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Anmeldungsdatum: 27.09.2005 Beiträge: 1484 Wohnort: Wilder Westen
Verfasst am: 17.01.06, 18:40 Titel:
Hi,
wenn das Schließfach nicht mit einem (versicherungstechnisch gesprochen) falschen Schlüssel geöffnet oder aufgebrochen wurde, sondern mit dem Originalschlüssel, den Du verloren oder geklaut bekommen hast, leergeräumt wurde, sehe ich so gut wie keine Chancen auf Ersatz durch egal welche Versicherung. Es käme sowieso nur eine Hausrat- oder halt eine spezielle Geräteversicherung in Betracht(sofern vorhanden).
Verfasst am: 18.01.06, 09:35 Titel: Re: Notebook aus schließfach gestohlen
snakestar hat folgendes geschrieben::
Zahlt die Versicherung das, wenn ja welche oder bleib ich auf dem Schaden sitzen.
Hi snakestar,
zuständig hierfür ist die Hausratversicherung. Allerdings ist nach meiner Meinung der Tatbestand des Einbruchdiebstahls bedingungsgemäß nicht erfüllt:
.
Zitat:
"Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand versicherte Sachen wegnimmt, nachdem er
(...)
c) in einen Raum eines Gebäudes ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er (...) durch Einbruchdiebstahl oder Beraubung an sich gebracht hat
d) in einen Raum eines Gebädues mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er (...) durch Beraubung oder ohne Ihr fahrlässiges Verhalten durch Diebstahl an sich gebracht hat."
( vgl. § 5 VHB 2003; die älteren Bedingungen enthalten textlich etwas unterschiedliche, aber inhaltlich gleiche Bestimmungen).
Also, was liegt hier vor? Es wurde ein "Behältnis in einem Raum eines Gebäudes" mit richtigem Schlüssel geöffnet. Hier ist die Bestimmung des § 5, Abs. c einschlägig. Es wird gefordert, dass der Täter den Schlüssel durch Einbruchdiebstahl oder Raub erlangt hat. Hat er aber nicht, sondern durch Taschendiebstahl. Also keine Ersatzpflicht des Hausratversicherers.
Für die Bestimmung des § 5, Abs. d VHB 2003 wäre nicht gefordert, dass der Täter den Schlüssel durch Einbruchdiebstahl oder Raub an sich gebracht hat; einfacher Diebstahl (ohne fahrlässiges Verhalten des VN) würde genügen. Allerdings geht´s hier um ein "Gebäude", nicht um ein "Behältnis im Raum eines Gebäude". Kleiner, aber hier wesentlicher Unterschied. Diese Bestimmung ist hier also nicht anwendbar.
Also, die Sache ist wegen des "kleinen Unterschieds" (Schlüssel zu einem Behältnis, nicht zu einem Gebäude) nicht versichert (nach meiner Meinung).
Man kann natürlich versuchen, diese Bestimmungen gerichtlich prüfen zu lassen im hinblick auf die Vorschriften des § 305 c BGB (überraschende Klausel) oder § 307 Abs. 2 Ziff 2 BGB ( unangemessene Benachteiligung; Vertragszweck gefährdet). (Früher standen diese Vorschriften im AGB-Gesetz)
Ich bezweifle allerdings, ob das Erfolg haben wird
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edit: sofern eine spezielle Diebstahlversicherung für den Laptop besteht, könnte diese allerdings leistungspflichtig sein. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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