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Wenn die Zeit des zahlens zu Ende geht ......

 
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posterpaster
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.01.2006
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 09.01.06, 01:53    Titel: Wenn die Zeit des zahlens zu Ende geht ...... Antworten mit Zitat

Folgender Sachverhalt:
bei meiner Scheidung wurde meiner (Ex) Frau für unsere 2 Kinder Kindesunterhalt (klar, logisch) und Erziehungsunterhalt zugesprochen.

Nun habe ich
a.) in der Jugendamtsurkunde für beide Kinder jeweils eine Summe x bis zum 18 Lebensjahr festgelegt.
b) bisher jeden Monat pünktlich alles gezahlt. Obwohl mein Sohn seit über 1 Jahr schon Volljährig ist und ich eigentlich nur noch für meine Tochter zahlen müsste, habe ich brav an meine Ex weitergezahlt bis der Junge seine Berufsausbildung abgeschlossen hat.
Soweit ich weis, müsste ich seit 1 Jahr eigentlich ihm das Geld für ihn zahlen, aber so ists wenigsten bei der Mutter und wird nicht schon am 1 verprasst Smilie

Meine Frage nun,

Ich werde nicht schlau aus folgendem:
1. muss ich für meine Tochter nun mehr zahlen wenn das Geld für den Jungen wegfällt (ich hatte ja in der Jugendamtsurkunde eine feste Summe festgelegt (zwangsweise durch Gericht ) ) ?
2. kann ich jetzt , wo mein Sohn ja nun volljährig ist, den Erziehungsunterhalt um die hälfte kürzen weil sie ja nun nur noch ein mind. jahriges Kind erzieht oder ist das eine pausch. Summe ?

Wie man aus meiner obigen Ausführung sieht, bin ich schon gewillt zu zahlen, sonst hätte ich nicht wesentlich länger gezahlt als ich muss, jedoch hat sie mich damals durch die Gerichte so fertig machen wollen, dass ich jetzt denke, genug ist genug.

Natürlich zahle ich gerne weiter was ich von rechtswegen zahlen muss, aber mehr will ich nicht mehr. Ich nage fast am Hungertuch und möchte endlich auch mal wieder sorgenfrei schlafen können. Sie verdient übrigens selbst ein durchaus normales Monatseinkommen.

Danke schon mal für das lesen dieses langen textes und eure tips und euren rat.
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fontane
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.12.2004
Beiträge: 257
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 09.01.06, 08:27    Titel: Antworten mit Zitat

Schnell zum Anwalt mit dem Ziel, die Zahlungen massiv zu reduzieren!

Für das älteste Kind kann nach wie vor Unterhaltspflicht bestehen, kommt drauf an, was der Sohn macht (Schule, Ausbildung, Studium). Jedenfalls sind aber dann beide Eltern barunterhaltspflichtig, im Verhältnis ihrer Einkommen und das wirkt sich regelmäßig als Entlastung des Zahlvaters aus, wenn die Mutter selbst leistungsfähig ist.
Wieviel für das zweite Kind gezahlt werden muß, mag sich dann entscheiden.
Für die Mutter stellt sich die Frage, ob die Unterhaltsberechtigung nicht längst erloschen ist. Spätestens, wenn das jüngste Kind 16 ist (je nach Oberlandesgerichtsbezirk auch früher) betset die Pflicht zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit, vorher muß sie halbtags arbeiten. Dann wird ihr Einkommen voll angerechnet und meist entfällt dann sehr schnell der nacheheliche Unterhalt.

In jedem Fall müssen die Urkunden, die Titel zunächst bedient werden; aber ich würde schleunigst eine Änderung anstreben.
Gruß
fontane
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posterpaster
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.01.2006
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 12.01.06, 01:29    Titel: Antworten mit Zitat

ja, für den sohn lief die urkunde bis zum 18 lebensjahr.

tochter auch bis sie 18 ist.

ex-frau arbeitet voll. der unterhalt der ex setzt sich aus altersvorsorgeuunterhalt und erziehungsunterhalt zusammen.

ich werd nicht schlau, was kann ich kürzen ?
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fontane
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.12.2004
Beiträge: 257
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 12.01.06, 08:47    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt keinen Erziehungsunterhalt, höchstens Betreuungsunterhalt für die Zeit, in der betreuungsbedürftige Kinder da sind. Es spielt keine Rolle, wieviele das sind, eins unter 18 reicht.
Bei der Unterhaltsberechnung für die Mutter ist es aber trotzdem wichtig, wie alt die betreuungsbedürftigen Kinder sind: davon hängt ab, in welchem Maß die Mutter verpflichtet ist, zu arbeiten (Erwerbsobliegenheit) und in der Folge, wieviel von dem Einkommen angerechnet wird. Ist das jüngste Kind 16, gilt überall regelmäßig, dass sie vollschichtig arbeiten muß und das erzielte Einkommen ohne Betreuungsbonus oder ähnliches angerechnet wird.
Wenn der über 18jährige seine Berufsausbildung abgeschlossen hat entfällt sein Anspruch auf Unterhalt, ansonsten sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, siehe oben.
Für die minderjährige Tochter kann sich dann der Unterhaltsanspruch ändern (aus der nächsthöheren Einkommensstufe), weil ein Unterhaltsberechtigter weniger vorhanden ist.

Im Detail kann hier niemand sagen, was um wieviel gekürzt werden kann, deshalb rate ich zu einem Anwalt.
Grüße
fontane
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