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Rechte / Durchsetzungsansprüche an Marken übertragbar?

 
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Doc_Debil
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 54
Wohnort: Greifswald

BeitragVerfasst am: 20.01.06, 18:04    Titel: Rechte / Durchsetzungsansprüche an Marken übertragbar? Antworten mit Zitat

Firma A aus den USA hat sich den Namen "Käsemeier" (ein fiktives Beispiel) weltweit schützen lassen.

Firma B genießt das Recht, den Namen "Käsemeier" innerhalb Europas frei zu verwenden.
Firma B hat sich innerhalb der letzten 10 Jahre einen guten, anerkannten Ruf in Europa erarbeitet und ist ist im gesamten west-, nord- und mitteleuropäischen Raum bekannt.

Durch den Erfolg sprangen nun auch Andere auf den Zug auf und registrierten Domains wie "Käsemeier-online.de" oder "Käsemeier-info.de".

Zitat:
§ 14 MarkenG
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

Das MarkenG gewährt nur dem INHABER ein AUSSCHLIESSLICHES Recht.

a) Was ist "ausschließliches Recht"?
b) Darf die europäische Firma B gemäß §14ff MarkenG auf Unterlassung klagen, oder hat sie gar keinen Unterlassungsanspruch und müsste dies über Firma A erwirken?
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Servicer
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1255

BeitragVerfasst am: 21.01.06, 13:00    Titel: Re: Rechte / Durchsetzungsansprüche an Marken übertragbar? Antworten mit Zitat

Doc_Debil hat folgendes geschrieben::
Firma A aus den USA hat sich den Namen "Käsemeier" (ein fiktives Beispiel) weltweit schützen lassen.

Firma B genießt das Recht, den Namen "Käsemeier" innerhalb Europas frei zu verwenden.
Firma B hat sich innerhalb der letzten 10 Jahre einen guten, anerkannten Ruf in Europa erarbeitet und ist ist im gesamten west-, nord- und mitteleuropäischen Raum bekannt.

Durch den Erfolg sprangen nun auch Andere auf den Zug auf und registrierten Domains wie "Käsemeier-online.de" oder "Käsemeier-info.de".

Zitat:
§ 14 MarkenG
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

Das MarkenG gewährt nur dem INHABER ein AUSSCHLIESSLICHES Recht.

a) Was ist "ausschließliches Recht"?
b) Darf die europäische Firma B gemäß §14ff MarkenG auf Unterlassung klagen, oder hat sie gar keinen Unterlassungsanspruch und müsste dies über Firma A erwirken?


als ausschließliche lizenzinhaberin könnte sie das u. u.
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Doc_Debil
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 54
Wohnort: Greifswald

BeitragVerfasst am: 21.01.06, 18:48    Titel: Re: Rechte / Durchsetzungsansprüche an Marken übertragbar? Antworten mit Zitat

Servicer hat folgendes geschrieben::
als ausschließliche lizenzinhaberin könnte sie das u. u.


Und woraus ergäben sich eben diese Umstände??
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 29.01.06, 17:09    Titel: Antworten mit Zitat

Sinvollerweise hat sich die Firma B von der Firma A in dem Lizenzvertrag auch die Vollmacht mit übertragen lassen, im Namen der Firma A Unterlassungsansprüche auf dem ihr lizensierten Markt (Europa) hinsichtlich etwaiger Markenverletzungen durchzusetzen. In diesem Fall steht der Firma B ein abgeleitetes Klagerecht aus §§ 14ff MarkenG zu.

Hat sie dies nicht, besteht möglicherweise ein Anspruch der Firma B gegen die Firma A, den Lizenzvertrag entsprechend ergänzen zu lassen (hierbei kommt es maßgeblich auf das auf den Lizenzvertrag anzuwendende Recht an). Läßt sich die Firma A auf eine entsprechende Vertragsergänzung, die ja auch in ihrem Interesse wäre, nicht ein, könnten der Firma B gegen die Firma A Schadenersatzansprüche zustehen, da eine Verwässerung der Marke im lizensierten Markt und damit eine Aushöhlung der erteilten Lizenz droht.

Mit freundlichen Grüßen

Metzing
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