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Hallo
ich hab ein Problem. Ich hab einen Anwalt mit meiner Scheidung beauftrag. Der Scheidung santrag ist auch schon beim Familiengericht gestellt worden und ich habe die Formulare für den Versorgungsausgleich ausgefüllt. Jetzt teilte mir mein Anwalt mit, dass seine Praxis schliesst und er sein Mandat niederlegt.
Ich muss mir also für den Rest meines Scheidungsverfahrens einen neuen Anwalt suche.
Da ja nicht mehr viel getan werden muss (wenn ich das richtig sehe muss ich ja wohl nur noch zum Scheidungstermin vor Gericht erscheinen), hab ich gedacht, dass das Honorar eines neuen Anwalts ja nicht so hoch sein könnte. Aber weit gefehlt. Ich soll trotzdem noch 1200 Euro zahlen (unter Vorbehalt, man sagte es wird wahrscheinlich noch teurer)
Ist das rechtens?
Vielen Dank für Eure Hilfe _________________ Claudia
Fragen Sie doch mal bei der Anwaltskammer nach. Wäre es möglich gewesen, daß Sie sich für den Rest selbst bei Gericht vertreten?
Nein, dies geht nicht, § 78 Abs. 2 ZPO.
Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, besteht in einem einvernehmlichen Scheidungsverfahren jedoch die Möglichkeit, daß ein Anwalt beide Eheleute vertritt. Allerdings kann nur einer der Eheleute Anträge stellen. _________________ Karma statt Punkte!
Fragen Sie doch mal bei der Anwaltskammer nach. Wäre es möglich gewesen, daß Sie sich für den Rest selbst bei Gericht vertreten?
Nein, dies geht nicht, § 78 Abs. 2 ZPO.
Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, besteht in einem einvernehmlichen Scheidungsverfahren jedoch die Möglichkeit, daß ein Anwalt beide Eheleute vertritt. Allerdings kann nur einer der Eheleute Anträge stellen.
Nicht ganz richtig. Der Rechtsanwalt vertritt in diesem Verfahren nach wie vor nur einen der Ehepartner. Da die Scheidung aber einvernehmlich ist und hoffentlich die Vermögensaufteilung ebenso einvernehmlich beim Notar (oder soweit es Bargeld und Gegenstände betrifft ganz privat- dann aber gilt dazu: goldenes Schweigen und weder vor Gericht, noch bei Notar, noch bei Anwalt auch nur einen Silberlöffel erwähnen) durchgeführt wurde, braucht die zweite Partei dann auf die Anträge des Anwaltes der ersten Partei und des Richters Nachrage hin nur heftig nicken um sein Einverständnis kundzutun. Dieses Einverständnis ist ja die wesentliche Eigenschaft des "Einvernehmlichen Scheidungsverfahrens". Das einzige Risiko: Man kann dem ehemaligen Partner nicht mehr vertrauen und der Anwalt bantragt plötzlich Dinge, die so nicht besprochen wurden. Auch das ist aber lösbar: Da nickt nicht man dann einfach nicht und überlässt es dem Richter, ob er den Parteiwille erkunden oder zwecks eigener Vertretung der zweiten Partei vertagen will.
Idealerweise ist der, der den Anwalt beauftragt gerade Student , jedenfalls ohne Einkommen oder Vermögen...
Kostenersparnis gegenüber dem Rosenkrieg mittels Änwälten: ca. 60-80% Nervenersparnis: Nach eigener Erfahrung unbezahlbar.
Leider werden im Freundeskreis solche Vorschläge immer wieder ignoriert und vermögensvernichtend um alles mögliche gestritten, bis nichts mehr da ist.
Hallo
ich hab ein Problem. Ich hab einen Anwalt mit meiner Scheidung beauftrag. Der Scheidung santrag ist auch schon beim Familiengericht gestellt worden und ich habe die Formulare für den Versorgungsausgleich ausgefüllt. Jetzt teilte mir mein Anwalt mit, dass seine Praxis schliesst und er sein Mandat niederlegt.
Ja. Wenn der Anwalt insolvent ist, verliert sein Recht als Rechtsanwalt tätig zu werden. Dieser muss also das Mandat niederlegen. Du hast aber, wenn Du schon bezahlt hast, einen Rückzahlungsanspruch bezüglich der noch nicht erbrachten Leistungen, z.B. Termingebühr, wenn er nicht vor Gericht vertreten hat. Allerdings ist er insolvent...
Zitat:
Ich muss mir also für den Rest meines Scheidungsverfahrens einen neuen Anwalt suche.
Siehe meine andere Nachricht. Hat der Anwalt eventuell schon alle Anträge schriftlich eingereicht? Das könnte reichen...
Zitat:
Da ja nicht mehr viel getan werden muss (wenn ich das richtig sehe muss ich ja wohl nur noch zum Scheidungstermin vor Gericht erscheinen)
Falls es eben keine Überraschungen gibt. Rosenkrieg?
Zitat:
hab ich gedacht, dass das Honorar eines neuen Anwalts ja nicht so hoch sein könnte. Aber weit gefehlt. Ich soll trotzdem noch 1200 Euro zahlen
(unter Vorbehalt, man sagte es wird wahrscheinlich noch teurer)
Ist das rechtens?
Ja, sogar sehr. Der Anwalt hat Dich über das Prozess- und Kostenrisko aufzukläre. Stell Dir vor, die andere Prozesspartei behauptet plötzlich, da wäre noch eine Million auf (d)einem Schweizer Konto. Das erhöht den Streitwert, auch wenn festgestellt wird, es gibt diese Million nicht. Übrigens auch für die Gegenseite ... Rosenkriege können existenzvernichtend sein.
Zur Höhe der Gebühren: Der zweite Anwalt muss nach Gebührenordnung abrechnen. Ob er will oder nicht, sonst handelt er sogar standeswidrig und kann, wie der insolvente auch, seinen weissen Binder sowie den Talar an den Nagel hängen. Und er hat mit dem ersten nichts zu schaffen, also zahlst Du alles von vorn.
das ist ha heftig... wie kann denn ein anwalt "pleite gehen"?
muss man da total schlecht sein, am falschen standort oder beides?!
oder gibts mittlerweile soviele anwälte, dass der konkurrenzkampf an die existenz geht? _________________ kennt Juriquette breits auswendig
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das ist ha heftig... wie kann denn ein anwalt "pleite gehen"?
Dafür gibt es zahlreiche Möglichkeiten. Beispiele:
- Anwalt führt insolvente Firma (GmbH) als Insolvenzverwalter weiter. Er ist dann Vollhafter und trägt für die Geschäftsführung das unternehmerische Risiko.
- Anwalt hat Angestellte und langjährigen Mietvertrag ... und keine diese Kosten deckende Einkommen.
- Anwalt wird verklagt und muss Schadensersatz leisten
...
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 31.01.06, 17:39 Titel:
Zitat:
Jetzt teilte mir mein Anwalt mit, dass seine Praxis schliesst und er sein Mandat niederlegt.
Das kommt mir doch alles sehr merkwürdig vor. Wenn ein Anwalt seine Kanzlei aufgibt, hat er die Pflicht, die Kanzlei selbst abzuwickeln oder - wenn er beispielsweise, wie anscheinend hier - in "Vermögensverfall geraten" ist und dadurch seine Zulassung verliert, wird von der zuständigen RA-Kammer ein Kanzleiabwickler bestellt, der die Kanzlei und die bestehenden Mandate abwickelt.
Wenn der RA das Mandat (anscheinend zur Unzeit) niederlegt und hierdurch die Bestellung eines neuen RA auslöst, sollte man hinsichtlich der erneut anfallenden Verfahrensgebühr einmal über einen Regreß bei dem ursprünglichen Anwalt nachdenken - der sollte nämlich eine Berufshaftpflichtversicherung haben
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