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Verfasst am: 17.01.06, 15:51 Titel: Legitimation bei Bankgeschäften und Verträgen
Hallo, vielleicht hat jemand einen Tip für mich:
A schließt bei der Bank 4 Verträge zugunsten Dritter ab , die nach seinem Ableben an den Begünstigten B ausgezahlt werden sollen.
C als Erbe von A erhält einsicht in die Bankverträge und stellt fest, das in allen 4 Verträgen bei der Legitimation durch Personalausweis falsche Daten angegeben sind.
Bei A sind die Daten eines seit 5 Jahren abgelaufenen PA angegeben und das gleich bei der Legi für B, auch dort sind die Daten eines seit 5 Jahren abgelaufenen PA angegeben.
Kann C die gültigkeit der Verträge anfechten??
Anmeldungsdatum: 06.06.2005 Beiträge: 2351 Wohnort: Wolkenkukucksheim h.d. Mond
Verfasst am: 17.01.06, 16:09 Titel:
Hallo !
Ohne zu diesem Thema ausreichend informiert zu sein :
glaube ich kaum.......waren die PA gültig zum Zeitpunkt des Vertragabschlusses ?
Selbst wenn nicht, sind die PA ja nicht "gefälscht" sondern "nur" abgelaufen und der Auftraggeber, wenn ich das richtig verstanden habe, persönlich bei Vertragsabschluss anwesend und vielleicht hinlänglich dort bekannt.
(Zumindest "meine" Bankleute kennen mich persönlich, so das ich in den seltensten Fällen überaupt irgendetwas mit PA oder Pass belegen muss, die Bankleute bestätigen die Verträge oder andere Unterlagen meist mit : persönlich bekannt und das scheint ausreichend zu sein).
Herzliche Grüsse
Lulu _________________ Jeder Satz, den ich äussere, muss als Frage verstanden werden, nicht als Behauptung.(Niels Bohr)
viel wichtiger jedoch und keine Frage :
Jeder Einzelne zählt ! Du auch ! www.dkms.de
Für A existiere zum Vertragsabschluß bereits ein neuer PA seit 07/99 Vertragsabschluß war der 22.12.04.
A war pflegebedürftig und nicht gehfähig. Es wird vermutet, das A garnicht selber in der Bank war sondern die Verträge zur Unterschrift von B mit nach hause genommen wurden.
Ausserdem wurde in allen 4 Verträgen die Legitimation durch PA bestätigt und als geprüft unterschrieben.
die Bank ist gemäß §154 AO verpflichtet, bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehung eine Legitimationsprüfung durchzuführen, d. h. die Identität des Kunden festzustellen. Hierzu dient ein zum Zeitpunkt der Legitimationsprüfung gültiger PA
Wenn später weitere Verträge abgeschlossen werden, ist eine erneute Legitimationsprüfung nicht notwendig. In der Praxis werden die PA-Daten gespeichert und auf allen Kontoverträgen ausgedruckt.
Wenn also wzsichen A und der Bank bereits früher eine Geschäftsbeziehung bestand, ist der Bank kein Vorwurf zu machen.
Wenn nein, hätte die Bank gegen AO und Geldwäschegeschäft verstossen. Soll vorkommen. Aber auf die Wirksamkeit der abgeschlossenen Verträge hätte dieser Fehler keinen Einfluss. Es gibt keine Formvorschrift, dass Verträge irgendeiner Art nur gültig wären, wenn ein Ausweis vorgelegt wird.
Anmeldungsdatum: 06.06.2005 Beiträge: 2351 Wohnort: Wolkenkukucksheim h.d. Mond
Verfasst am: 17.01.06, 17:36 Titel:
Zitat:
A war pflegebedürftig und nicht gehfähig. Es wird vermutet, das A garnicht selber in der Bank war sondern die Verträge zur Unterschrift von B mit nach hause genommen wurden.
Das macht ja nix, Pflegebedürftige und/oder Bettlägerige sind ja nicht automatisch auch nicht geschäftsfähig. Oder wurde ein Betreuer für finanzielle Dinge bestellt ? Ich vermute mal eher nicht ?
Ansonsten schliesse ich mich natürlich gern (und schlauerweise ) den Worten des klugen Karsten11 an .
Herzliche Grüsse
Lulu _________________ Jeder Satz, den ich äussere, muss als Frage verstanden werden, nicht als Behauptung.(Niels Bohr)
viel wichtiger jedoch und keine Frage :
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Falsche Legitimation hindert einen ansonsten rechtmäßigen Vertragsabschluss nicht. Es schadet natürlich auch nicht, dass die Verträge außer Haus unterschrieben wurden, wenn es nicht anders geht, kommt ja auch mal ein Bankangestellter ins Pflege- oder Altenheim.
Angreifbar wären die Verträge zugunsten Dritter also nur, wenn der Erbe nachweisen kann, dass der Erblasser im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geschäftsunfähig war. Das habe ich bisher kaum mal erlebt, dass mittels Sachverständigengutachtens dies nachträglich nach dem Tod des Betroffenen festgestellt wurde. Anders konnte es allenfalls dann mal aussehen, wenn das Krankheitsbild des Erblassers entsprechend dokumentiert war und der Sachverständige auf entsprechende Akten und kompetente Zeugenaussagen zugreifen konnten- in einem solchen Fall haben wir neulich auch mal ein entsprechendes, bejahendes Gutachten bekommen.
Ehrlicherweise muss man aber auch sagen, dass die allermeisten Fälle, in denen die Geschäftsunfähigkeit des Verfügenden mal ins Spiel gebracht wurde, hinterher nichts mehr nachkam, allenfalls eine Bescheinigung des Hausarztes, die allein als Beweismittel nicht ausreicht.
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