Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 24.12.05, 14:43 Titel: Verbindlichkeit von Buchung bei nicht geleisteter Anzahlung?
Wir haben folgendes Problem:
Anfang November habe ich einen 4-tägigen Hotelaufenthalt für Sylvester per Email gebucht. Eine Anzahlung wurde vom Hotel gefordert.
(Laut Hotel-AGB "Mit Einzahlung ihrer Anzahlung in Höhe von €200 pro Person gilt die Reservierung als verbindlich")
Bereits 3 Tage später - die Anzahlung wurde von uns noch nicht geleistet - habe ich ebenfalls per Email storniert.
Eine Storno-Bestätigung bekamen wir nicht. Das Hotel behauptet nun, die Storno nicht erhalten zu haben, und fordert 80% des REisepreises ein.
Meine Fragen nun:
- Gilt eine Email, die anscheinend der Empfänger nicht erhalten hat als gültiges Storno-Dokument?
- Gilt eine Buchung mit Anzahlungspflicht, die wir jedoch nicht erfüllt haben, überhaupt als verbindlich?
Der Berbergungsvertrag als solches wurde mit der Bestellung und anschließenden Rückbestätigung fix. Die geforderte Anzahlung war eine zusätzliche Sicherheit des Hotels, ändert aber nichts an dem bereits abgeschlossenen Vertrag.
Den Nachweis einer fristgerechten bzw. überhaupt getätigten Stornierung hat der Stornierende zu erbringen (beispielsweise mit Verlangen einer Rückbestätigung). Da Emails nach wie vor unsicher im Versand sein können, gelten abgesandte Emails nicht als Beweismittel.
Verfasst am: 03.01.06, 13:58 Titel: Bedeutung der AGBs
Vielen Dank für die Info.
Dass die Beweisführung der Stornierung per Email schwierig wird habe ich jetzt schon befürchtet. Learning für die Zukunft: Storno immer explizit bestätigen lassen
Das Thema Anzahlung möchte ich allerdings noch nicht so schnell aufgeben. Denn in den AGBs des Hotels heißt es:
"ANZAHLUNG: Mit Einlagen Ihrer Anzahlung in der Höhe von € 200,- pro Person gilt die Reservierung als verbindlich."
Ist aus diesem Satz nicht auch der Umkehrschluß möglich? Ist die Anzahlung nicht geleistet gilt die Reservierung also nicht als verbindlich?
Hat jemand evtl. schon ähnliche Erfahrungen gesammelt?
Theoretisch ja, praktisch aber wird es wohl so sein, dass wenn der Beherbungsvertrag schon vorher rechtskräftig geschlossen wurde, man sich nicht auf die Anzahlung hinaus reden wird können.
Denn das ließe wiederum folgenden "Umkehrschluss" zu:
ich "buche" telefonisch mal fix, was man hat das hat man
lasse mir Zeit mit der Anzahlung - wird eh erst fix mit Anzahlung
und stornieren halt irgendwann wieder...
Und noch eine andere Sichtweise:
man bucht telefonisch
und kommt nicht gleich dazu, die Anzahlung wegzuschicken
nach zwei Wochen teilt das Hotel mit, da man keine Anzahlung erhalten hätte, sei das Zimmer anderweitig weiter vermietet worden und man sei jetzt ausgebucht...
...was wäre da die Reaktion vom Kunden? Klar --> ICH HABE DOCH FIX GEBUCHT!
Also geht alles wieder hinaus auf: ist der Beherbergungsvertrag schon geschlossen worden oder nicht?
naja, wir werden einfach mal abwarten müssen was passiert.
Grundsätzlich bin ich bisher von ihrem unten skizzierten Fall ausgegangen.
Aus diesem Grunde überweisen wir die Anzahlung immer fristgerecht, da ich bisher angenommen hatte, die Buchung kann weg sein wenn wir nicht pünktlich anzahlen.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 04.01.06, 15:27 Titel:
Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande.
Angebot liegt vor, daß auch vom Hotel bestätigt wprden ist.
Allerdings können beide Vertragspartner zusätzliche Bedingungen für den Abschluß des Vertrages vereinbaren.
Hier scheint dies die Formulierung "Mit Einzahlung ihrer Anzahlung in Höhe von €200 pro Person gilt die Reservierung als verbindlich" eine solche Bedingung zu sein. Danach wäre der Vertrag schwebend unwirksam ( § 158 Abs. 1 BGB), solange die Anzahlung nicht geleistet wurde.
Ggf. wäre eine Schadenersatzpflicht gem. § 160 Abs. 1 BGB zu prüfen, wenn der Eintritt der Bedingung vereitelt worden ist.
Andererseits kann natürlich ein juristischer Laie die Formulierung so verstehen, daß er nach der Bestätigung noch ein Wahlrecht hat, ob er den Vertrag abschließen will oder nicht.
Die Formulierung scheint mir jedenfalls seltsam und irgendwie sinnlos zu sein und stiftet offenbar nur Verwirrung.
Möglicherweise auch in einem Gerichtsverfahren. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
... ist aber in der Praxis sehr häufig anzutreffen, weil viele eben meinen, eine Buchung (im Reisebüro, im Hotel...) ohne Anzahlung ist keine Buchung. Daher will man "Druck" ausüben und schreibt: ...erst mit Anzahlung verbindlich.
Sicher korrekter und durchschaubare wäre eine Formulierung wie:
...Hiermit bestätigen wir verbindlich Ihre Buchung. Wir bitten Sie um eine Anzahlung von ... binnen ... Sollten Sie Ihre Buchung stornieren müssen, gelten folgende Stornogebühren ....
Aber es scheuen halt noch viele davor zurück, etwas Positives (=Buchung) mit etwas Negativen (Stornogebühren) zu verknüpfen. "Nur ja nicht den Kunden verunsichern..." scheint die Devise zu sein. Nützt aber eben nix, klare Formulierungen wären für beide Seiten von Vorteil.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.