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Verfasst am: 07.01.06, 13:31 Titel: Nicht ausreichende Beratung bei Abmahnung >> Folgen?
Hallo!
Es folgt ein Drama in zwei Akten. Mitwirkende:
M1, M2, M3 - 3 Selbstständige Unternehmer in der gleichen Branche (wäre am ehesten noch Handwerk zuzuordnen) mit eigener Firma. Jeweils nichts großes, sondern es reicht zum Leben. Zufällig haben auch alle 3 ihren Wohnort innerhalb von ~80 km Entfernung zueinander.
A - lokaler Anwalt.
M1 bedient sich des Internet, um dort für sein Unternehmen zu werben. M2 entdeckt das Internet, entdeckt M1's Präsenz, und weil ihm dort etwas nicht passt, beauftragt er A, um M1 wegen unlauteren Wettbewerbs abzumahnen. M1 konsultiert sofort seinen Anwalt, unterzeichnet auf Anrat keine UE, es kommt zur Verhandlung vor dem LG, der Richter stellt fest, dass kein Verstoß vorliegt. M2 bleibt auf Anwalts- und Gerichtskosten hängen.
2.5 Jahre später.
M2 ist schon etwas länger nicht mehr selbstständig, sondern hat das große Los gezogen (technische Beratung bei einem internationalen Hersteller, dessen Produkte er früher verbaut hat). Wie es der Zufall will, siedelt sich bald darauf M3 in der Gegend an und gründet seine eigene Firma in Konkurrenz zu M1. M2 und M3 haben sich nie kennengelernt.
Nun erhält M1 eines Tages im Auftrag von M3 eine Abmahnung und abzugebende UE wegen exakt des gleichen (vermeintlichen) Wettbewerbsverstoßes wie vor 30 Monaten. Originell dabei ist - verschickt wurde diese auch noch von A, den M3 damit beauftragt hatte.
M1 ruft kurzerhand M3 selbst an, wäscht ihm gehörig den Kopf, und zeigt ihm mit Hilfe der Unterlagen von damals, dass er, wenn nötig, einer Verhandlung sehr gelassen entgegensehen würde. M3 ruft am nächsten Tag A an, um ihm zu sagen, dass er mit M1 gesprochen habe, man sich geeinigt hat und die Angelegenheit vom Tisch sei.
Folgende Fragen:
1) A will für seine Arbeit Geld, M3 ist nicht bereit zu bezahlen, da er der Ansicht ist, A hätte ihn besser beraten müssen, ihn auf den in der Vergangenheit gleich gelagerten und erfolglosen Fall hinweisen müssen. Würde M3 hier zahlen müssen?
2) Zufällig sind sowohl M1, als auch A an Ihrem Wohnort Dorfpolitiker, wobei A dabei einer politischen Färbung angehört, die M1 nicht passt. Nun ist sich M1 natürlich vollkommen dessen bewusst, dass Gesetze nicht für Rachegelüste oder so da sein, aber dennoch fragt er sich, ob A mit dem Versuch der zweiten Abmahnung nicht irgendwelche Gesetze übertreten haben könnte, auf Grund derer man gegen A vorgehen könnte ?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 07.01.06, 20:31 Titel:
Man müßte erst mal prüfen, ob das "Sich nicht erinnern" an einen fast 3 Jahre zurückliegenden Fall eine anwaltliche Pflichtverletzung darstellt.
Dann könnte man schauen, ob sich vielleicht die Gesetze seit damals geändert haben (zumindest beim hier einschlägigen UWG ist das der Fall), sodaß die Situation u.U. sowieso nicht mehr vergleichbar wäre.
Schließlich bleibt festzuhalten, daß M3 den A beauftragt hat, eine Abmahnung vorzunehmen. Selbst wenn der RA also gleich sagen würde "da haben Sie keine Chance", würden Gebühren entstehen.
Für einen Gesetzesverstoß müßte man zumindest schon mal nachweisen können, daß der A bewußt falsch abgemahnt hat - dafür bräuchte man dann schon mehr als eine bloße Spekulation über eventuelle Rachemotive. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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