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habe ich Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis o. Befugnis

 
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Bucko
Gast





BeitragVerfasst am: 05.11.04, 12:58    Titel: habe ich Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis o. Befugnis Antworten mit Zitat

Ich lebe seit 13 Jahre in Deutschland und habe Duldung,ich komme aus Serbien Montenegro, ich bin verheiratet und habe 2 Kinder die hier geboren sind, 12 und 7 Jahre alt die auch hier die Deutsche Schule besuchen. Der Ausländeramt weigert sich mir ein Aufenthaltserlaubnis zu geben obwohl ich die Möglichkeit habe hier ein unbefristeten Arbetsplatz zu bekommen. Wir haben auch ein Antrag auf Humänitäre Asyl gestellt und warten noch auf ein Ergebniss. Ich habe eine Frage bezüglich die Kinder ,die sind ja beide hier geboren und haben normaleweise ein Anrecht auf zumiendenst Aufenthalterlaubnis oder bin ich da falsch informiert?! Ein Kind ist in der 6 Klasse und der andere in der 2 Klasse. Ich habe eine Frage,haben wir die Chance hier zu bleiben und was wird sich für uns üändern ab 2005 mit dem neuem Ausländergesetz.
Vielen Dank.
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Heinz-Peter Nobert
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 1197
Wohnort: Saarlouis

BeitragVerfasst am: 06.11.04, 16:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wer über eine Duldung verfügt, ist rechtlich grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet.

Ein Aufenthaltsrecht kann hieraus nicht erwachsen, insbesondere auch nicht für Kinder, auch nicht, wenn sie hier geboren sind.

Möglich ist ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, wenn der Abschiebung dauerhaft nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen.

Auch nach dem neuen Recht ab 01.01.05 wird sich hieran nichts wesentliches ändern.

Allerdings können die Bundesländer sog. Härtefallkommissionen einsetzen, die an die zuständigen Behörden eine Empfehlung aussprechen können, wenn einer Familie aus Härtegründen ein weiterer Aufenthalt gestattet werden sollte.

Ob solche Kommissionen eingesetzt werden, hängt zunächst von den politischen Verhältnissen in den Ländern ab. Im Saarland wird eine solche Kommission eingesetzt werden.

Darüberhinaus kommt es auf die Vorgaben an, die den Kommissionen durch Rechtsverordnungen vorgeschrieben werden sowie letztlich auf sämtliche Umstände des Einzelfalls.

Sie sollten sich allerdings anwaltlich beraten und gegebenenfalls vertreten lassen, um mögliche Ansprüche zu klären.

Andernfalls droht nach Serbien-Montenegro die Abschiebung, es sei denn, Sie gehören einer besonders derzeit noch geschützten Gruppe an, z.B. Roma aus dem Kosovo.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
RA Peter Nobert
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