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Sanierungsmaßnahme - Beiträge der Anwohner ? (Straßenbau)

 
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Katja
Gast





BeitragVerfasst am: 01.11.04, 09:47    Titel: Sanierungsmaßnahme - Beiträge der Anwohner ? (Straßenbau) Antworten mit Zitat

Guten Morgen.

Folgender Sachverhalt:

In einer Straße innerorts hat die Stadt/Gemeinde nunmehr die komplette Straße saniert. Hierfür sind u.a. sämtliche Kanäle erneuert worden.

Hierfür stellt die Stadt/Gemeinde nun den Anwohnern immens hohe Beiträge in Rechnung.

Die Bürger sind aber nicht bereit, diese Beiträge zu zahlen. Sie wurden vorab nicht davon informiert, dass z.B. auch alle Kanäle erneuert werden etc.

Es war einmal die Rede davon, dass die Straße zu einer vekehrsberuhigten Zone gemacht werden soll. Dies ist aber durch die vorgenommene Sanierung nicht erfolgt. Die Anwohner wären evtl. bereit gewesen im Falle einer vekehrsberuhigten Zone (wie von Seiten der Stadt/Gemeinde ursprünglich angegeben) höhere Beiträge zu erbringen.

Können die Bürger hiergegen vorgehen? Wenn ja wie? Auf welche Grundlagen können Sie sich denn stützen?

Vielleicht hat jemand weiterführende Links hierzu...

Vielen Dank und einen schönen Tag, Katja
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BGB
Gast





BeitragVerfasst am: 01.11.04, 11:37    Titel: Antworten mit Zitat

Die Frage läßt sich pauschal nicht beantworten. Sie müssen die entsprechenden Satzungen der Stadt sowie die Beschlüsse zum Ausbau/Erneuerung bis in das letzte Detail überprüfen - möglichst anhand der dazu ergangenen Rechtsprechung.

In der Regel ist es wahrscheinlich, dass einige Fehler gefunden werden. Lassen sie das einen Fachmann machen. An der grundsätzlichen Beitragspflicht wird das jedoch nichts ändern.
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Katja
Gast





BeitragVerfasst am: 01.11.04, 14:30    Titel: Antworten mit Zitat

... wenn ich das Recht verstehe, heisst das also, dass die Kosten für die Kanalsanierung nicht einfach so auf die Bürger abgewälzt werden können.

Mir geht es hier nicht um die letzte rechtlich richtige Einordnung, sondern nur um Ansatzpunkte, ob sich ein Vorgehen mittels Rechtsanwalt o.ä. gegen die Gemeinde überhaupt lohnt.

Die Kanalanlage war nämlich nicht zwingend sanierungsbedürftig. Mir scheint, als wolle die Gemeinde diesen Anlass lediglich dazu nutzen, um eine Grundsanierung vorzunehmen. Alles unter dem ursprünglichen Deckmantel, dass ja eine verkehrsberuhigte Zone erstellt werden sollte.

A propos: Wann liegt denn so eine verkehrsberuhigte Zone überhaupt vor? Ist das nur dann der Fall, wenn quasi dieses Schild "Spielstraße" diese Straße ausweist? (Kenne mich da absolut nicht aus).

Danke schonmal für die Hinweise, Katja
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BGB
Gast





BeitragVerfasst am: 01.11.04, 15:51    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Spielstrasse ist gem. der Straßenverkehrsordnung zu betrachten. Lesen sie dort die Regeln.

Ob ein Vorgehen gegen die Stadt lohnt, kann erst dann gesagt werden, wenn die vorgenannte Prüfung durchgeführt wurde. Wie alt war die Kanalisation ? Was hat die Stadt beschlossen ? Haben die sich dabei an die Regeln der eigenen Satzung gehalten ? Stimmt diese Satzung mit den gesetzlichen Vorgaben überein.? usw., usw.

Mit der pauschalen Behauptung dass die Angelegenheit zu teuer ist, kommen sie keinen Schritt weiter.

Auch Bürgerversammlungen nützen da nichts. Wenn sie sich alle zusammensetzen und vereinbaren, einen Fachmann gemeinsam mit der Überprüfung zu beauftragen und sich dessen Kosten teilen haben sie nach meiner Erfahrung gute Chancen, Fehler in dem Verfahren zu finden, die dann möglicherweise die Beiträge senken können.
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Katja
Gast





BeitragVerfasst am: 01.11.04, 16:09    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe auch nicht pauschal behauptet, dass die "Angelegenheit" zu teuer sei. Ich habe lediglich formuliert, dass die Kosten dafür immens hoch waren.

Und wenn sich die Gemeinde nicht an die Verfahrensvorschriften nach KAG/BauGB gehalten haben sollte, so wären diese Kosten auch nicht (oder nicht in dieser Höhe) von den Bürgern zu tragen.

Die Information zB darüber, wie alt die Kanalisation ist, ist nicht so leicht zu erhalten. Da müsste dann wohl in der Tat ein Rechtsanwalt beauftragt werden, der sich bei der Gemeinde die in Betracht kommenden Unterlagen anschaut.

Insofern ist Ihrem zuletzt geäußerten Vorschlag zuzustimmen.
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BGB
Gast





BeitragVerfasst am: 01.11.04, 18:03    Titel: Antworten mit Zitat

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass alle Rechtsmittel gegen den Bescheid einlegen.
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Katja
Gast





BeitragVerfasst am: 02.11.04, 17:29    Titel: Antworten mit Zitat

... wieso müssten denn alle gegen den bescheid widerspruch einlegen? woraus ergibt sich das denn?

ich dachte, wenn jemand seinen beitrag akzeptiert ist es seine sache. wer dagegen vorgehen will, kann doch keinen nachteil dadurch erleiden, wenn andere anstandslos zahlen, oder sehe ich das jetzt total falsch...
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BGB
Gast





BeitragVerfasst am: 03.11.04, 05:43    Titel: Antworten mit Zitat

Rechtsmittel müssen natürlich nur alle diejenigen einlegen, die gegen den Bescheid vorgehen wollen.
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