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Erlöschen von Prokura

 
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Hose
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.10.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 15.01.06, 11:42    Titel: Erlöschen von Prokura Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

habe mal eine Frage zum Zeitpunkt des Erlöschens von Prokura.

Dazu mal eine Aufgabe:
---
A entzieht seinem Prokuristen P am 01.08.2000 die Prokura und meldet dies am 02.08. beim HR an, wo das Erlöschen am 05.08. eingetragen und am 08.08. bekannt gemacht wird.
Kaufmann K schuldet A 1000 EUR. Er zahlt an P am

a) 02.08.
b) 06.08.
c) 09.08
d) 30.08.

A verlangt nochmalige Zahlung. Zurecht ?
---

Die Aufgabe zielt natürlich eindeutig auf die Frage ab, wann das Erlöschen der Prokura gegenüber A seine Wirksamkeit hat !

Und das wäre somit auch meine Frage !!
In Anbetracht des §15 HGB würde ich tendenziell sagen, bei Bekanntmachung. Aber sicher bin ich mir nicht.

Kann mir jemand weiterhelfen ?

Danke & Gruss
Hose
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schmunzelhase
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.01.2006
Beiträge: 74

BeitragVerfasst am: 15.01.06, 12:59    Titel: Re: Erlöschen von Prokura Antworten mit Zitat

Hose hat folgendes geschrieben::
Hallo zusammen,

habe mal eine Frage zum Zeitpunkt des Erlöschens von Prokura.

Dazu mal eine Aufgabe:
---
A entzieht seinem Prokuristen P am 01.08.2000 die Prokura und meldet dies am 02.08. beim HR an, wo das Erlöschen am 05.08. eingetragen und am 08.08. bekannt gemacht wird.
Kaufmann K schuldet A 1000 EUR. Er zahlt an P am

a) 02.08.
b) 06.08.
c) 09.08
d) 30.08.

A verlangt nochmalige Zahlung. Zurecht ?
---

Die Aufgabe zielt natürlich eindeutig auf die Frage ab, wann das Erlöschen der Prokura gegenüber A seine Wirksamkeit hat !

Und das wäre somit auch meine Frage !!
In Anbetracht des §15 HGB würde ich tendenziell sagen, bei Bekanntmachung. Aber sicher bin ich mir nicht.

Kann mir jemand weiterhelfen ?

Danke & Gruss
Hose


Grundsätzlich erlischt die Prokura in dem Zeitpunkt, in welchem der Kaufmann sie gegenüber dem Prokuristen widerruft. Die Frage, um die es hier geht, ist die Frage danach, ob der A zu den unterschiedlichen genannten Zeitpunkten mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber A an P geleistet hat. Eine Zahlung, die ein Schuldner des Kaufmanns an dessen Prokuristen leistet, ist eine Leistung dieses Schuldners mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber dem Kaufmann. Der Zeitpunkt des Widerrufs der Prokura geht allen genannten Zahlungszeitpunkten voraus. Aus dem Wortlaut des §15 Absätze 1 und 2 HGB ergibt sich unmißverständlich, daß Eintragung und Bekanntmachung kumulativ vorliegen müssen. In §15 Abs.1 S.1 HGB heißt es: "Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekannt gemacht worden ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war."

Am 02.08. war das Erlöschen der Prokura weder eingetragen noch bekannt gemacht. Daher kann der A dem K nicht entgegensetzen, daß P nicht Prokurist des A war. K hat also mit schuldbefreiender Wirkung geleistet, sofern ihm das Erlöschen der Prokura nicht bekannt gewesen ist.

Am 06.08. war das Erlöschen zwar eingetragen, aber noch nicht bekanntgemacht. Der A kann dem K nach §15 Abs.1 S.1 HGB wegen des Erfordernisses des kumulativen Vorliegens von Eintragung und Bekanntmachung das Erlöschen der Prokura ebenfalls nicht entgegensetzen. K hat auch in diesem Fall mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber A an P gezahlt, sofern ihm das Erlöschen der Prokura nicht bekannt gewesen ist.

Am 09.08. war das Erlöschen der Prokura sowohl eingetragen als auch bekannt gemacht. Nach §15 Abs.2 S.1 HGB muß der A dies gegen sich gelten lassen. Er hat also nicht mit schuldbefreiender Wirkung gezahlt, sofern er nicht gem. §15 Abs.2 S.2 HGB beweisen kann, daß er das Erlöschen der Prokura zu diesem Zeitpunkt werder kannte noch kennen mußte. Die Beweisführung wird ihm allerdings nur in seltenen Ausnahmefällen gelingen, denn von ihm als Kaufmann wird angenommen, daß er die Bekanntmachungen kennt. Hier schadet bereits leichte Fahrlässigkeit.

Am 30.08. ist die Fünfzehntage-Frist des §15 Abs.2 S.2 HGB verstrichen. K muß das Erlöschen gegen sich gelten lassen. Er hat nicht mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber A an P gezahlt. A kann zu Recht nochmalige Zahlung verlangen.
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Hose
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.10.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 15.01.06, 13:26    Titel: Antworten mit Zitat

@schmunzelhase,

vielen Dank für die präzise und ausführliche Antwort !!

Gruss
Hose
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Pünktchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 15.01.06, 19:20    Titel: Antworten mit Zitat

Ich hätte dazu mal zwei blöde Fragen.

Wieso soll man Prokurist sein müssen um Geld im Namen des Unternehmens anzunhemen?

Hat P das Geld überschlagen oder wieso will A nochmal Geld haben?
Zitat:

Er hat also nicht mit schuldbefreiender Wirkung gezahlt, sofern er nicht gem. §15 Abs.2 S.2 HGB beweisen kann, daß er das Erlöschen der Prokura zu diesem Zeitpunkt werder kannte noch kennen mußte. Die Beweisführung wird ihm allerdings nur in seltenen Ausnahmefällen gelingen, denn von ihm als Kaufmann wird angenommen, daß er die Bekanntmachungen kennt. Hier schadet bereits leichte Fahrlässigkeit.

Ich denke, wenn immer so argumentieren würde, hätte der Satz im Gesetz keinen Sinn. Für einen Nicht-Kaufmann hat das HGB auch keine Relevanz.

Eine Fallunterscheidung wäre im Zweifel wohl am besten.
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schmunzelhase
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.01.2006
Beiträge: 74

BeitragVerfasst am: 16.01.06, 08:05    Titel: Antworten mit Zitat

Pünktchen hat folgendes geschrieben::
Ich hätte dazu mal zwei blöde Fragen.

Wieso soll man Prokurist sein müssen um Geld im Namen des Unternehmens anzunhemen?


Man muß nicht Prokurist sein, um Geld im Namen des Unternehmens annehmen zu dürfen. Welche Hilfspersonen für den Kaufmann Geld entgegen nehmen dürfen, bestimmt der Kaufmann. Er wird diese Personen dann mit der entsprechenden Befugnis ausstatten. Daß in der hier in Rede stehenden Aufgabe ein Prokurist Geld für den Kaufmann entgegen nimmt, ist -meiner Ansicht nach- nur ein "Aufhänger", um daran die Rechtsscheinwirkungen des §15 HGB zu verdeutlichen.

Pünktchen hat folgendes geschrieben::
Hat P das Geld überschlagen oder wieso will A nochmal Geld haben?


Es geht nicht darum, ob der Prokurist P das Geld unterschlagen hat. Es geht allein um die Frage, ob der Kaufmann K mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber A an P gezahlt hat.

Wenn er mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber A gezahlt hat, dann kann A die Zahlung nicht von K verlangen, denn die Zahlung des K an P wirkt gegenüber dem A wie eine Erfüllung seiner Zahlungspflicht (=Schuld).

Wenn er nicht mit schuldbefreiender Wirkung gezahlt hat, dann kann A die Zahlung von K verlangen, denn die Zahlung des K an P wirkt gegenüber dem A nicht wie eine Erfüllung seiner Zahlungspflicht (=Schuld). Um mit schuldbefreiender Wirkung zu zahlen, muß die Zahlung gegenüber A erfolgen. Letztlich hätte der K dann tatsächlich zwei Mal gezahlt, einmal an P (ohne schuldbefreiende Wirkung) und einmal an K (mit schuldbefreiender Wirkung). Um in dieser Situation letztlich dennoch zu sachgerechten Ergebnissen zu gelangen, hat der K gegenüber dem P einen Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§812 Abs.1 S.1 Alternative 1 BGB), mit dem er das Geld, das er an P gezahlt hat, von ihm herausverlangen kann.

Pünktchen hat folgendes geschrieben::

schmunzelhase hat folgendes geschrieben::
Er hat also nicht mit schuldbefreiender Wirkung gezahlt, sofern er nicht gem. §15 Abs.2 S.2 HGB beweisen kann, daß er das Erlöschen der Prokura zu diesem Zeitpunkt werder kannte noch kennen mußte. Die Beweisführung wird ihm allerdings nur in seltenen Ausnahmefällen gelingen, denn von ihm als Kaufmann wird angenommen, daß er die Bekanntmachungen kennt. Hier schadet bereits leichte Fahrlässigkeit.

Ich denke, wenn immer so argumentieren würde, hätte der Satz im Gesetz keinen Sinn.
Für einen Nicht-Kaufmann hat das HGB auch keine Relevanz.
Eine Fallunterscheidung wäre im Zweifel wohl am besten.


Sofern es sich bei dem Dritten im Sinne des §15 Abs.2 S.2 HGB um einen Kaufmann handelt, ist meine Argumentation durchaus sachgerecht (siehe Baumbach/Hopt zu §15 II 2 HGB). Sofern es sich bei dem Dritten jedoch um eine Privatperson handelt, ist durchaus strittig, ob an diese nicht andere Verhaltensmaßstäbe als die, die an Kaufleute gesetzt werden, gesetzt werden sollten. Insofern ist der Einwand zum Teil berechtigt.
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