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Anmeldungsdatum: 10.11.2005 Beiträge: 2419 Wohnort: Kiel
Verfasst am: 19.01.06, 22:37 Titel: Schadenhöhe strittig bei Regulierung durch Versicherung
Herr A bestellt bei Autohändler B einen Neuwagen. Der Händler will Herrn A's alten Wagen in Zahlung nehmen, aufgrund einer Werbekampagne zu einem Preis der 4000 EUR über dem DAT/Schwacke-Preis liegt.
Bevor der bestellte Wagen geliefert wird hat Herr A einen eindeutig unverschuldeten Unfall, sein Fahrzeug erleidet einen wirtschaftlichen Totalschaden.
Die Haftpflichtversicherung C des Unfallgegners reguliert den Schaden, allerdings nur in Höhe des Zeitwertes, den Herrn A's Wagen laut DAT/Schwacke-Liste noch gehabt hätte (abzüglich des Restwertes, Herr A bekommt ein verbindliches Kaufangebot eines Schrottändlers für sein Fahrzeug).
Autohändler B besteht auf dem Kaufvertrag, will aber Herrn A's Schrottwagen nicht mehr in Zahlung nehmen.Herr A soll jetzt den vollen vereinbarten Kaufpreis zahlen.
Versicherung C verweigert die Zahlung der 4000 EUR, die Herrn A fehlen.
1. Welche Chance hat Herr A die 4000 EUR Differenz zwischen Zeitwert und "Händler-Ankaufswert" von Versicherung C einzuklagen?
2. Hat Herr A die Möglichkeit, den Vertrag mit Autohändler B irgendwie zu lösen, da ja der Vertragsgegenstand "altes Auto" nicht mehr da ist?
3. Kann Herr A darauf bestehen, daß Händler B sein "schrottreifes" Fahrzeug annimmt? Nötigenfalls zahlt Herr A noch das von Versicherung C erhaltene Geld dazu? _________________
Cicero hat folgendes geschrieben::
Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden.
1. Ich kann Ihnen da keine großen Hoffnungen machen. Die Versicherung wird Ihnen nur den Zeitwert ersetzen. Ist auch logisch, sonst würde ja jeder kommen und behaupten der Wagen wäre vor dem Unfall so gut wie verkauft gewesen. Und das auch noch zu einem Preis der über dem Zeitwert liegt.
2. War der Kaufvertrag so abgefasst, dass dort auch die Inzahlungnahme des alten Wagens erfasst war oder gab es dafür eine separate Vereinbarung? Ich gehe mal davon aus, dass der Vertrag nur mit finanziellen Nachteilen für Herr A gelöst werden kann. Bestandteil des Kaufvertrages ist ja der neue Wagen, die Inzahlungnahme ( falls im Kaufvertrag ) ist eine Sache der Finanzierung.
3. Aufgrund der Umstände glaube ich nicht, dass Händler B dazu gezwungen werden kann einen Schrottwagen anzunehmen. _________________ ##################
Viele Grüße Eifeler
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Wer aufhört, besser zu werden, hört auf, gut zu sein !
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