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BETRUG ? Was kann man tun ??

 
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Mona-Lisa
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.04.2005
Beiträge: 56

BeitragVerfasst am: 13.01.06, 15:12    Titel: BETRUG ? Was kann man tun ?? Antworten mit Zitat

A und B sind seit 3 Monaten geschieden.
B wurde zu Unterhaltszahlungen gegen A verpflichtet, jedoch nur zur Hälfte der beanspruchten Beträge, weil die Schuldfrage bearbeitet wurde.
Nun erfärt B von einem befreundeten Versicherungsvertreter, dass A während der Trennungszeit wegen einem Unfall aus seiner Versicherungspolice eine Summe von 70, oder 80 Tausend Euro erhalten hat.Diese Summe wurde nie erwähnt und wird wie immer "schon verbraucht sein ".
Hat B die Möglichkeit über ihren Anwalt das Gericht aufzufordern, die Unfallsumme zu überprüfen, oder fehlen dem Anwlt Beweise,um tätig zu werden? Muss der Richter überzeugt werden, um den Fall nochmals aufzurollen ?
Der Versicherungsvertreter möchte anonüm bleiben, Datenschutz.
Was kann B tun. Muss sie dies einfach hinnehmen ?
Vielen Dank ML.
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Ina_1963
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.07.2005
Beiträge: 256

BeitragVerfasst am: 14.01.06, 14:33    Titel: Antworten mit Zitat

Meines Erachtens müsste man differenzieren.
Ist eine Versicherungsleistung z.B. für körperliche Schäden gezahlt worden, würde ich das nicht mit Einkommen vergleichen, da dieses keinen Zugewinn ist

Anders aber, wenn eine Versicherungsleistung z.B. für ein hochwertiges Fahrzeug, das während der Ehe angeschafft wurde gezahlt wurde. Dann wäre meiner Meinung nach, durch den Wegfall des Wertes ( und Verbrauch der Leistung) der Zugewinn gemindert und der andere hätte auch einen Anspruch auf die Hälfte der Leistung.

Wenn aber dem Geschädigten z.B. ein Fahrzeug überlassen bzw. zugesprochen wurde, dann war dieser Wert in der Zugewinnberechnung enthalten und dem anderen würde von der Versicherungsleistung nichts mehr zustehen.

Das ist aber nur meine persönliche Meinung!

Gruß
Ina
_________________
Nur meine persönliche Meinung und nicht rechtsverbindlich.
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Mona-Lisa
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.04.2005
Beiträge: 56

BeitragVerfasst am: 20.01.06, 11:33    Titel: Antworten mit Zitat

Meines Erachtens hat er das Gericht und seine geschiedene Partnerin betrogen.
Bei der PKH verschwieg er die hohe Summe von 80 TD Euro, bei senem Unterhaltsverlangen ebenso.
Kann man bei dieser hohen Summe so tolerant sein, wie Du der Meinung bist ?
Würdest Du sie ihm schenken und auch noch für ihn Unterhalt zahlen ??????
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Melly
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 1595

BeitragVerfasst am: 20.01.06, 13:13    Titel: Antworten mit Zitat

Das Geld hat in soweit nix mit dem Unterhalt zu tun, dass man das nur angeben muss, wenn da Zinsen wachsen.
Die Zinsen sind Einkommen, die angegeben werden müssen.
Ansonsten kommt es drauf an, für was er denn das Geld bekommen hat.
Sieht mir eher nach Schmerzensgeld aus als für Leitungen für ein Schrottauto.
Solch hohe Summen werden ja selten ausbezahlt.
Gruss
Melly
_________________
Smilie Melly
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Ina_1963
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.07.2005
Beiträge: 256

BeitragVerfasst am: 20.01.06, 13:33    Titel: Antworten mit Zitat

Wie oben erwähnt, aus meiner Sicht kann man diese Frage nicht allgemeingültig beantworten.

Wenn die Summe z.B. für eine körperliche Schädigung gezahlt wurde, die einen Umbau der Wohnung/Haus sowie des KFZ etc. erforderlich macht, ist das m.E anders zu sehen als bei einem Schadensausgleich für materielle Werte.

Bei einer schweren körperlichen Schädigung ist die Zahlung z.B. auch ein Ausgleich für die entstehenden zusätzlichen Kosten und diese können in einigen Fällen erheblich höher sein als die gezahlte Versicherungssumme. Zumal durch eine solche Schädigung dann ggf. auch eine Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung entstanden sein könnte wodurch dann der Schaden noch erhöht wurde. Das kann man m.E. nicht als Zugewinn bewerten.

Mein Tip:
Deinem Scheidungsanwalt bzw. einem Anwalt deines Vertrauens die konkrete Sachlage schildern und einen rechtsgültigen Rat einholen.

Gruß
Ina
_________________
Nur meine persönliche Meinung und nicht rechtsverbindlich.
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