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Eigenbehalt?

 
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Zauberfee1277
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.06.2005
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 25.01.06, 08:16    Titel: Eigenbehalt? Antworten mit Zitat

Guten Morgen zusammen!

Da ich im Netz nicht wirklich schlau geworden bin, versuche ich es einfach hier und hoffe, man kann mir meine Frage beantworten. Würde mich sehr freuen!


Meine Freundin hat vor einigen Jahren einen Mann geheiratet, der schon einmal verheiratet war. Aus seiner ersten Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, das älteste ist 10 Jahre alt. Seine Ex - Frau geht selber arbeiten, das in Vollzeit.

Aus der bestehenden Ehe meiner Freundin mit diesem Mann ist auch ein Kind hervorgegangen (6 Jahre). Sie selber geht auch arbeiten, wie auch er. Beide haben ein Haus gekauft und zahlen dieses ab.

Nun versucht die Ex - Frau immer mehr Geld zu bekommen.
Wie hoch ist sein Eigenbehalt, da aus beiden Ehen Kinder entstanden sind und er allen Unterhaltsverpflichet ist.
Wird das Gehalt seiner jetzigen Frau mit angerechnet? Das seine Ex - Frau mit den neu enstandenen Schulden (Haus) nicht wirklich etwas zu tun hat, ist eigentlich einleuchtend, aber wird sowas nicht mit zur Berechnung hinzugezogen?

Vielen Dank für die Antworten!
Gruß, Feechen
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Mystery
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 17.05.2005
Beiträge: 635
Wohnort: Bonn

BeitragVerfasst am: 25.01.06, 08:35    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Zauberfee1277,

sorry, aber so richtig blicke ich nicht durch! Weinen

In welcher Weise versucht die Ex denn, mehr Geld zu kriegen?

Da sie ja Vollzeitarbeit hat, dürfte sie ja keinen nachehel. UH bekommen (oder zumindest nicht so viel.)
Du schreibst, dass das älteste Kind 10 Jahre ist, wie als ist denn das jüngste? Das wäre wichtig zu wissen!

Der Kindesunterhalt richtet sich ja auch nach festgelegten Tabellen!

Also, lass Dich gerne ein bißchen mehr aus.

Dann werden Sie geholfen!
(Der Satz war jetzt geklaut! Verlegen )

Liebe Grüße
Mystery Überrascht
_________________
Dies ist meine persönliche Meinung. Ich freue mich, wenn ich helfen kann - bin aber keine Rechtsberatung!
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Zauberfee1277
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.06.2005
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 25.01.06, 08:49    Titel: Antworten mit Zitat

Huhu...

Also, meines Wissens nach, versucht die gute Dame mehr Unterhalt für die Kinder zu bekommen. Hat wohl auch versucht sich das Haus unter den Nagel zu reißen.

Das jüngste Kind aus der ersten Ehe ist 8 Jahre alt. Dazu kommt ja das dritte Kind aus der bestehenden Ehe.
In den neuesten Berechnungen ist ihr Einkommen nicht erfasst, und er scheint wohl eine super Anwältin zu haben, die seine Rechte nicht vertritt. (mittlerweile gewechslt)

Es stellt sich ganz einfach die Frage, wie hoch sein Eigenbehalt ist, da er ja seinen Kindern aus erster Ehe und dem aus jetziger Ehe Unterhaltsverpflichtet ist, auch wenn beide Frauen arbeiten.
Liegt diese Grenze denn bei 840€? Das ist dann doch etwas wenig, oder sehe ich das falsch, kann ja nicht alles sein was er von seinem Geld behalten darf.



Ich hoffe, ich habe alle Klarheiten beseitigt... Winken

Gruß, Feechen
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Mystery
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 17.05.2005
Beiträge: 635
Wohnort: Bonn

BeitragVerfasst am: 25.01.06, 08:58    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,

Zitat:
Das jüngste Kind aus der ersten Ehe ist 8 Jahre alt. In den neuesten Berechnungen ist ihr Einkommen nicht erfasst,

O.k. - tatsächlich alle Klarheiten beseitigt! Lachen
Also, wieso ist kein Einkommen erfasst? Wenn das jüngste zu betreuende Kind 8 Jahre ist, kann ihr ein Halbtagsjob zugemutet werden. Da sie ja auch arbeiten geht, müsste ihr zumindest ein Lohnanteil (entsprechend einem Halbtagsverdienst) angerechnet werden.

Bei der Selbstbehalts-Grenze kenne ich mich leider nicht so aus Weinen !

Aber da wird Dir sicher noch jemand anders raten können, der da besser Bescheid weiß. Smilie

Liebe Grüße
Mystery Überrascht
_________________
Dies ist meine persönliche Meinung. Ich freue mich, wenn ich helfen kann - bin aber keine Rechtsberatung!
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jimbeam1999
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.11.2005
Beiträge: 171
Wohnort: Bedburg

BeitragVerfasst am: 25.01.06, 14:17    Titel: Antworten mit Zitat

hallo Mystery,

das ist nicht so ganz richtig.


Unzumutbar ist eine Erwerbstätigkeit wegen Betreuung gemeinschaftlicher Kinder (§ 1570 BGB) in der Regel bei:
- einem Kind unter 8 Jahren (bis Ende des 2. Schuljahrs)
- mehreren Kindern unter 14 Jahren.
Eine Obliegenheit zu Teilerwerbstätigkeit besteht in der Regel bei:
- einem Kind zwischen 8 und 15 Jahren
- mehreren Kindern zwischen 14 und 18 Jahren.
Danach besteht in der Regel eine Obliegenheit zur Vollerwerbstätigkeit

Da sie aber 2 Kinder betreut, die beide noch nicht 14 Jahre alt sind, ist ihr Einkommen überobligatorisch.Es wird also überhaupt nicht angerechnet.

Gruß jimbeam1999
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