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Was kommt in die PKH / was nicht?

 
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herbi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 17.01.06, 10:57    Titel: Was kommt in die PKH / was nicht? Antworten mit Zitat

Hallo,

möchte wissen, was in der PKH alles geltend gemacht werden kann und was nicht.
Gibt es irgendwo Tabellen o. ä.?

Habe im Monat nach Abzug meiner Festkosten noch ca. 500 Euro zur Verfügung.
Davon lebe ich dann (Lebensmittel, Benzin, vielleicht ab und zu mal Kino).
Was übrig bleibt, geht voll zu Lasten des überzogenen Dispos.
Das Konto ist durch die entstandenen Kosten der Trennung (neuer Hausstand, Umzug...) total überzogen.

IN der PKH meiner Anwältin sind einige meiner Fixkosten nicht aufgeführt (z.B. Vereinsbeiträge).
Die PKH wurde abgelehnt, weil ich doch genügend Geld hätte.

Wer hat hierzu nähere Infos

danke
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 17.01.06, 11:25    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Regelungen, inwieweit der Antragsteller, der PKH bewilligt bekommen möchte, Einkommen und Vermögen zur Prozeßführung einsetzen muß, finden sich in § 115 ZPO. Die Vorschrift ist recht umfangreich, daher zitiere ich hier nicht.

Gesetzlich vorgeschriebene oder angemessene Versicherungsbeiträge sind vom Einkommen abzuziehen, Beträge für Vereinsmitgliedschaften jedoch nicht. Derartige Aufwendungen sind in einem Pauschalbetrag enthalten, der zugunsten des Antragstellers, seines Ehegatten und jeder weiteren unterhaltspflichtigen Person vom einzusetzenden Einkommen bzw. Vermögen abgezogen wird. Dieser pauschale Betrag richtet sich nach dem jeweils geltenden Sozialhifesatzes.
_________________
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FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 1535
Wohnort: Lower Saxony

BeitragVerfasst am: 17.01.06, 11:26    Titel: Antworten mit Zitat

Da wird sich die Anwältin, so wie es klingt, wohl korrekt verhalten haben. Es sind - einfach gesagt - die Kosten zu berücksichtigen, die man zum notwendigen Lebensunterhalt braucht. Dazu gehören Vereinsbeiträge und Kinobesuche mit Sicherheit nicht. Wer die Hilfe des Staates beansprucht, muss ein entsprechend bescheidenes Auskommen vorweisen, das ihn in die Lage versetzt, zu den Prozesskosten absolut nicht beitragen zu können. Dabei ist vorauszusetzen, dass zuvor auf Vereinsbeiträge und Kinobesuche verzichtet werden kann.
_________________
MfG
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