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Aufbewahrungspflicht

 
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kamo
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Anmeldungsdatum: 02.01.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 02.01.06, 20:05    Titel: Aufbewahrungspflicht Antworten mit Zitat

Nehmen wir mal an jemand lebt mit seiner freundin (kein ehe) zusammen, nach einem jahr zieht sie wieder aus und wird mehrfach drum gebeten ihre sachen wie geschirr küchengeräte mitzunhemen was sie aber nicht macht, die beiden führen ihr beziehung trotz des auszuges weiter die nach 3 jahren endet. Nun wird sie nochmal drum gebten ihre sachen mitzunehmenwas sie wiederum nicht macht. Wie lange müssen diese sachen aufbewahrt werden ? Was wären die konsequnzen wenn die sachen nach 6 monaten entsorgt/verkauft wurden sind, kann der partner noch anspruch erheben ?


MfG kamo
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 761

BeitragVerfasst am: 02.01.06, 22:14    Titel: Antworten mit Zitat

Ohne die Freundin in Verzug zu setzen, wird der Beweis schwierig, daß sie tatsächlich zur Abholung der Sachen aufgeordert worden ist.
Daher sollte sie schriftlich per Einschreiben mit Rückschein unter Fristsetzung zur Abholung aufgefordert werden. Solte sie nicht reagieren, wäre eine zweite Aufforderung in der gleichen Art und Weise sinnvoll, um später bei evtl. Streitigkeiten beweisen zu können, daß eine wiederholte Aufforderung erfolgt ist.

MfG
zW
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kamo
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Anmeldungsdatum: 02.01.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 02.01.06, 23:17    Titel: Antworten mit Zitat

ich danke für die fixe antwort, was aber noch interessant zu wissen wäre müßte dann nicht die eine partei nachweisen müssen was ihr gehört sprich mit kassenzettel, sonst könnte ja jeder in eine wohnung gehn wo er/sie schon mal gwohnt hat und beuhaupten das ihm die halbe einrichtung gehört ?!
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 761

BeitragVerfasst am: 03.01.06, 19:47    Titel: Antworten mit Zitat

Die Beweislast läge im Streitfalle durchaus bei Ihrer Freundin. Sie müßte nachweisen, was angeblich ihr gehört, zumal es sich in Ihrer Wohnung befindet. Ob sie dazu Kassenbelege oder Zeugenaussagen verwenden wollte, wäre ihre Entscheidung.

MfG
zW
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