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Verfasst am: 10.01.06, 01:25 Titel: Leistungsverhältnisse bei falscher BLZ
Hallo, ersteinmal vorneweg: Ja ich habe die Suche benutzt, es ist jedoch noch einiges offen geblieben.
ANgenommen eine Überweisung wird getätigt wobei eine falsche BLZ benutzt wird und das Geld wird einem Konto gutgeschrieben, welches bei der Bank, dessen BLZ fälschlicherweise angegeben wurde, die entsprechende Kto.Nr. hat allerdings auf einen anderen Namen geführt wird. Es handelt sich um regelmäßige Überweisungen, also ist nicht von einer beleghaften Überweisung auszugehen.
Wenn ich nun Ansprüche geltend machen will sagt die Empfängerbank sie würde keine Prüfungspflicht treffen. Nach dem Abkommen zum Überweisungsverkehr ist zwar ein Namensvergleich durchzuführen, die Gerichte sind sich da aber wohl nicht ganz einig, ob dieses Abkommen nur Wirkung zwischen den beiden beteiligten Banken hat oder auch dem Schutz des Anweisenden dient, und wenn es dessen Schutz dient, so träfe ihn zumindest eine Mitschuld wegen der selbst fehlerhaft eingetragenen BLZ. Ich denke es macht daher wenig Sinn gegen die Bank vorzugehen, obwohl ja immer zu lesen ist, es käme auf den Namen an und nicht auf die Kto. Nr. naja vielleicht weiß ja jemand von euch wies richtig ist.
Will ich direkt gegen den Empfänger vorgehen bekomme ich Probleme mit den Leistungsbeziehungen: Leistungskondiktion scheidet aus, da ich ja gar nicht an den Empfänger zahlen wollte, es liegt also keine bewußte und und zweckgerichtete Vermögensmehrung vor. Oder lieg sie doch vor, weil ich ja neben dem Namen des Emfängers auch an die Kto.Nr leisten wollte und damit dann doch wieder eine Leistung habe? Oder ists ne Eingriffskondiktion? Ist für die Eingriffskondiktion denn die notwendige Einheitlichkeit des Entreicherungs/Bereicherungsvorgangs gegeben, wenn da 2 Banken zwischengeschaltet sind? Ich wäre für eine Auskunft dankbar.
Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 640 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 10.01.06, 18:49 Titel:
Hallo,
na wenn keiner will, mache ich das
Ja, es stimmt, relevant ist bei Überweisungen nicht die angegebene Kontonummer, sondern der angegebene Name. Der muss "eigentlich" mit dem Namen des Kontoinhabers des angegebenen Kontos übereinstimmen. "Eigentlich" muss die Bank einen so genannen Kontonummern/Namensabgleich machen und Zahlungen, wo der Name nicht übereinstimmt, zurückweisen. In der Praxis haben die meisten Banken das erst ab einer bestimmten Summe gemacht, denn der Abgleich geht nicht vollautomatisch.
Im Überweisungsabkommen (das m.E. nur unter den Banken gilt) sind bestimmte Regelungen getroffen, welche der beteiligten Banken welchen Schaden trägt, wenn einer entsteht. Diese Regelungen stammen aus Zeiten, wo die Belege noch hin- und herwanderten. Mitte der Neunziger war dann mit den Belegen Schluss, diese Regeln galten aber weiter, denn nun mussten die Banken die beleghaften Aufträge in beleglose Datensätze umwandeln, auch hierbei können (relativ viele) Fehler entstehen.
Mittlerweile müssen recht wenig Belege in den Banken gewandelt werden, die meisten Kunden geben die Aufträge online. Sie belegen also alle Datensatzfelder selbst. Es gibt aktuelle Rechtsprechung, dass die Banken in solchen Fällen nicht bzw. nur gering haften, wenn der Auftraggeber etwas falsch eintippt und die beteiligten Banken das nicht merken. Die eiserne Regel, dass juristisch nur nach Namen zu buchen ist, besteht aber weiterhin. Also : die Rechtslage ist momentan etwas diffus.
Den Ausflug ins Sachenrecht (3. Absatz der Frage) habe ich zweimal lesen müssen, um nachzuvollziehen, was gemeint ist (diese Theorie ist schon soooo lange her). Diese theoretische Betrachtung geht aber um viel zuviel Ecken. Es ist der Empfänger, auf dessen Konto die Kohle gelandet ist, ungerechtfertigt bereichert. Ob da nun eine, zwei oder drei Banken ihre Finger drin hatten, ist egal. Die sind nicht bereichert (ohne hier eine Diskussion über Kontoführungsgebühren vom Zaun brechen zu wollen...)
Aufgrund der schönen Rechtsnorm des §812 BGB ist der ungerechtfertigt Bereicherte verpflichtet, das ohne Rechtsgrund erlangte (trifft hier zu) wieder herauszugeben. Er kann zwar die Entreicherung ins Feld führen, wird ihm aber schwerfallen, zu belegen, dass er das nicht merken konnte.
Ich würde also meine Hausbank bitten, das Ganze mit der anderen Bank mal zu klären. Oft ist es so (das liest man hier immer wieder), dass die Bank des Empfängers den falschen Empfänger anspricht und um Genehmigung der Rückbelastung bittet (kesse Banken machen das auch ohne Genehmigung). Häufig wird dem Empfänger dann auch klar gemacht, dass er das Geld rausrücken muss : entweder ganz einfach durch Rückbelastung oder mittels Stress, Kosten und Mahnbescheid pipapo.
Übrigens : Wenn überhaupt eine Haftung der Banken eintritt, dann nur für den tatsächlichen Schaden. Man muss in jedem Fall erstmal versuchen, das Geld vom Empfänger zurückzuholen.
Danke für die ausführliche Antwort.
Das die Bereicherung letzten Endes beim Empfänger liegt und auch dort kondiziert werden muss habe ich mir schon fast gedacht. Aber man wird irgendwie betriebsblind. Ich habe einen solchen Fall zu bearbeiten und meine erste Antwort war: Eingriffskondiktion beim Empfänger. Aber je weiter ich mich eingelesen habe, desto verwirrender wurde es. Deswegen wollte ich mich noch mal unverbindlich rückversichern, nicht dass mir die Akte um die Ohren gehauen wird .
Also nochmals danke für die Antwort, ich hoffe dass ich mich demnächst auch mal produktiv beteiligen kann.
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