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Firma A aus den USA hat sich den Namen "Käsemeier" (ein fiktives Beispiel) weltweit schützen lassen.
Firma B genießt das Recht, den Namen "Käsemeier" innerhalb Europas frei zu verwenden.
Firma B hat sich innerhalb der letzten 10 Jahre einen guten, anerkannten Ruf in Europa erarbeitet und ist ist im gesamten west-, nord- und mitteleuropäischen Raum bekannt.
Durch den Erfolg sprangen nun auch Andere auf den Zug auf und registrierten Domains wie "Käsemeier-online.de" oder "Käsemeier-info.de".
Zitat:
§ 14 MarkenG
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
Das MarkenG gewährt nur dem INHABER ein AUSSCHLIESSLICHES Recht.
a) Was ist "ausschließliches Recht"?
b) Darf die europäische Firma B gemäß §14ff MarkenG auf Unterlassung klagen, oder hat sie gar keinen Unterlassungsanspruch und müsste dies über Firma A erwirken?
Firma A aus den USA hat sich den Namen "Käsemeier" (ein fiktives Beispiel) weltweit schützen lassen.
Firma B genießt das Recht, den Namen "Käsemeier" innerhalb Europas frei zu verwenden.
Firma B hat sich innerhalb der letzten 10 Jahre einen guten, anerkannten Ruf in Europa erarbeitet und ist ist im gesamten west-, nord- und mitteleuropäischen Raum bekannt.
Durch den Erfolg sprangen nun auch Andere auf den Zug auf und registrierten Domains wie "Käsemeier-online.de" oder "Käsemeier-info.de".
Zitat:
§ 14 MarkenG
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
Das MarkenG gewährt nur dem INHABER ein AUSSCHLIESSLICHES Recht.
a) Was ist "ausschließliches Recht"?
b) Darf die europäische Firma B gemäß §14ff MarkenG auf Unterlassung klagen, oder hat sie gar keinen Unterlassungsanspruch und müsste dies über Firma A erwirken?
als ausschließliche lizenzinhaberin könnte sie das u. u.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 29.01.06, 17:09 Titel:
Sinvollerweise hat sich die Firma B von der Firma A in dem Lizenzvertrag auch die Vollmacht mit übertragen lassen, im Namen der Firma A Unterlassungsansprüche auf dem ihr lizensierten Markt (Europa) hinsichtlich etwaiger Markenverletzungen durchzusetzen. In diesem Fall steht der Firma B ein abgeleitetes Klagerecht aus §§ 14ff MarkenG zu.
Hat sie dies nicht, besteht möglicherweise ein Anspruch der Firma B gegen die Firma A, den Lizenzvertrag entsprechend ergänzen zu lassen (hierbei kommt es maßgeblich auf das auf den Lizenzvertrag anzuwendende Recht an). Läßt sich die Firma A auf eine entsprechende Vertragsergänzung, die ja auch in ihrem Interesse wäre, nicht ein, könnten der Firma B gegen die Firma A Schadenersatzansprüche zustehen, da eine Verwässerung der Marke im lizensierten Markt und damit eine Aushöhlung der erteilten Lizenz droht.
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