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Verfasst am: 04.11.04, 20:37 Titel: EIn frage zur heirat eines auslander und dazu Gehört rechte
Guten abend Community !
Allso meine frage ist evt ein wenig Kompleziert aber ich denke das ich hir eine antwort bekommen
Ich bin deutscher und bin 24 meine freundin ist Rumanin und ist 22
Meine frage ist nun
Ich möchte sie heiraten
1. da wir uns lieben warum sollte ich sie sons heiraten
2.die hatt leider nur immer eine 3 monatige aufenhals genämigung und leider auch keine arbeitserlaubniss daher reist sie alle 3 monate fur etwar 2 wochen nach rumanien zu den eltern und reist dann wieder ein damit sie wieder die 3 monate visom bekommet
sie ist nicht vorbestraft oder würde jehmanls anbgeschoben
so meine frage zielt zu den fragen
1. ich Möchte eine ehe vertrag machen und wissen was man dabei beachten sollte da ja rumanien nicht in der eu ist denke ich mal das es ander rechtsprechung bzw rechte giebt oder auch tücken (wo giebtes sie nicht ) weill ich denke mall wenn wir uns immer lieben werden wird der ehe vertrag ja nicht in kraft tretten eine besornders wert würde ich gerne weill man sowas immer wieder hört das ehe partner eine von dennen eine andern in die schulden reinreist wie kann man sowas verhindern?
2 wie lange dauert es bis sie die deutsche staatsbürger hatt wenn sie mir mir verheiratet ist da sie ja mit der deutschen staatsbürgerschaft auch arbeiten darf und sie dann auch deutscher ist
ich habe 2 ausagen
die erste ist nach neuem recht mussen wir 2 jahre verheiratet sein erst dann bekommt sie die deutsche staats bürgerschaft der ander sagt erst nach 5 jahren
allso Ich hoffe ich bekomme hir eine ausagen die stimmt bzw auf die ich mich verlassen kann
ICh möchte mich fur die hilfe und antwortetn schon ein mal im VOraus bedanken
ob ein Ehevertrag sinnvoll ist und welche Regelungen dieser enthalten sollte, muß im Einzelfall anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der persönlichen Verhältnisse der (künftigen) Eheleute entschieden werden.
Hier sollten Sie sich unbedingt fachlich beraten lassen. Zu regeln sind üblicherweise Fragen über evtl. Unterhalt, Vermögen und Versorgungsausgleich (also Rentenausgleich im Fall einer Scheidung).
Was die Einbürgerung betrifft, so können sich Ehegatten Deutscher nach zwei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft (und insgesamt drei Jahren Inlandsaufenthalt) einbürgern lassen. Erfolgt der Zuzug erst mit oder nach der Eheschließung, sind also drei Jahre erforderlich.
Nach zwei Jahren Zusammenleben ist aber die Aufenthaltserlaubnis unabhängig von dem Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft zu verlängern, d.h., der ausländische Ehegatte hat einen eigenen Anspruch auf Verlängerung der AE erworben. _________________ Mit freundlichen Grüßen
RA Peter Nobert
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