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Verfasst am: 09.01.06, 13:53 Titel: Extrem überzogene Anwaltsrechnung ?!??
Hallo,
Habe im Sommer eine Vorladung auf die Polizeiinspektion bekommen wg. eines Betrugsvorwurfes, bin aber nicht hin.
Stattdessen habe ich einen Anwalt mit dem Fall beauftragt, welcher als erstes (und einziges) die akte angefordert hat, diese konnte ich mir dann in seiner Kanzlei anschauen.
Er bzw. ich hat keinerlei Erklärung zu den Vorwürfen abgegebenm, stattdessen sagte er wir warten ab bis etwas kommt (Vorladung bei Gericht oder Strafbefehl) und sehen dann weiter....
Mitte Dezember kam dann ein Strafbefehl über 50 TS auf welchen er vorsorglich ohne mich zu fragen Einspruch einlegte.
Auf meine telefonische Nachfrage warum er denn Einspruch eingelegt habe bzw. welche chancen wir vor Gericht hätten schickte er mir ein paar Tage später ein Schreiben in welchen er mir riet den Einspruch wieder zurückzuziehen da die erfolgsaussichten bei Gericht wohl recht gering wären.....
So.... heute habe ich seine Kostenaufstellung erhalten- 420€ !
Setzt sich zusammen aus 165(!) Grundgebühr, 140€ Verfahrensgebühr, 20€ Pauschale für Herstellung und Überlassung von Dokumenten, 20€ Pauschale für Entgelte für Post-und Telekommunikationsdienstleistungen,+ Mehrwertsteuer und Gebühr für akteneinsicht (12€)
Zusammenfassend kann man also sagen das er NICHTS ´gemacht hat außer die akte zu beantragen und mir in diese einsicht zu gewähren- dafür 420€ ?
Ich hätte ohne diesen "Verteidiger" wohl genau das gleiche Strafmaß bekommen da er ja nichtmal eine Erklärung o.ä. abgab nach der Akteneinsicht.....
Ist diese kostenaufstellung so Korrekt, darf er wirklich so abrechnen ?
Ist für mich z.zt. wirklich sehr viel Geld
Was würdet ihr tun ?
soweit ich sehen kann, sind die Gebühren völlig in Ordnung.
Der Anwalt kann tatsächlich eine Grund- und eine Verfahrensgebühr abrechnen.
Die Grundgebühr deckt dabei die erstmalige Einarbeitung in den Fall, die Entgegennahme von Informationen, die Sachverhaltsermittlung und die rechtliche Prüfung. Außerdem werden Gespräche mit dem Mandanten umfasst.
Sobald der Anwalt aber mit Dritten spricht, also z.B. mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht, ist das nicht mehr durch die Grundgebühr abgegolten. Dann entsteht vielmehr die sogenannte Verfahrensgebühr, die dann alle weiteren Tätigkeiten des Anwalts im vorbereitenden Verfahren bis auf Terminswahrnehmungen abdeckt. (Für Terminswahrnehmungen würde dann eine zusätzliche Terminsgebühr entstehen.)
Bei der Grund- und auch der Verfahrensgebühr hat der Anwalt jeweils die Mittelgebühr berechnet. (Der Gebührenrahmen geht nämlich bis 300,- respektive 250,- Euro.) Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, ist diese Mittelgebühr aber genau das, wovon ein Anwalt ausgehen soll.
Erstmal danke für sie recht ausfühlichen informationen
Grundgebühr.... naja, wie gesagt bin ich nicht der ansicht das sich der Anwalt in den Fall eingearbeitet" hat, Irgendwelche Informationen von mir entgegengenommen hat oder sonstige Leistungen erbracht hat
Verfahrensgebühr...... der Anwalt hat sich nach meinen Informationen nicht mit dritten (wie zb. Gericht, Staatsanwaltschaft) ausgetauscht oder Informationen geholt....
Rechtfertigt allein die beantragung der Akteneinsicht schon die Verfahrensgebühr ?
Ich denke nicht, oder ?
Ich bin ja wirklich gerne bereit für erbrachte Leistungen zu zahlen und der letzte der irgendwelche Rechnungen nicht begleicht aber bei dieser hats mich echt umgehaun....
werde mal versuchen diesbezüglich mit ihm zu reden und ihn davon zu überzeugen doch entweder die grund- oder die verfahrensgebühr wegzulassen.
Wie meint ihr stehen da die chancen ?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 10.01.06, 00:26 Titel:
*runaway* hat folgendes geschrieben::
der Anwalt hat sich nach meinen Informationen nicht mit dritten (wie zb. Gericht, Staatsanwaltschaft) ausgetauscht oder Informationen geholt....
Rechtfertigt allein die beantragung der Akteneinsicht schon die Verfahrensgebühr ?
Was ist Akteneinsicht denn sonst, wenn nicht "mit Dritten austauschen und Informationen einholen"? _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Ein wirklich dreister Anwalt hätte für die Akteneinsicht die Verfahrensgebühr für das Vorverfahren abgerechnet und für den Einspruch und die Rücknahme die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren (etwa gleiche Höhe) drauf gelegt, mit dem Argument, er hätte die Zeit benötigt, um die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu prüfen.
Die Grundgebühr fällt immer an. Man kann pauschal sagen, wenn man mit einer Strafsache zum Anwalt kommt, kostet einen die Frage "Darf ich Ihnen einen Kaffee anbieten" bereits die Grundgebühr. Dafür kriegt man aber neben dem Kaffee auch die Aktenanlage, ein Einführungsgespräch und ein eigenes Aktenzeichen gratis dazu.
Es mag ärgerlich erscheinen, dass ein Mörder, der geständig ist, unter Umständen die gleichen Anwaltsgebühren zu zahlen hat wie ein Ladendieb (abgesehen von einer minimalen Erhöhung für ein höheres Gericht). So ist es aber gesetzlich vorgesehen.
Es kommt mir beim Lesen der Beiträge in den Foren hier immer wieder die Gleiche Frage auf: Wieso fragen die Leute nie, was es denn Kosten wird? Wenn ich zur Autowerkstatt gehe und sage, "mach was nötig ist", muss ich mich über eine existenzruinierende Rechnung nicht wundern.....
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