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Verfasst am: 04.01.06, 13:44 Titel: Training auf eigene Gefahr...!?
Hi!
Jemand mietet sich in einem Fitness-Studio einen Raum und bietet dort alle paar Wochen Trainingsseminare (eine Art Kampsport) an. Vor dem Kurs müssen die Trainierenden unterschreiben, daß sie auf eigene Gefahr an dem Seminar teilnehmen und für etwaige Verletzungen keine Haftung vom Kursleiter übernommen werden könne.
Wie sieht die Rechtslage aus, falls doch etwas passiert? Haftet vielleicht das Studio? Ist soetwas überhaupt zulässig? Mir ist nicht bekannt, ob eine Lizenz für diesen Sport vorliegt, bzw. ob es soetwas überhaupt gibt.
Im Bereich des Kontakt-Sports und ganz besondere im Kampfsport ist es so, dass der Teilnehmenede immer - sozusagen im Voraus in einen Eingriff in seine körperliche Intergrität einwilligt. Jedenfalls solage die jeweiligen Regeln des Sportes eingehalten weren. Dies gilt auch für fahrlässige Überschreitungen dieser Regeln.
Hier scheint es mir um einen Haftungsausschluß des Übungsleiters bzw. des Studios zu gehen. Ausgeschlossen werden soll, dass bei Verletzungen, die aufgrund eines Verschuldens des Studios bzw. des Übungsleiters entstehen, für diese eine Haftung gegeben ist. Ein solcher Ausschluß ist aber nicht für vorsätliches und grob fahrlässiges Verschulden möglich. Aufgrund der Wirksamkeitsvoraussetzungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann es sogar möglich sein, dass wenn in der entsprechenden Klausel ganz allgemein nur von einem allgemeinen Haftungsausschluß gesprochen wird, dieser auf Grud des Verbotes der geltungserhaltenden Reduktion unwirksam ist. Dies hat zur Folge, dass auch für einfache Fahrlässigkeit (fahrlässige, fehlerhafte Übungsausgestalltung, die zum Schaden führt) gehaftet würde.
Anmeldungsdatum: 06.06.2005 Beiträge: 2351 Wohnort: Wolkenkukucksheim h.d. Mond
Verfasst am: 06.01.06, 17:17 Titel:
tuerknauf hat natürlich recht.
Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass von den genutzten Sportanlangen- und geräten keine unzumutbaren Gefahren für den Sportausübenden ausgehen. Ganz besonders hoch ist die Verkehrssicherungspflicht bei Anlagen, die dem allgemeinen Publikum offenstehen, z.B. Skipisten oder Badeanstalten. Gefahrenquellen (wie z.B. Drähte oder Betonsockel auf Skipisten), die nicht oder nur schwer für den Sportler zu erkennen sind, müssen abgesichert werden. In jedem Fall sind Anfänger auf mögliche Gefahren hinzuweisen und kindergerechte Sicherungen vorzunehmen.
Ausschlüsse der Haftung sind nur in seltenen Fällen anzunehmen. Veranstaltern ist es generell nicht möglich, sich gegenüber Zuschauern von ihren Verkehrssicherungspflichten zu befreien.( Es kann aber ein Mitverschulden der Zuschauer vorliegen, wenn diese sich an besonders gefährdeten Stellen aufhalten oder nicht genügend auf das Sportgeschehen achten. Damit wird die Haftung des Veranstalters zwar nicht ausgeschlossen, aber doch eingeschränkt.)
Ein gänzlicher Haftungsausschluss ist auch gegenüber oder zwischen Sportlern nicht möglich. Lediglich leichte Fahrlässigkeit kann durch eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung wirksam von der Haftung ausgenommen werden. Eine grobe, schuldhafte Pflichtverletzung kann jedoch nie von der Haftung ausgeschlossen werden. Ein Mitverschulden der Sportler ist teilweise mitzubeachten. Kein Sportler darf sich auf die absolute Sicherheit von Sportanlagen verlassen und muss auch sein eigenes Können realistisch einschätzen..........
Kommt es zum Prozess um Schadensersatzansprüche aus einem Sportunfall, gilt der normale Grundsatz der Beweiserbringung. Der Verletzte muss beweisen, dass der Verursacher tatsächlich für die Verletzung verantwortlich ist und diese auch verschuldet hat. Bei Mannschaftssportarten wäre demzufolge die Begehung einer groben Regelübertretung zu beweisen. Der Verursacher ist nicht verpflichtet, den Gegenbeweis anzutreten, dass er regelgerecht gehandelt hat.
Ansonsten gelten die Grundprinzipien des staatlichen Haftungsrechts auch beim Sport: Es haftet derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht gegenüber einem anderen verletzt, dabei schuldhaft handelt und dadurch einen Schaden verursacht. Entscheidend ist demzufolge, auf welche Pflichten Sportler untereinander zu achten haben und welche Pflichten Sportveranstalter erfüllen müssen. Diese Pflichten ergeben sich oft aus den von Sportverbänden aufgestellten Regularien.
Als Grundlage für einen Anspruch auf Schadensersatz kommen meist die Regelungen des Deliktsrechts (§§ 823ff. BGB) in Frage. An Ansprüche aus einem Vertrag ist regelmäßig bei der Haftung von Sportveranstaltern zu denken.
Viel Spass !
Lulu _________________ Jeder Satz, den ich äussere, muss als Frage verstanden werden, nicht als Behauptung.(Niels Bohr)
viel wichtiger jedoch und keine Frage :
Jeder Einzelne zählt ! Du auch ! www.dkms.de
Falls sich ein Trainierender, der an so einem Seminar teilnimmt, eine Verletzung zuzieht, ist es dann möglich, daß sich seine Krankenkasse weigert die Behandlungskosten zu übernehmen?
Falls sich ein Trainierender, der an so einem Seminar teilnimmt, eine Verletzung zuzieht, ist es dann möglich, daß sich seine Krankenkasse weigert die Behandlungskosten zu übernehmen?
Also wenn es sich nicht gerade um eine Art "Fight Club"-Veranstaltung handelt, ist das wohl eher unwahrscheinlich. Um sicher zu gehen, sollte man aber doch einmal bei seiner Versicherung anfragen.
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