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Verfasst am: 26.01.06, 20:06 Titel: Aufrechnung des Kostenerstattungsanspruches
Hallo!
Ich weiß nicht, ob ich mit der Frage in diesem Forum richtig bin. Wenn nicht, dann bitte verschieben.
Ein Anwalt wird als Pflichtverteidiger bestellt. Der Angeklagte wird freigesprochen, Anwalt stellt Kostenerstattungsantrag. Der Antrag wird bewilligt ihm Kosten als Walhverteidiger. Plötzlich kommt Aufrechnung von Staatskasse! Staatskasse rechnet mit Forderung gegen Mandant auf.
Problem, Anwalt hat keine Abtretungserklärung von Mandant unterzeichnen lassen.
Verfasst am: 27.01.06, 15:54 Titel: Re: Aufrechnung des Kostenerstattungsanspruches
Mobo_msn hat folgendes geschrieben::
Ein Anwalt wird als Pflichtverteidiger bestellt. Der Angeklagte wird freigesprochen, Anwalt stellt Kostenerstattungsantrag.
Auch der Pflichtverteidiger kann vom Mandanten die Zahlung von Wahlanwaltsgebühren verlangen (§ 52 Abs. 1 RVG).
Der Anspruch gegen den Mandanten kann jedoch nur insoweit geltend gemacht werden, als diesem ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht (§ 52 Abs. 2 Satz 1 RVG). Dies ist hier der Fall - der Mandant wurde freigesprochen und hat wegen § 467 Abs. 1 StPO einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse. Der Anwalt hat in diesem Falle also erst einmal einen entsprechenden Vergütungsanspruch gegenüber dem Mandanten, weil dieser einen Erstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse hat.
Zitat:
Plötzlich kommt Aufrechnung von Staatskasse! Staatskasse rechnet mit Forderung gegen Mandant auf.
Ob der Mandant seinen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse auch realisieren kann, ist für den Vergütungsanspruch des Anwaltes, der sich aus § 52 Abs. 2 Satz 1 RVG ergibt, unerheblich. Der Anwalt behält seinen Anspruch gegen den Mandanten auch dann, wenn die Staatskasse wegen eigener Ansprüche mit dem Kostenerstattungsanspruch des Mandanten aufrechnet. Die Aufrechnung der Staatskasse betrifft nur das Verhältnis Staatskasse - Mandant und hat keine Auswirkung auf das Vergütungsverhältnis zwischen Anwalt und Mandant.
Zitat:
Problem, Anwalt hat keine Abtretungserklärung von Mandant unterzeichnen lassen.
Dies ist nicht relevant, siehe oben.
Zitat:
Was kann der Anwalt jetzt tun?
Der Anwalt muß den Mandanten in Anspruch nehmen. _________________ Karma statt Punkte!
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 02.02.06, 02:44 Titel:
Zitat:
Was kann der Anwalt jetzt tun?
Jetzt ist das Kind in den Brunnen gefallen. In Zukunft sollte der Anwalt in seine Vollmacht, die er sich sinnvollerweise auch bei einer Pflichtverteidigung ausfüllen läßt, den kurzen Satz "Kostenerstattungsansprüche im Sinne von § 43 RVG werden abgetreten" oder sinngemäß aufnehmen und die Vollmacht im Original rechtzeitig vor dem Urteil zur Gerichtsakte geben.
Zitat:
§ 43 RVG
Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs
Tritt der Beschuldigte oder der Betroffene den Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen an den Rechtsanwalt ab, ist eine von der Staatskasse gegenüber dem Beschuldigten oder dem Betroffenen erklärte Aufrechnung insoweit unwirksam, als sie den Anspruch des Rechtsanwalts vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt jedoch nur, wenn zum Zeitpunkt der Aufrechnung eine Urkunde über die Abtretung oder eine Anzeige des Beschuldigten oder des Betroffenen über die Abtretung in den Akten vorliegt.
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