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Abrechnung Arzt - PKV

 
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Faldo
Interessierter


Anmeldungsdatum: 22.01.2006
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 22.01.06, 12:47    Titel: Abrechnung Arzt - PKV Antworten mit Zitat

Hallo!

Wie ist zu verfahren, wenn zu zahlende Arztrechnungen von der PKV nicht anerkannt werden?

Muß man in Vorlage treten und sich sein Geld von der PKV oder vom Arzt ggf. strittig zurückholen?

Danke für Eure Antworten!
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 22.01.06, 13:09    Titel: Antworten mit Zitat

Dritte Möglichkeit wäre, daß es sich um eine korrekt abgerechnete, aber nicht versicherte Leistung handelte.

Wahrscheinlich geht die Begründung für die Ablehnung aus der Mitteilung der PKV hervor und es ist müßig zu raten, was der Grund gewesen sein könnte.
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Melle
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Anmeldungsdatum: 25.04.2005
Beiträge: 189

BeitragVerfasst am: 22.01.06, 13:33    Titel: Antworten mit Zitat

Grundsätzlich ist ein Privatpatient verpflichtet die anfallenden Arztrechnungen zu bezahlen. Grundlage hierfür ist der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient.

Dann gibt es einen Versicherungsvertrag zwischen Versicherungsnehmer und der Krankenversicherung.

Das sind zwei völlig unterschiedliche Paar Schuhe. Nur weil die PKV eine Leistung nicht erstattet, heißt das nicht, daß der Patient auch nicht verpflichtet ist, diese an den Arzt zu zahlen (jedenfalls in den meisten Fällen; es gibt natürlich auch Ausnahmen)

Die PKV erstattet nur, was vertraglich vereinbart wurde und dies kann schon mal Differenzkosten verursachen. Der VN steht meist leider zwischen den Stühlen und muß wohl oder übel zahlen oder den Rechtsweg einschlagen.

Wie mein Vorschreiber schon genannt hat, gibt eine PKV grundsätzlich Hinweise bei Nichterstattung. Wenn Sie den Fall (unter Beachtung der Juriquette) etwas konkretisieren würden, kann man Ihnen vielleicht ein paar mehr Infos geben Smilie
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Faldo
Interessierter


Anmeldungsdatum: 22.01.2006
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 22.01.06, 14:07    Titel: Antworten mit Zitat

Es wurde dem Patienten bzw. VN eine stationäre Behandlung 'verschrieben'. Vor Behandlung wurde von der PKV eine sehr allgemeine und mündliche Freigabe für die Art der Behandlung eingeholt. Ob ambulant oder stationär wurde nicht hinterfragt bzw. war zu dem Zeitpunkt dem VN nicht bekannt.

Die Behandlung wurde durchgeführt und der VN verließ auf eigenen Wunsch die Klinik. Damit wird es laut PKV zur ambulanten Behandlung und somit kann auch nur diese erstattet werden. Der Arzt entgegnet aber, dass der Patient der stationären Behandlung eingewilligt habe.

Jetzt geht Zeit ins Land und die Zahlungsziele der Rechnungen fordern die Zahlung.

Wäre es zuläassig vielleicht 50% der Rechnungsbeträge zu überweisen mit Verweis auf die Klärung durch die PKV oder macht es jetzt schon Sinn dem Patienten einen Fachanwalt zu empfehlen?

Weder die PKV noch der Arzt verhalten sich Ihren Kunden gegenüber besonders partnerschaftlich.
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Melle
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.04.2005
Beiträge: 189

BeitragVerfasst am: 22.01.06, 14:19    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

es kann nur solange stationär abgerechnet werden, wie der Patient auch stationär lag.

Ich verstehe nicht ganz die Begründung der PKV. Besteht hier vielleicht nur ein stationärer Zusatztarif und der Arzt hat anschließend weiter die Rechnung nach GOÄ ambulant abgerechnet?? Was macht das denn für einen Unterschied, ob der Arzt stationär oder ambulant abrechnet? Bei stationärer Chef- oder Belegarztbehandlung ist der Rechnungsbetrag um 25- bzw. 15 % ausgehend vom Rechnungsbetrag zu mindern.

Ob es Sinn macht, die Rechnung nur zum Teil zu bezahlen, weiß ich nicht, denn grundsätzlich bleibt die Verpflichtung zur Zahlung durch den Behandlungsvertrag. Da sollte man lieber einen Fachanwalt mal fragen, da möchte ich mich nicht in die Nesseln setzen, da mir der Hintergrund immer noch nicht ganz klar ist.

Wurde das persönliche Gespräch mit dem Arzt denn schon gesucht?
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Faldo
Interessierter


Anmeldungsdatum: 22.01.2006
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 22.01.06, 15:14    Titel: Antworten mit Zitat

Verstehe ich Dich richtig: Stationär ist günstiger als ambulant?

Die Abrechnungsgesellschaft hat mit dem Arzt gesprochen und hat die Auskunft bekommen, dass der Patient schriftlich der stationären Behandlung zunächst zugestimmt hat. Oder anders ausgedrückt: 'Was bestellt wird, ist auch zu bezahlen!'. Diese 'Bestellung' war natürlich ein mehrseitiges Formular, welches der Laie nicht versteht und im guten Glauben unterschreibt.

Die PKV hat meiner Auffassung nach auch erhebliche Fehler gemacht. Erst mündliche Zusage, dann wieder alles in Frage stellen und jetzt einzelne Rechnungsbestandteile zerlegen.

Sicherlich will die PKV die Tarife günsztig halten um attraktiv für Neukunden zu sein, aber scheinbar werden die Besandskunden dabei vergessen.

Streitwert ist um die Euro 2.000,-!
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Melle
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Anmeldungsdatum: 25.04.2005
Beiträge: 189

BeitragVerfasst am: 22.01.06, 15:27    Titel: Antworten mit Zitat

Persönlich-ärztliche Leistungen nach GOÄ sind im stationären Rahmen zu mindern.

Geht es denn da also um eine stationäre chefärztliche Behandlung? Solange man stationär war, muß man selbstverständlich auch die stationären Leistungen bezahlen.

Klar, wenn man einen Behandlungsvertrag unterschreibt, muß man selbstverständlich die ärztlichen Leistungen bezahlen.

Mündliche Zusagen sind grundsätzlich nicht gültig, da die Beweispflicht schlecht ist.

Welche Rechnungsbestandteile wurden denn auseinandergelegt? Bitte konkretere Angaben

Irgendwie versteh ich noch immer nicht das eigentliche Problem *kopfkratz*
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Faldo
Interessierter


Anmeldungsdatum: 22.01.2006
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 22.01.06, 16:05    Titel: Antworten mit Zitat

Das Kernproblem ist, dass die PKV die in Rechnung gestellte Leistungen nicht anerkennen will. Der Arzt aber sagt, dass die Leistungen bestellt worden sind.

Der Patient und VN hat jetzt die Rechnungen bei der PKV eingereicht. Bei einem vorhergegangenem Rechnungscheck hat aber bereits die PKV die Rechnungen bemängelt. Nun ist die PKV am Zuge die Rechnungen offiziell anzuerkennen oder abzulehen.

Das Dilemma ist, dass der Patient aber in Vorlage treten muß obwohl er garnicht weiß ob die Rechnungen so rechtens sind.

Bei Vorlage der Ablehnung wird der VN die Gründe bestimmt ins Forum stellen können

Eins ist jetz schon klar: Zukünftig Behandlungskostenvoranschläge der PKV zur Genehmigung vorlegen und dem Arzt die Versicherungsbedingungen aushändigen. Auch wird zukünftig nichts mehr ohne eine ausreichende Zeit zur Prüfung unterschrieben.
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Melle
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Anmeldungsdatum: 25.04.2005
Beiträge: 189

BeitragVerfasst am: 22.01.06, 16:25    Titel: Antworten mit Zitat

okay, dann würde ich einen Anwalt fragen, wie man das Geld wieder zurückfordern kann, wenn die Rechnung nicht korrekt ist. Hierbei muß unterschieden werden, ob der Arzt gegen die GOÄ verstossen hat oder ob der Versicherungsschutz der Knackpunkt ist.

Sofern der Arzt gegen die GOÄ verstossen hat, müssen Sie selbst die Kosten wieder einklagen. Eine PKV kann einen Versicherten bei den meisten Rechtsstreitigkeiten leider nicht unterstützen. Sollten die Versicherungsbedingungen der Knackpunkt sein, haben Sie leider Pech gehabt.

Am besten zitieren sie, sobald vorliegend, die genauen Ablehnungsgründe. Sonst ist eine genaue Auskunft nicht möglich.

Viel Glück!
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