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überlassene Fotos zurückfordern?

 
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Willhelm
Gast





BeitragVerfasst am: 03.11.04, 11:14    Titel: überlassene Fotos zurückfordern? Antworten mit Zitat

Hallo, Leute, bin neu hier und bräuchte mal einen Rat:
Ich habe einer Firma vor einiger Zeit Fotos übermittelt, die diese Firma mit meinem Einverständnis zu Werbezwecken (Prospekt) einsetzt. Damals war ich selbständiger Vertreter der Firma. Nun bin ich nicht mehr für die Firma tätig und meine Frage: Habe ich an den Fotos noch ein Urheberrecht und kann ich es untersagen, meine Bilder weiterhin zu benutzen?
Wäre schön, wenn einer helfen könnte. Dafür bedankt sich schon mal
Willhelm
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Willhelm
Gast





BeitragVerfasst am: 05.11.04, 11:43    Titel: ??? Antworten mit Zitat

Hallo,

weiss denn keiner was dazu oder ist an meinem Beitrag irgendwas falsch?

Ratloser Willhelm
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Gastx
Gast





BeitragVerfasst am: 05.11.04, 12:16    Titel: Re: ??? Antworten mit Zitat

Willhelm hat folgendes geschrieben::
Hallo,

weiss denn keiner was dazu oder ist an meinem Beitrag irgendwas falsch?

Ratloser Willhelm


Da niemand hier die genauen Vereinbarungen kennt, die Sie mit dem Vertragspartner über die Nutzungsrechte getroffen haben, kann auch niemand etwas dazu sagen.
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Willhelm
Gast





BeitragVerfasst am: 05.11.04, 15:03    Titel: - Antworten mit Zitat

Es gibt keine (schriftlichen) Vereinbarungen. Es war sozusagen ein stillschweigendes Übereinkommen, dass die Firma meine Fotos verwenden darf. Habe ich dadurch mein Recht an den Bildern verloren? Nutzungsrechte kann man doch widerrufen, oder?

Vielleicht ist es jetzt klarer. Danke an Gastx fürs Interesse sagt
Willhelm
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Gastx
Gast





BeitragVerfasst am: 07.11.04, 12:06    Titel: Antworten mit Zitat

Dann müßte ein Gericht notfalls erraten, was mit der stillschweigenden Vereinbarung gemeint war. Wenn es um den Abdruck in einem Prospekt ging, wird man vermutlich nicht plötzlich verlangen können, daß die schon gedruckten Prospekte vernichtet werden. Anders könnte es aussehen bei einer Neuauflage. Zu prüfen wäre auch, ob noch ein Anspruch auf Vergütung besteht.

Ein Urteil zu einem ähnlichen Fall, das aber keineswegs einfach übertragen werden kann, findet man beim Bundesarbeitsgericht:

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=c30c5865359e9af88c67d938b143487a&nr=8414&anz=1&pos=0&Frame=2
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Willhelm
Gast





BeitragVerfasst am: 08.11.04, 11:38    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Gastx,
vielen Dank für den Beitrag incl. Link, werde ich aufmerksam studieren. Übrigens druckt die Firma die Prospekte selbst mit einem Laserdrucker. Da werden die Auflagen nicht so hoch sein.
Einen netten Gruss sendet
Willhelm
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