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Anmeldungsdatum: 18.01.2005 Beiträge: 6 Wohnort: deutschland
Verfasst am: 11.01.06, 17:15 Titel: IST DAS DENN GMBH-RECHTLICHLEGAL UND EINWANDFREI GELAUFEN?
hallo!
mein problem:
es wurde an zwei söhne einer von insgesamt zwei gesellschafter-anteilen einer gmbh "vererbt", deren zweiter gmbh-gesellschafter beiden söhnen bekannt ist.
jetzt verhält sich die sachlage seit dem tod des einstigen gesellschafters so, daß einer der beiden erbberechtigten söhne sich "vorübergehend" - will sagen ohne jegliche rechtliche handhabe oder berechtigung! - als "alleinherrscher" der gmbh sieht, während dem zweiten sohn, einem pflichtbewussten und vielseitig befähigten menschen, nur noch der gang zum arbeitsamt bzw. zur "ich-ag" geblieben ist, von der er sich seither mehr schlecht als recht ernähren kann.
sein bruder, der "vorübergehende" gesellschafter der gmbh, verfügte bei (legaler?) "stellvertretender übernahme" der gmbh-geschäfte weder über akademische noch fachliche kompetenzen, hat weder eine "berufsschule" noch irgend-sonst-etwas besucht oder erfolgreich abgeschlossen, das ihn fachlich oder karrieremäßig zur qualifizierten führung bzw. leitung der gmbh befähigen würde.
wie kann sich der andere sohn, der sich seit dem "alleingang" seines bruders von allen seiten in-den-schatten-gestellt bzw. ausgebootet bzw. "kaltgestellt" betrachtet, nun sein recht auf mitarbeit im noch-bestehenden elterlichen betrieb bzw. finanzielle entschädigung zusichern?
freue mich auf eure antworten bzw. gedankenaustausch
Auf diesen Sachverhalt kann man nicht vernünftig antworten. Weder kennt man die genauen Anteile der Gesellschafter noch die Strukturen der GmbH. Das müsste schon etwas präziser und bitte auch sachlicher rüberkommen.
In der Tat läßt sich recht wenig zu diesem Sachverhalt sagen. Allerdings lässt sich grundsätzlich etwas hierzu sagen.
Die Gesellschafterversammlung beschließt gemeinsam (durch Wahl) wer Geschäftsführer einer Gesellschaft werden soll. Es kann einen oder aber auch mehrere Geschäftsführer geben. Fachliche Qualifikationen oder ähnliches spielen keine Rolle. Es entscheidet über den Geschäftsführer ausschließlich die Gesellschafterversammlung. Außerdem ist der Geschäftsführer im Handelsregister einzutragen.
Sofern im Gesellschaftsvertrag (= dem Vertrag zwischen den Gesellschaftern, der bei Gründung der GmbH vereinbart worden ist) nichts anderes vereinbart ist, bestimmt sich der Stimmanteil der Gesellschafter bei einer Wahl oder sonstigen Beschlussfassung nach dem Gesellschaftsanteil.
Auf Wunsch des Geschäftsführers oder eines Gesellschafters ist eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.
Sofern zwei Erben einen Gesellschaftsanteil einer GmbH erben, sollte man diesen Anteil halbieren und so jedem Erben einen Gesellschaftsanteil geben. Andernfalls können die Miterben die Rechte aus dem Gesellschaftsanteil nur gemeinsam wahrnehmen.
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