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Gesellschafteranteile einer GmbH kaufen

 
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smith79
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.12.2005
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 29.12.05, 18:36    Titel: Gesellschafteranteile einer GmbH kaufen Antworten mit Zitat

Hallo.

Die Gesellschafterstruktur der GmbH "A" ist wie folgt:Gesellschafter X 45% der Anteile, Gesellschafter Y 45% der Anteile und Gesellschafter Z 10% der Anteile.

Ist es möglich das Gesellschafter X die Anteile von Gesellschafter Z kauft ohne das Gesellschafter Y Ansprüche auf die angebotenen Anteile geltend machen kann.

Wenn zB Gesellschafter Z nur an Gesellschafter X verkaufen will.

MfG
SmitH
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Chess45
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 29.12.05, 19:39    Titel: Antworten mit Zitat

Die Übertragung der Anteile erfordert die Zustimmung der Gesellschaft. X und Z dürfen gem. §181 BGB nicht mit stimmen, also kann Y die Übertragung behindern.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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smith79
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.12.2005
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 29.12.05, 21:10    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Also bedeutet das, das Gesellschafter X und Y sich gegenseitig das Vorkaufsrecht einräumen müssen wenn Gesellschschafter Z seine Anteile anbietet?

Gesetzt dem Fall Gesellschafter Y kann den Betrag nicht zahlen wie werden dann die Anteile verteilt?




MfG SmitH
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Chess45
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 30.12.05, 02:44    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn Y nicht zahlen kann, dann kann er die Übertragung nicht verhindern.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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smith79
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.12.2005
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 30.12.05, 09:02    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist ja sicherlich nicht gut wenn beide Gesellschafter 50% der Anteile haben (z.B. bei Streitfragen) Ich glaube das eine 50/50 Lösung das Ende für einen GmbH bedeuten kann wenn sich beide Gesellschafter nicht einig sind.

Gibt es noch eine Alternative für Gesellschafter X an die 51% der Anteile zu kommen oder ist das o.g die einzige Möglichkeit?


MfG SmitH
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beinstrong
Gast





BeitragVerfasst am: 30.12.05, 11:42    Titel: Antworten mit Zitat

Chess45 hat folgendes geschrieben::
Die Übertragung der Anteile erfordert die Zustimmung der Gesellschaft. X und Z dürfen gem. §181 BGB nicht mit stimmen, also kann Y die Übertragung behindern.

Wäre es nicht klüger, erstmal zu prüfen, was in der Satzung steht? Bevor Sie die Leute hier wieder mit Ihren Falschauskünften in die Irre führen?
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qw
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 708

BeitragVerfasst am: 12.01.06, 09:39    Titel: Antworten mit Zitat

Chess45 hat folgendes geschrieben::
Die Übertragung der Anteile erfordert die Zustimmung der Gesellschaft. X und Z dürfen gem. §181 BGB nicht mit stimmen, also kann Y die Übertragung behindern.


Du kennst den Gesellschaftsvertrag? Vom Gesetz her sind die Anteile nämlich frei übertragbar.
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smith79
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.12.2005
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 12.01.06, 12:27    Titel: Antworten mit Zitat

Den Gesellschaftsvertrag kenne Ich leider nicht.
Also würde das bedeuten, das Gesellschafter Y seine 10% an Gesellschafter X übertragen kann ohne Gesellschafter Y mit einzubeziehen?


SmitH
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beinstrong
Gast





BeitragVerfasst am: 12.01.06, 12:31    Titel: Antworten mit Zitat

smith79 hat folgendes geschrieben::
Den Gesellschaftsvertrag kenne Ich leider nicht.

Tja, dann werden Sie wohl noch länger im Dunkeln tappen müssen
Zitat:
Also würde das bedeuten, das Gesellschafter Y seine 10% an Gesellschafter X übertragen kann ohne Gesellschafter Y mit einzubeziehen?

Nein, das würde das nicht bedeuten. Nur ein Blick in die Satzung würde diese Nebel lichten... Mit den Augen rollen Mit den Augen rollen
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Chess45
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 12.01.06, 12:57    Titel: Antworten mit Zitat

§ 15 GmbHG

(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.
(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.
(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.
(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.
(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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beinstrong
Gast





BeitragVerfasst am: 12.01.06, 13:52    Titel: Antworten mit Zitat

Chess45 hat folgendes geschrieben::
§ 15 GmbHG

(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.
(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.
(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.
(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.
(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.

Offensichtlich haben Sie die Vorschrift gefunden. Glückwunsch! Und nun?
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smith79
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.12.2005
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 12.01.06, 18:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hab mich erkundigt.

In der Satzung steht das der Verkaufswunsch der Anteile als offener Brief an die Gesellschaft gegeben wird.
Die beiden Gesellschafter müssen sich dann gegenseitig das Vorkaufsrecht einräumen.

Nur was ist wenn Z unter keinen Umständen an Y verkaufen will, weil sein Verhältniss zu ihm schlecht ist und er ein starkes Interesse daran hat das X über 50% der Anteile verfügt?



SmitH
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splitter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.02.2006
Beiträge: 104

BeitragVerfasst am: 07.02.06, 07:42    Titel: Antworten mit Zitat

am besten wäre es dann in türkisch weiter zumachen ,
weil es da keinen X gibt.
Also Y hat mehr als 50% und somit das sagen.
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