Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - ist es haftungsauslösend und welcher haftet?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

ist es haftungsauslösend und welcher haftet?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Anwaltsrecht/Anwaltshaftung
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
omle
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 95

BeitragVerfasst am: 09.01.06, 19:21    Titel: ist es haftungsauslösend und welcher haftet? Antworten mit Zitat

Die Herren Rechtsanwälte X, Hi und Y, Ha vertraten mich in einem Rechtsstreit auf Schadenersatz vor dem Landgericht in Ha.
Die Klage wurde abgewiesen, weil das Gericht zu dem Schluss kam, dass es sich bei der Ursache für meinen Schaden um andere Ursachen handelte als die dargestellten und es außerdem einen anderen Verursacher gäbe, als die Beklagte. Das Gericht sah zur Beklagten als Verursacherin des Schadens deswegen keine Kausalität, weil unsere Vorträge nicht substantiiert waren.
Von Herrn Rechtsanwalt X liegt mir ein Verzicht auf Einrede der Verjährung bis Ende 2006 vor. Herr X ist auch soweit einsichtig und gesteht ein, dass Fehler gemacht wurden, schiebt diese jedoch dem Herrn RA Y zu, der wieder sagt es betreffe ihn alles nicht, dass Herr X die Verantwortung hatte.
Das Gericht ist in Laufe des Verfahrens zu der Erkenntnis gekommen, dass sowohl die Schadensursache als auch der Verursacher nicht die Wasserleitung der Ha Wasserwerke sind, sondern ein Spülfeld, das etwas undicht ist und eine Gartenmauer ,die meinem Grundstück keinen Halt gab, so dass der Schaden deswegen am meinem Hausgrundstück entstanden ist und nicht wie geklagt, durch Wasser aus der Wasserleitung der Ha Wasserwerke oder überhaupt durch Wasser.

Die Vorgeschichte
Am 23.05.1994 bemerkte ich, dass im Bereich des Straßenbelags der Deichkrone des
Xxxxxxxxxxs in Höhe meines Grundstückes, Wasser austrat. Hierüber informierte ich die Ha er Wasserwerke GmbH, die noch am selben Tage die Wasserleitungen absperrte Bei der Freilegung der Schadensstelle wurde festgestellt, dass eine PVC-Wasserleitung der Wasserwerke im Übergangsbereich zum Kupferrohr der Hausanschlussleitung (Muffe)zu meinem Haus gerissen war.
Drei Wochen nachdem die Leitung nun komplett ausgetauscht worden war, begann mein seit nun mehr 4 Jahren ständig überschwemmter Keller abzutrocknen und mein Haus fing an sich nach unten zu setzen und anschließend an, den Deich hinunter zu rutschen.

In der Folgezeit verlangte ich von der Ha er Wasserwerke GmbH
Schadensersatz. Die Haftpflichtversicherer der Haer Wasserwerke GmbH zahlten an
mich am 17.11.1994 10.000.00DM und am 29.09.1997 weitere 50.000,00 DM.

Das Haus rutscht beständig, langsam vom Deichfuß weg in Richtung XxxxxxxxxxWettern.
Hierdurch sind erhebliche Risse und Schäden am Haus entstanden.

Da mein Keller, nachdem das Wasserrohr ausgetauscht war, nun abtrocknete, führte ich diese Bewegungen des Hauses damit in Verbindung und dass es zum Eindringen des Wassers in dem Keller nur durch Undichtigkeiten der Wasserleitung der Ha er Wasserwerke. GmbH vier Jahre lang gekommen sein konnte, die nicht nur am 23.05.1994,sondern schon im Jahre 1989 aufgetreten sein müssten. Also jetzt schrumpfte der vorher gequollene Boden. So besagte es auch das von den Wasserwerken in Auftrag gegebene Selbständige Beweisverfahren über die Ursache der Risse und Schäden unter dem Aktenzeichen ......... beim Landgericht Ha .

In diesem Beweisverfahren waren lediglich 3 Quoten der Schadensverursachung festgestellt worden, über die Höhe des Schadens konnte keine Einigung erlangt werden.

Wegen der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche, die ich meiner Meinung nach gegen die Ha er Wasserwerke hatte, beauftragte ich zunächst Herrn Rechtsanwalt I. X, aus Hi, der zu dieser Zeit aber noch keine Zulassung beim Landgericht in Ha hatte.
Herr X teilte sich das Mandat dann mit Rechtsanwalt Y aus Ha.

Da es trotz des vorliegenden selbständigen Beweisverfahrens nicht zu einer Einigung über die Höhe des Schadens kam, reichten Herr Y dann für mich beim Landgericht Ha Aktenzeichen 3I7 O149197K Klage ein und beantragten, dass die Ha er Wasserwerke GmbH zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.xxx.xxx DM zzgl. Nebenkosten verurteilt werden.
Das Ergebnis der Beweisaufnahme war ,dass, sofern überhaupt Wasser im Keller war, käme dieses etwas aus einem, dem Haus gegenüberliegenden Polder( Spülfeld), und weil keine Überschwemmung über die 4 Jahre bewiesen war, konnte es auch kein Wasser sein, das diesen Schaden verursachte, sondern es konnte dann wahrscheinlich nur eine defekte Gartenmauer sein.

Deswegen wurde die Klage abgewiesen.



Zu dieser Anschauung kam das Gericht aus folgenden Gründen:

1.
Mit dem Klagabweisungsantrag reichten die Ha er Wasserwerke ein neues Gutachten ein. Aufgrund des Gutachtens, wurden die Wasserwerke nicht mehr als Schadensverursacher gesehen. Sie stellten dar ,dass der Schaden von großen Wellen ab und zu aus dem gegenüberliegenden Spülfeld der Ha Ha durch die Abdichtung des Spülfeldes drückten und somit mein Grundstück zeitweilig erreichten und es wässerten.
Das Gutachten besagt es und stellt auch eine Kausalität zum Schaden her.

Zitate aus dem Klagabweisungsantrag vom 25.2.98, womit die Wasserwerke u.a. begründen, warum ein von ihnen in Auftrag gegebene selbständiges Beweisverfahren, nicht richtig sein kann und weswegen sie nun zu anderen Erkenntnissen gekommen seien.

Zitat
Der Beweissicherungsgutachter hätte sich eindringlich mit dem Polder, also mit dem nördlich des Ruhedeich gelegene Gelände und dem Ruhedeich selbst intensiver befassen und dies durch begleitende Untersuchungen erforschen müssen. Nur dort liegt die Quelle der Kräfte und Einwirkungen auf das Grundstück und Gebäude des Klägers.

zitat
Deshalb hat die Beklagte bzw. ihre Betriebshaftpflichtversicherung ein ergänzendes Gutachten bei einem mit den Haer Verhältnissen bestens Vertrauten Sachverständiger dem Sachverständigen Dipl. -Ing. Thorn in Auftrag gegeben Dieser Sachverständige hat zunächst drei Grundwasserbeobachtungs- stellen nördlich des alten Deiches im Polder angelegt und auf diese Weise erstmals verlässliche Feststellungen zu den Quellen der auf das Grundstück des Klägers wirkenden Kräfte gewonnen.

Auf 27 Seiten zuerst die Begründung weswegen das vorangegangene Beweisverfahren falsch ist , dann wird erklärt, dass es nur eine andere Ursache sein kann und dann das Ganze anhand des Gutachtens bewiesen und die Kausalität zum Schaden hergestellt. So hielt es sich bis ins Urteil.
Das Gutachten, das dem Klagabweisungsantrag damals als B1 beigelegt wurde, zeigte, dass es einen anderen Verursacher gibt.
Lediglich sind die Begriffe etwas irreführend und könnten den Eindruck vermitteln, es handle sich um eine natürliche Ursache und nicht um ein künstliches Bauwerk mit einem Verantwortlichen.
Es wird entweder als Polder oder Aufspülfläche oder Zwischendeichfläche mit Grundwasser bezeichnet. Es handelt sich aber um ein künstlich angelegtes Spülfeld, mit Oberflächenwasser und Spülwasser, das ebenso wenig wie eine Wasserleitung undicht sein darf und das im Verantwortungsbereich der stadt Ha liegt.

Das Ergebnis seiner Untersuchungen fasst der Gutachter Th dann im Fazit zusammen

Zitat
Aufgrund des vorstehend geschilderten Sachverhalts kann aus der Tatsache dass bereits vor 1994 festgestellten Bruchs der Hausanschlussleitung Wasser in den Keller des Hauses Xxxxxxxxxx 134 eintrat, weder der Schluss gezogen werden, dass die Wasserleitung der HWW seit 1989 eine Leckage aufwies, noch ein kausaler Zusammenhang der entstandenen Feuchtigkeitsschäden mit dem Rohrbruch 1994 belegt werden

Er stellt die fehlende Kausalität zum Wasserrohrbruch und dem Verursacher Wasserwerke fest und schließt eindeutig auf eine andere Ursache und somit einen anderen Verursacher, zu dessen Verschulden er dann eine andere Kausalität sieht; und zwar:

Zitat
............ dass die beim Aufspülen der Außenfläche erzeugte Infiltrationswelle aus dem Aufstau des Spülwassers bis zur Geländeoberfläche in der fraglichen Zeit das Gebäude passiert hat. Bei Fliessgeschwindigkeiten von 1 m pro Jahr besteht hierfür nach den örtlichen Verhältnissen sogar eine hohe Wahrscheinlichkeit. Auch eine Einwirkungsdauer über einen Zeitraum von etwa 5 Jahren für das Ablaufen der sich stetig abflachenden Infiltrationswelle am Gebäude ist mit der langsamen Fließgeschwindigkeit im Kleiboden erklärbar.

Damit stand nun der andere Verursacher im Raum.

Die Anwälte hätten diesem nun den Streit verkünden müssen oder anders reagieren müssen.
Sie taten jedoch nichts. Sehe ich das richtig, dass dieses Haftungsauslösend ist und die Anwälte hier eine Frist versäumt haben?Gilt der verzicht auf die Einrede der Verjährung in diesem Fall für beide oder ist der eine nur schuld und gegen den ist die Verjährung abgelaufen ? Beide halten mich hin, indem der Eine die Schuld auf den Anderen schiebt
Gruß
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 10.01.06, 00:24    Titel: Antworten mit Zitat

Puh, so viele unnütze Details. Es hätte doch gereicht, zu sagen:

"K klagte gegen B aufgrund eines Gutachtens aus selbständigem Beweisverfahren.
Im Verfahren kam ein weiterer Gutachter zu dem Schluß, daß B nicht für den behaupteten Schaden verantwortlich war, sondern D. Die Klage wurde abgewiesen. Die Anwälte X und Y des K haben dem D nicht den Streit verkündet. Sind sie haftbar?"

Sehen Sie? (Oder habe ich jetzt wirklich etwas wesentliches übersehen?)

Zunächst frage ich mich, was denn X und Y mit ihrem Mandanten besprochen haben, nachdem das ursprüngliche Verfahren verloren worden war (soweit scheinen die Anwälte ja noch keine Fehler gemacht zu haben). Gab es ein Mandat, das sie ermächtigte, in dieser Sache einem Dritten den Streit zu verkünden? Wieso hat X auf die Einrede der Verjährung verzichtet, wenn er gleichzeitig behauptet, selbst keine Fehler gemacht zu haben?
Wurde nur X vom Kläger beauftragt und ließ Y für sich arbeiten oder arbeitete Y unabhängig davon für den Kläger? Wer reichte die Schriftsätze ein bzw. war lt. Abmachung der "Federführende"?
So viele Fragen...
Bei so einem Fall (insbesondere den wohl im Raum stehenden Summen) sollte dies in jedem Fall ein Anwalt unter Vorlage aller Unterlagen prüfen, das wird man hier im Forum kaum bewerten können.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
omle
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 95

BeitragVerfasst am: 10.01.06, 01:00    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Puh, so viele unnütze Details. Es hätte doch gereicht, zu sagen:

"K klagte gegen B aufgrund eines Gutachtens aus selbständigem Beweisverfahren.
Im Verfahren kam ein weiterer Gutachter zu dem Schluß, daß B nicht für den behaupteten Schaden verantwortlich war, sondern D. Die Klage wurde abgewiesen. Die Anwälte X und Y des K haben dem D nicht den Streit verkündet. Sind sie haftbar?"

Sehen Sie? (Oder habe ich jetzt wirklich etwas wesentliches übersehen?)
da haben sie recht wäre auch so gegangen tschulligung

Zunächst frage ich mich, was denn X und Y mit ihrem Mandanten besprochen haben, nachdem das ursprüngliche Verfahren verloren worden war (soweit scheinen die Anwälte ja noch keine Fehler gemacht zu haben). Gab es ein Mandat, das sie ermächtigte, in dieser Sache einem Dritten den Streit zu verkünden? Wieso hat X auf die Einrede der Verjährung verzichtet, wenn er gleichzeitig behauptet, selbst keine Fehler gemacht zu haben?
Beide haben nicht verstanden das der neue Verursacher einer ist, sie dachten beide, dass es sich um eine Natürliche Ursache handelt. Mandant hat ständig versucht es ihnen zu sagen aber beide reagierten nicht drauf, sonder einer schob zum Anderen Beide ließen den Prozess dann mit einem 2 Verursacher durchlaufen und das gericht nahm den als begründung für die Klagabweisung der nicht verklagt war .

Wurde nur X vom Kläger beauftragt und ließ Y für sich arbeiten oder arbeitete Y unabhängig davon für den Kläger? Wer reichte die Schriftsätze ein bzw. war lt. Abmachung der "Federführende"?
X durfte noch nicht damals in HA weil aus Hi, er suchte für den Mandanten Y
X sollte die Schriftsätze fertigen Y sie einreichen und vor Ort die verhandlungen führen , Gebührenteilung war abgemacht zwischen beiden und Y sollte ne halbe Gebühr zusätzlich bekommen für das überarbeiten und einreichen der Klage.
Dann haben sich wohl beide gestritten so das X dann am Schluß 1 Gebühr bekam und Y 3,5
Am Schluss der Instanz schrieb Y er wäre Betriebsblind und könne nichts zum Prozess sagen und X witterte rum das Y die ganzen Fehler gemacht hat, gab aber den verzicht auf die einrede der Verjährung


So viele Fragen...
Bei so einem Fall (insbesondere den wohl im Raum stehenden Summen) sollte dies in jedem Fall ein Anwalt unter Vorlage aller Unterlagen prüfen, das wird man hier im Forum kaum bewerten können.

Nun sind es ja nur noch 2 Fragen Sehr glücklich
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
omle
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 95

BeitragVerfasst am: 10.01.06, 13:30    Titel: Antworten mit Zitat

Nun sind es ja nur noch 2 Fragen Sehr glücklich
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Anwaltsrecht/Anwaltshaftung Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.