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Verfasst am: 16.01.06, 22:14 Titel: Frage zur Verkehrsrechtsschutzversicherung
Hallo,
Person A besitzt für seinen PKW eine Verkehrsrechtsschutzversicherung mit folgendem Vertragsinhalt:
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.
Person A leiht Person B sein Auto aus. Einige Zeit später erhält Person A eine Anzeige wegen Nötigung eines anderen Verkehrsteilnehmers im Straßenverkehr. Es stellt sich heraus das zu besagter Angelegenheit Person B das Auto gefahren hat.
Besteht hier Verischerungsschutz für Person B durch die Verkehrsrechtsschutzversicherung von Peron A?
Verfasst am: 17.01.06, 07:14 Titel: Re: Frage zur Verkehrsrechtsschutzversicherung
Achmet hat folgendes geschrieben::
.
Person A leiht Person B sein Auto aus. Einige Zeit später erhält Person A eine Anzeige wegen Nötigung eines anderen Verkehrsteilnehmers im Straßenverkehr. Es stellt sich heraus das zu besagter Angelegenheit Person B das Auto gefahren hat.
Besteht hier Verischerungsschutz für Person B durch die Verkehrsrechtsschutzversicherung von Peron A?
Hmm, naja, also Strafrecht ist eigentlich nicht so mein Ding; aber ich glaube doch, Nötigung ist eine Straftat, die man nur vorsätzlich begehen kann (hier kann sich vielleicht jemand dazu äußern, der wirklichwas davon versteht). Aber wenn das so ist, dann greift hier § 3 Abs. 5 ARB:
"Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, soweit sie (...) in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der VN eine Straftat begangen hat oder (...) begangen haben soll; es sei denn, das sich der Vorwurf im Nachhinein als unbegründet erweist".
Also, so eindeutig scheint das nicht zu sein. Wenn der Fahrer wegen Nötigung verurteilt werden sollte (vielleicht auch, wenn das Verfahren nach § xy StPO gegen Auflagen eingestellt wird - wie gesagt, Strafrecht ist nicht mein Thema), dann besteth keine Leistungspflicht der Rechtsschutzversicherung. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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