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Verfasst am: 09.01.06, 18:58 Titel: Wohngebäudeversicherung zahlt nicht nach Kostenvoranschlag?
Hallo zusammen,
vor kurzem ist in meinem neuen Haus das Fenster der Dachterasse gebrochen (Sturmschaden). Die Scherben knallten durch das offene Treppenhaus über 4 Etagen in den Keller (Split-Level-Haus). Sämtliche der 20 Holzstufen wurden erheblich zermackt. Die Scheibe ist inzwischen ersetzt.
Die Treppenstufen-Schäden hat eine Schreinerei gemäss Kostenvoranschlag auf 2.480 EUR inkl. MWSt. festgesetzt. Darin sind 560 EUR netto für das Abschrauben, Wegtransportieren und Anbringen von Ersatzstufen während der Reparaturzeit enthalten.
Heute war der Schadensregulierer der Wohngebäudeversicherung vor Ort, um den Schaden zu begutachten. Die Versicherung ist danach mit einer Reparatur gem. Kostenvoranschlag einverstanden.
Auf meinen Hinweis, dass ich die Stufen gerne selber demontieren und zur Schreinerei bringen möchte - und dafür den im Kostenvoranschlag genannten Preis erstattet haben möchte, erwiderte der Versicherungsmensch: 'Jedenfalls ohne MWST und dann auch nur ein verringerter Betrag von 300 EUR, da in den 560 EUR netto ja auch Sozialabgaben etc. enthalten sind.'
Eine Abrechnung nach Kostenvoranschlag zu dem darin genannten Preis sei für mich als Privatperson bei einer Wohngebäudeversicherung nicht möglich.
IST DEM SO? Er nannte als Stichwort das 'Bereicherungsverbot'.
Hmmm. Nicht ganz einfach. Ich hab leider nicht die neueste Literatur bzw.
Rechtsprechung vorliegen.
Aber bei Dietz, Wohngebäudeversicherung, 2. Auflage aus 1999 steht in
Kapitel R 1.3.3:
"(...) wenn der Versicherer auf Basis von
Kostenvoranschlägen entschädigt (...) kann der VN Einsparungen dadurch
erzielen, daß er die Reparatur durch andere preiswertere Handwerker (...)
vornehmen läßt oder selbst repariert. Rechtsprechung und Schrifttum sehen
hierin keinen Verstoß gegen das Bereicherungsverbot des § 55 VVG (es folgen
Fundstellen) (...) Nach der Rechtsprechung hat der VN auch dann einen
Anspruch in Höhe der Reparaturkosten, die bei ordnungsgemäßer Beseitigung
des Schadens durch eine Fachfirma entstanden wären, wenn er die durch einen
Leitungswasserschaden notwendigen Maler- und Anstreicharbeiten selbst
ausführt (...) (AG Berlin-Charlottenburg r+s 88, 306)"
Ich weiß jetzt leider nicht, ob es neuere, abweichende Rechtsprechung dazu
gibt, aber ich vermute, das müsste immer noch herrschende Meinung sein.
Also, Fazit: Es darf nach Kostenvoranschlag abgerechnet werden; wenn der
Versicherer eine andere Meinung vertritt, dann soll er die (unter Angabe
einschlägiger Urteile, die seine Meinung stützen) belegen.
Zur Problematik der Mehrwertsteuer: § 249, Abs. 2 BGB (wonach die
Mehrwertsteuer vom Schadenersatzpflichtigen nur geschuldet wird, soweit sie
angefallen ist), ist hier nicht einschlägig. Diese Vorschrift bezieht sich
auf Schadenersatz z.B. aufgrund unerlaubter Handlungen und somit auf
Schadenersatz, für den eine Haftpflichtversicherung zuständig ist.
Bei der Wohngebäudeversicherung kann es in den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen geregelt sein, dass Mehrwertsteuer nur dann fällig
wird, soweit sie vom VN auch gezahlt wurde. In neueren Bedingungen, so etwa
ab 2002, ist das regelmäßig so; in älteren Bedingungen meistens nicht.
Musste mal nachsehen, wie das im konkreten Fall ausschaut. _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
@Mogli: Danke!
Deine Infos haben mir sehr geholfen - in den Versicherungsbedingungen steht nämlich nichts davon, dass nur die tatsächlichen Reparaturkosten erstattet werden - das mir die MWSt. nicht erstattet wird, ist eigentlich klar. Übrigens wurde die Versicherung im Dezember 2003 bei der HUK abgeschlossen (Neubau-Erstbezug).
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