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Geschützte Bezeichnung

 
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peterO
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Anmeldungsdatum: 10.10.2004
Beiträge: 1080

BeitragVerfasst am: 27.12.05, 17:18    Titel: Geschützte Bezeichnung Antworten mit Zitat

Moin Moin!

Die Bezeichnungen Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater / bevollmächtigter sind ja geschützte Bezeichnungen, weil eine entsprechende Qualifikation vorliegen muß.
Wie sieht es aus mit der Bezeichnung >> Konsulent <<??
Kann die jeder führen??
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SR73
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.01.2006
Beiträge: 186
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 20.01.06, 08:01    Titel: Assessor jur. = RA ? Antworten mit Zitat

Bei der Bezeichnung Assessor jur. handelt es sich hierbei um den klassischen "RA". Ist dies ein geschützter Begriff.
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Cicero
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Anmeldungsdatum: 24.11.2005
Beiträge: 5793

BeitragVerfasst am: 20.01.06, 12:07    Titel: Antworten mit Zitat

"Rechtsanwalt" darf sich nennen, wer eine Zulassung zur Anwaltschaft beantragt und erworben hat. Dazu muss man vor allem die beiden juristischen Staatsexamina bestanden haben.

"Assessor," "Rechtsassessor, "Ass. jur." usw. darf sich nennen, wer die beiden Staatsexamina bestanden hat.
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Doc_Debil
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Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 54
Wohnort: Greifswald

BeitragVerfasst am: 20.01.06, 16:29    Titel: Antworten mit Zitat

Cicero hat folgendes geschrieben::
"Rechtsanwalt" darf sich nennen, wer eine Zulassung zur Anwaltschaft beantragt und erworben hat. Dazu muss man vor allem die beiden juristischen Staatsexamina bestanden haben.

"Assessor," "Rechtsassessor, "Ass. jur." usw. darf sich nennen, wer die beiden Staatsexamina bestanden hat.


Demnach wäre das ja alles das Gleiche?!?!?
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 20.01.06, 18:23    Titel: Antworten mit Zitat

Nö.

Beide Examina => Assessor etc.

Beide Examina => Zulassung beantragbar
Zulassung erworben => Anwalt

Da aber nicht "Assessor => Zulassung erworben", ist nicht Assessor = Anwalt.

Der Mathematiker würde sagen: das Bestehen beider Staatsexamina ist eine notwendige und hinreichende Voraussetzung für den Assessor, aber nur eine notwendige für den Anwalt.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Doc_Debil
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 54
Wohnort: Greifswald

BeitragVerfasst am: 20.01.06, 18:47    Titel: Antworten mit Zitat

Demnach wäre ein Assessor ein "Anwalt" , dessen Zulassung noch nicht stattgegeben wurde, oder aber aus Gründen der Faulheit gar nicht beantragt hat.

Im Umkehrschluss:
Ein Anwalt, dessen Zulassung entzogen wurde ist wieder "nur" ein Assessor?
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Ralf Herren
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 170
Wohnort: Hürth

BeitragVerfasst am: 23.01.06, 08:49    Titel: Antworten mit Zitat

Assessor ist eine Berufsbezeichnung, die von Personen geführt werden darf, die nach dem Absolvieren des Referendariats (Vorbereitungsdienstes) eine zweite Staatsprüfung abgelegt haben (am bekanntesten bei Lehrern und Juristen).

Zum Führen des Titels ist z.B. gem. § 10 NJAG (Niedersachsen) oder § 61 JAG NW(Nordrhein-Westfalen) derjenige befugt, der das zweite juristische Staatsexamen bestanden und damit die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst erlangt hat (häufig auch als "Volljurist" bezeichnet).
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 23.01.06, 22:50    Titel: Antworten mit Zitat

Doc_Debil hat folgendes geschrieben::
Demnach wäre ein Assessor ein "Anwalt" , dessen Zulassung noch nicht stattgegeben wurde, oder aber aus Gründen der Faulheit gar nicht beantragt hat.

Im Umkehrschluss:
Ein Anwalt, dessen Zulassung entzogen wurde ist wieder "nur" ein Assessor?


Sie scheinen irgendwoher die weltfremde Vorstellung zu nehmen, jeder Volljurist sei Anwalt. Nur mal als Denkhilfe: Vor Gericht sitzt vorne mindestens ein Volljurist ohne Anwaltszulassung. Er DARF sie nichtmal haben. Wie sprechen die Anwälte ihn oder sie an?
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