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Verfasst am: 27.01.06, 23:41 Titel: Anfechten von Magisterarbeitsnoten - sinnvoll oder nicht?
Ist es möglich, einzelne Gutachten einer Magisterarbeit anzufechten?
Beispielhaft folgender Fall: Student A bekommt seine Magisterarbeitsnote, die sich aus zwei Teilnoten zusammensetzt. Diese liegen um 0.5 Notenpunkte auseinander, also formal unproblematisch. Macht es Sinn, die schlechtere Teilnote anzufechten? Ist der Erfolg einer Anfechtung eigentlich abhängig von der Art der Note?
Gilt fehlende Betreuung durch den Erstgutachter als gutes Argument einer Anfechtung?
Verfahrensrechtlich ist eine Anfechtung beschränkt auf einzelne Gutachten bei Mehrprüfereinsatz möglich.
Inhaltlich müssten Bewertungsfehler nachgewiesen werden. Richtige ANtworten oder vertretbare Antworten müssten unzutreffend als falsch dargestellt sien. Man muss sich also mit dem Inhalt des Bewertungsgutachtens auseinandersetzen. Das ist bei Fehlern dann auch nicht so schwer zu beweisen. Daneben gilt die altbekannte Beurteilungsfehlerlehre.
Die unzureichende Betreuung ist eher schwer durchzusetzen und wenn, dann jedenfalls nicht als Bewertungsfehler. Im Prüfungsrecht unterscheidet man den Verfahrensabschnitt der Leistungserhebung von dem Verfahrensabschnitt der Leistungsbewertung.
Fehler im ersten Abschnitt bewirken so kausal und auch sonst geltend zu machen einen Anspruch auf neuerliche Ablegung der Prüfung, hier Magisterarbeit.
Fehler im zweiten Abschnitt begründen einen Anspruch auf Neubewertung. EInen solchen Fehler stellt man mit der Behauptung unzureichender Betreuung bei der ANfertigung der Arbeit gerade nicht dar. _________________ Erik Günther
http://www.hlb.de/ http://www.raeg.de/
Diese Infos sind abstrakte Ausführungen zu rechtlichen Fragen. Damit will und kann ich Rechtsberatung nicht ersetzen. Es erfolgt keine Haftung.
Verfahrensrechtlich ist eine Anfechtung beschränkt auf einzelne Gutachten bei Mehrprüfereinsatz möglich.
Inhaltlich müssten Bewertungsfehler nachgewiesen werden. Richtige ANtworten oder vertretbare Antworten müssten unzutreffend als falsch dargestellt sien. Man muss sich also mit dem Inhalt des Bewertungsgutachtens auseinandersetzen. Das ist bei Fehlern dann auch nicht so schwer zu beweisen. Daneben gilt die altbekannte Beurteilungsfehlerlehre.
Die unzureichende Betreuung ist eher schwer durchzusetzen und wenn, dann jedenfalls nicht als Bewertungsfehler. Im Prüfungsrecht unterscheidet man den Verfahrensabschnitt der Leistungserhebung von dem Verfahrensabschnitt der Leistungsbewertung.
Fehler im ersten Abschnitt bewirken, so kausal und auch sonst geltend zu machen, einen Anspruch auf neuerliche Ablegung der Prüfung, hier Magisterarbeit.
Fehler im zweiten Abschnitt begründen einen Anspruch auf Neubewertung. EInen solchen Fehler stellt man mit der Behauptung unzureichender Betreuung bei der ANfertigung der Arbeit gerade nicht dar. _________________ Erik Günther
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