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Frage zur Definition "Geschädigter" bei Vollkasko-

 
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Samson1963
Interessierter


Anmeldungsdatum: 08.08.2005
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 19.01.06, 18:08    Titel: Frage zur Definition "Geschädigter" bei Vollkasko- Antworten mit Zitat

Guten Abend,

bei gewöhnlichen Fahrzeugschäden im Straßenverkehr gibt es meist einen
Verursacher (Schädiger) und einen Geschädigten.

Wie steht es bei einem Fahrzeugschaden, der einem selber zuzurechnen ist, einem
Vollkaskoschaden also?
Ist der Fahrzeughalter/Versicherungsnehmer auch in diesem Fall der Geschädigte oder ist das in einem VK-Fall die Versicherung?

In diesem Fall gibt es ja auch keinen eigentlichen Schädiger. Wie steht es mit der Anwendbarkeit von Urteilen aus diesem Bereich, die regelmäßig von "Schädiger" und "Geschädigtem" sprechen?
Kann man diese so ohne weiteres auf Vollkaskoschäden anwenden bzw. zu Rate ziehen?

Mal bezogen auf einen angenommenen Fall: A verursacht einen Schaden an seinem Fahrzeug und die Vollkasko-Versicherung des A übernimmt die Abwicklung.
Jetzt treten, wider erwarten, Probleme mit der Versicherung des A auf bzgl. der Art und Höhe der Abrechnung.
Hat der Versicherungsnehmer A seiner Versicherung gegenüber die gleichen Rechte wie ein Geschädigter eines gewöhnlichen VU gegenüber der "gegnerischen Haftpflicht-Versicherung" und gelten dabei die gleichen Grundsätze?

Vielen Dank.
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Eifeler
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.09.2005
Beiträge: 462

BeitragVerfasst am: 19.01.06, 20:52    Titel: Re: Frage zur Definition "Geschädigter" bei Vollka Antworten mit Zitat

Samson1963 hat folgendes geschrieben::
Hat der Versicherungsnehmer A seiner Versicherung gegenüber die gleichen Rechte wie ein Geschädigter eines gewöhnlichen VU gegenüber der "gegnerischen Haftpflicht-Versicherung" und gelten dabei die gleichen Grundsätze?


Nein definitv nicht. Wenn ich selbst einen Unfall verursache und meinen Schaden ersetzt bekommen will, dann muss ich dies über die Vollkasko abrechnen. Warum sollte ich dann behandelt werden wie ein gegnerischer Geschädigter? Das würde die Sache ja super einfach machen. In der Regel habe ich eine bei der VK eine SB von 300,00, bei der TK eine SB von 150,00. Na dann sehe ich mich doch als gegnerischer Geschädigter an und muss nur eine SB von 150,00 zahlen. Winken
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Viele Grüße Eifeler
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Wer aufhört, besser zu werden, hört auf, gut zu sein !
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Samson1963
Interessierter


Anmeldungsdatum: 08.08.2005
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 19.01.06, 22:08    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Eifeler,

Danke für Ihre Antwort.
Denke aber da ist etwas falsch herüber gekommen.
Versuche es nochmal anders:

Der Normal-VU:
Person A hat erleidet unverschuldet einen Fahrzeugschaden durch Person B.
Person A wendet sich an die Versicherung des B und wickelt mit dieser seinen
Schaden ab.
Da die "gegn. Vers." sich etwas quer stellt, verweist der Geschädigte
auf einige vorhandene Urteile/auf die aktuelle Rechtsprechung, in der diverse Versuche von Versicherungen abgelehnt wurden den Geschädigten zu benachteiligen, und die Versicherung gibt nach bzw. erfüllt seine Ansprüche wie gefordert.

Der andere:
Person C hat eine VK-Versicherung und verursacht einen Schaden an seinem eigenen Fahrzeug.
Er nimmt seine eigene VK-Versicherung in Anspruch und zahlt selbstverständlich auch die SB.
Da es aber dennoch Probleme mit der eigenen Versicherung gibt, beruft sich Person C
ebenfalls auf diese Rechtsprechung.
Kann die VK-Versicherung des C die Rechtsprechung ignorieren mit dem Hinweis, das es sich dabei um KFZ-Haftpflichtschäden handelt und dies nicht vergleichbar sei mit VK-Schäden?
Muss Person C sich in diesem Fall, also verglichen mit Person A, anders abfinden lassen als im Falle eines vergleichbaren Haftpflichtschadens?

Meiner Meinung nach gelten bei der Abwicklung von VK-Schäden die gleichen Grundsätze/Grundsatzurteile wie bei Haftpflicht-Schäden. Stimmt das so?

Vielen Dank
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Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 20.01.06, 07:57    Titel: Antworten mit Zitat

Samson1963 hat folgendes geschrieben::

Meiner Meinung nach gelten bei der Abwicklung von VK-Schäden die gleichen Grundsätze/Grundsatzurteile wie bei Haftpflicht-Schäden. Stimmt das so?


nein, stimmt so nicht. Bei Haftpflicht-Schäden gelten die Bestimmungen des BGB zur Höhe des Schadenersatzes (§ 249 BGB) und die dazugehörende Rechtsprechung.

Bei Vollkasko-Schäden gelten die vertraglich vereinbarten Bestimmungen, wie sie in den AKB stehen (§§ 12 und 13 AKB). Auch hier gibt es einschlägige Rechtsprechung; die hat aber wenig mit der für das Schadenersatzrecht des BGB zu tun.
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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