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bankschaden Interessierter
Anmeldungsdatum: 05.12.2005 Beiträge: 17
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Verfasst am: 16.01.06, 14:38 Titel: Nochmal PKH - Frage |
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Grüß Gott,
probiere ich es also mal hier.
Wie wär's mit einem Forum rund um die ZPO ?
Eine Klage vor einem Landgericht ging verloren.
Rechtsvertretung besteht auch nicht mehr weil der bisherige
Anwalt sich weigerte Antrag auf PKH für die Berufung vor
dem OLG zu stellen ohne einen entsprechenden Vorschuss zu erhalten.
PKH – Antrag hat der Kläger nun selber gestellt.
Der Gegner wird nun zu der Sache gehört.
Erhält dieser die Begründung des PKH-Antrages?
Kommt es dann nochmals zu Schriftsatzverkehr?
Was passiert wenn das Gericht eine mündlichen Termin
ansetzt um über die PKH zu entscheiden?
Der Kläger hat ja in diesem Fall keinen Anwalt.
Ab LG besteht aber Anwaltspflicht.
Gibt es die Möglichkeit der Beschwerde, bzw. des Einspruchs bei
Ablehnung?( für den Antragssteller)
Wer ist dann dafür zuständig? Eine andere Kammer des OLG ?
Inwiefern wird man der Tatsache, dass man Rechtslaie auch
"erfahrungsgemäß" tatsächlich gerecht ?
Danke und Gruß
Bankschaden |
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Michael A. Schaffrath FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
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Verfasst am: 16.01.06, 16:14 Titel: |
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Da bei PKH auch die Erfolgsaussichten geprüft werden, deswegen also auch substantiierte Einlassungen zur Sache gemacht werden müssen, und es ja einen guten Grund für die Anwaltspflicht ab LG aufwärts gibt, ist hier eher die Frage, wie sinnvoll es ist, ohne Anwalt vor dem OLG argumentieren zu wollen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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bankschaden Interessierter
Anmeldungsdatum: 05.12.2005 Beiträge: 17
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Verfasst am: 17.01.06, 19:34 Titel: |
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Sorry ,
aber das hilft mir jetzt nicht viel weiter.
Dass dies schwer wird ist klar.
Die Frage war ja wie ist der Ablauf,
und darf man dann ohne Anwalt sich
selbst vertreten.
Danke und Gruß
Bankschaden |
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JaneBond007 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 20.07.2005 Beiträge: 108
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Verfasst am: 17.01.06, 20:49 Titel: Re: Nochmal PKH - Frage |
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Ich verstehe die Fragestellung nicht ganz. Es gibt ja bestimmte Berufungsfristen (1 Monat oder so). Soweit ich weiß, unterbricht so ein PKH-Antrag den Lauf der Frist nicht. Damit die Frist eingehalten wird, muß schon eine "richtige" Berufung eingereicht werden. Und das geht nur MIT Anwalt.
Sie spekulieren also darauf, daß das OLG über Ihren PKH-Antrag entscheidet und Sie im Erfolgsfall einen Anwalt beauftragen können, der dann auch das Rechtsmittel einlegt - alles innerhalb dieser kurzen Frist ??  |
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Wintermute* FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.10.2005 Beiträge: 910
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Verfasst am: 18.01.06, 14:08 Titel: Re: Nochmal PKH - Frage |
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JaneBond007 hat folgendes geschrieben:: | Ich verstehe die Fragestellung nicht ganz. Es gibt ja bestimmte Berufungsfristen (1 Monat oder so). Soweit ich weiß, unterbricht so ein PKH-Antrag den Lauf der Frist nicht. Damit die Frist eingehalten wird, muß schon eine "richtige" Berufung eingereicht werden. Und das geht nur MIT Anwalt.
Sie spekulieren also darauf, daß das OLG über Ihren PKH-Antrag entscheidet und Sie im Erfolgsfall einen Anwalt beauftragen können, der dann auch das Rechtsmittel einlegt - alles innerhalb dieser kurzen Frist ??  |
Nee, ganz so ist das nicht.
Man kann Wiedereinsetzung in den voherigen Stand beantragen, wenn das Gericht z.B. erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist über den PKH-Antrag entscheidet. Sofern der PKH-Antrag selbst noch rechtzeitig während der Rechtsmittelfrist gestellt wurde und die PKH bewilligt wird, wird diese Wiedereinsetzung auch gewährt, da die finanzielle Hilfsbedürftigkeit durchaus als Hindernis an der rechtzeitigen Wahrnehmung der Rechte und an der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Einlegung eines Rechtsmittels gilt. |
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Wintermute* FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.10.2005 Beiträge: 910
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Verfasst am: 18.01.06, 14:16 Titel: |
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bankschaden hat folgendes geschrieben:: | Sorry ,
aber das hilft mir jetzt nicht viel weiter.
Dass dies schwer wird ist klar.
Die Frage war ja wie ist der Ablauf,
und darf man dann ohne Anwalt sich
selbst vertreten.
Danke und Gruß
Bankschaden |
Im PKH-Verfahren schon.
Sie können also selbst und ohne Anwalt zunächst mal den PKH-Antrag stellen. Wenn die PKH dann bewilligt wurde, können Sie dann einen Anwalt mit der Einlegung der Berufung beantragen.
Sie sollten aber auf jeden Fall vorsorglich noch innerhalb der ab Urteilszustellung laufenden Frist eine Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist beantragen. Auch in diese kann man zwar Wiedereinsetzung beantragen, das wird aber in bezug auf die Begründungsfrist eventuell schwierig, wenn Sie auch die Zustimmung zu einer Fristverlängerung bekommen hätten. |
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Wintermute* FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.10.2005 Beiträge: 910
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Verfasst am: 18.01.06, 14:21 Titel: |
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Und noch ein wichtiger Hinweis:
Vielen Leuten ist nicht bekannt, dass sie im Unterliegendfall auch dann die gegnerischen Anwaltskosten zu tragen haben, wenn sie PKH bewilligt bekommen haben. Von der PKH gedeckt sind dann nämlich nur die eigenen Kosten.
Bei einer verlorenen Berufung vor dem OLG könnten das aber ziemlich hohe Kosten werden. Auch das sollte man also gut in seine Überlegungen einbeziehen. |
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 18.01.06, 14:44 Titel: |
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Wintermute* hat folgendes geschrieben:: |
Sie sollten aber auf jeden Fall vorsorglich noch innerhalb der ab Urteilszustellung laufenden Frist eine Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist beantragen. |
Bin mir momentan nicht 100 %ig sicher, aber der Fristverlängerungsantrag dürfte ebenso wie die Berufungsschrift dem Anwaltszwang unterliegen, oder? Zumal eine Fristverlängerung ohne zuvor eingelegte Berufung wohl nicht möglich ist. _________________ Karma statt Punkte! |
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 18.01.06, 14:45 Titel: |
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Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben:: | Wintermute* hat folgendes geschrieben:: |
Sie sollten aber auf jeden Fall vorsorglich noch innerhalb der ab Urteilszustellung laufenden Frist eine Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist beantragen. |
Bin mir momentan nicht 100 %ig sicher, aber auch der Fristverlängerungsantrag dürfte dem Anwaltszwang unterliegen, oder? Zumal eine Fristverlängerung ohne zuvor eingelegte Berufung wohl nicht möglich ist. |
_________________ Karma statt Punkte! |
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Wintermute* FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.10.2005 Beiträge: 910
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Verfasst am: 18.01.06, 16:31 Titel: |
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Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben:: | Wintermute* hat folgendes geschrieben:: |
Sie sollten aber auf jeden Fall vorsorglich noch innerhalb der ab Urteilszustellung laufenden Frist eine Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist beantragen. |
Bin mir momentan nicht 100 %ig sicher, aber der Fristverlängerungsantrag dürfte ebenso wie die Berufungsschrift dem Anwaltszwang unterliegen, oder? Zumal eine Fristverlängerung ohne zuvor eingelegte Berufung wohl nicht möglich ist. |
Ja, Sie haben recht. Das war ein Automatismus aus anwaltlicher Sicht.
Dann dürfte es allerdings keine Schwierigkeiten mit einer evtl. notwendigen Wiedereinsetzung geben, da dann ja keine Fristverlängerung hätte erlangt werden können, denke ich. Was meinen Sie? |
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 18.01.06, 17:41 Titel: |
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Wintermute* hat folgendes geschrieben:: |
Dann dürfte es allerdings keine Schwierigkeiten mit einer evtl. notwendigen Wiedereinsetzung geben, da dann ja keine Fristverlängerung hätte erlangt werden können, denke ich. Was meinen Sie? |
Ja, das sehe ich auch so. Das Thema ist beim BGH auch durch. Für den Berufungskläger beginnt der Lauf der Fristen nach Entscheidung über den PKH-Antrag neu zu laufen. _________________ Karma statt Punkte! |
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Wintermute* FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.10.2005 Beiträge: 910
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Verfasst am: 18.01.06, 17:48 Titel: |
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Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben:: | Wintermute* hat folgendes geschrieben:: |
Dann dürfte es allerdings keine Schwierigkeiten mit einer evtl. notwendigen Wiedereinsetzung geben, da dann ja keine Fristverlängerung hätte erlangt werden können, denke ich. Was meinen Sie? |
Ja, das sehe ich auch so. Das Thema ist beim BGH auch durch. Für den Berufungskläger beginnt der Lauf der Fristen nach Entscheidung über den PKH-Antrag neu zu laufen. |
Ah, interessant! Haben Sie dazu zufällig gerade ein Aktenzeichen zur Hand? |
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 18.01.06, 17:53 Titel: |
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Zufälliger Weise...
IX ZB 208/03 _________________ Karma statt Punkte! |
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Wintermute* FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.10.2005 Beiträge: 910
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Verfasst am: 18.01.06, 18:01 Titel: |
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Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben:: | Zufälliger Weise...
IX ZB 208/03 |
Herzlichen Dank!  |
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