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Minderjährige und Schadenersatz -> Zweifel am Rechtssyste

 
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Stev
Gast





BeitragVerfasst am: 05.11.04, 13:04    Titel: Minderjährige und Schadenersatz -> Zweifel am Rechtssyste Antworten mit Zitat

Hallo!

Ich hoffe ich bin in diesem Forum richtig. Wie der Betreff schon sagt es geht um einen Minderjährigen, der einen Schaden verursacht hat. Da ich davon ausgehe, dass das mit Haftung zu tun hat, poste ich in dieses Forum hier.

Vorfall:
Ein parkendes Auto auf einer öffentlichen Straße wird mit einem Fahrrad von einem 7-jährigen Kind so sehr beschädigt, sodass Werkstätten den Schaden auf knapp 2500 Euro schätzen. Beschädigt wurde das Auto indem das Kind zu schnell um eine Kurve gafahren ist. Grund wieso es die Kurve nicht ganz bekommen hat, ist ein älterer Junge (Alter ca.14) der ihn angerempelt hat - mit Vorsatz. Mein Problem ist nun, das die Versicherung (Haftpflicht der Eltern) des Kindes nicht zahlen will, da es sich um einen 7-jährigen handelt und so wie es im Moment aussieht, bleibe ich auf meinem Schaden sitzen. Was ärgerlich ist, denn das Auto war ein Neuwagen und 5 Monate alt.

Fragen:
Stimmt es, dass die Versicherung den Ausgleich des Schadens verweigern kann? Auf welcher Grundlage darf sie dass (angeblich ist das im BGB geregelt)? Habe ich eine Möglichkeit auf zivilrechtlicher Basis, mir den Schaden trotzdem bezahlen zu lassen. Dachte da an Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern. In meinen Augen ist es ziemlich ungerecht, wenn ich auf meinem Schaden sitzen bleibe, denn wenn es so ist, haben Kinder in diesem Alter ja Narrenfreiheit und das kanns ja wohl nicht sein!

Brauche dringend einen Rat und evt. einen Vorschlag, wenn man es doch einklagen kann, auf welcher Grundlage ich das machen kann, oder wo ich mich diesbezüglich belesen kann...

Vielen Dank im Vorraus

MfG, Stev
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Maus
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 2357

BeitragVerfasst am: 05.11.04, 13:20    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Stev,

ich bin zwar kein Moderator oder ähnliches, aber Dein Thema wäre im Forum "Versicherungsrecht" sicher besser aufgehoben. Dort wird i.ü. auch gerade ein ähnlicher Fall diskutiert.

Die Haftung hier ist die Anwaltshaftung und damit hat Deine Frage ja nichts zu tun.

LG
_________________
LG Maus

Streite nie mit einem Idioten, er zieht dich auf sein Niveau und schlägt dich dann mit seiner Erfahrung.
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goldaktie
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.10.2004
Beiträge: 172
Wohnort: Wiesbaden

BeitragVerfasst am: 05.11.04, 15:56    Titel: Haftungsausschluß für Kinder unter 10 Jahren Antworten mit Zitat

Hallo, im Prinzip schaust Du in die Röhre. Kinder bis 10 Jahren haften im Straßenverkehr nicht, es sei denn der Schaden wurde vorsätzlich herbeigeführt. Die Frage ist evtl. ob man den 14 Jährigen hier verantwortlich machen kann.

Noch interessanter ist die Frage, ob der 7 Jährige gegen den PKW Halter Schadensersatzansprüche stellen kann. Beim Parken im öffentlichen Verkehrsraum greift nach wohl überwiegender Ansicht grundsätzlich die Haftung aus Betriebsgefahr. Ob diese sich in solchen Konstellationen realisiert, ist streitig und dürfte in der nächsten Zeit vom BGH entschieden werden.
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Michael Hofferbert
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 379
Wohnort: Frankfurt am Main

BeitragVerfasst am: 05.11.04, 16:18    Titel: Re: Haftungsausschluß für Kinder unter 10 Jahren Antworten mit Zitat

goldaktie hat folgendes geschrieben::
Hallo, im Prinzip schaust Du in die Röhre. Kinder bis 10 Jahren haften im Straßenverkehr nicht, es sei denn der Schaden wurde vorsätzlich herbeigeführt. Die Frage ist evtl. ob man den 14 Jährigen hier verantwortlich machen kann.

Noch interessanter ist die Frage, ob der 7 Jährige gegen den PKW Halter Schadensersatzansprüche stellen kann. Beim Parken im öffentlichen Verkehrsraum greift nach wohl überwiegender Ansicht grundsätzlich die Haftung aus Betriebsgefahr. Ob diese sich in solchen Konstellationen realisiert, ist streitig und dürfte in der nächsten Zeit vom BGH entschieden werden.


Ich darf daran erinnern, dass nach den AGB des Forums eine Rechtsberatung zu Einzelfäälen nicht möglich ist. Ich bitte, das zu respektieren. Ein Bezug zum Anwaltlichen Berufsrecht ist zudem nicht erkennbar.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
für: Michael Hofferbert (RA)
Hofferbert-Koch@(Wortsperre: Firma).de
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