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Verfasst am: 01.02.06, 16:19 Titel: Wechsel der Studienordnung innerhalb des Grundstudiums
Guten Tag!
Person X hätte allg. Fragen zur Studienordnung, die u.a. auch eine Prüfungsordnung beinhaltet, für eine Hochschule in Baden- Württemberg.
Kann man dagegen angehen, dass die SPO (Studien- bzw Prüfungsordnung) während des Grundstudiums (z.B. Vorklinik) gewechselt werden muss, wenn sich der Abschluss des Grundstudiums (z.B. Physikum nach alter gegen neue äAppO) ändert?
Man befindet sich dann nicht mehr in der Regelstudienzeit!
Es bestehen zwei SPO:
Eine alte SPO regelt das Studium nach alter äAppO und die neue SPO regelt das Studium nach neuer äAppO.
Ein Wechsel des Grundstudiums nach neuer äAppO führt deshalb zum Studium nach neuer SPO.
ABER: Es wäre eigentlich alles i.O., wenn nicht dieser Wechsel dazu führt, dass man während einer laufenden Wiederholung einer Prüfung nach alter SPO, es zu neuen Voraussetzungen zur Wiederholbarkeit dieser Prüfung führt.
D.h. die Bedingungen zur Wiederholbarkeit einer Prüfung wechseln innerhalb eines laufenden Prüfungsverfahrens.
Dies führt dann zum Verlust des Prüfungsanspruches!
In wie weit muss Person X darüber rechtzeitig informiert werden?
Vor Beginn des ersten Prüfungsversuches?
Kann es denn sein, dass sich die Bedingungen zur Wiederholung der Prüfung innerhalb des laufenden Prüfungsverfahrens, nach ersmaligen Prüfungsversuchs nach alter SPO ändert?
Kein Bestandschutz?
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, verfahrensrechtlich gegen eine Regelung in der SPO anzugehen:
Entweder ein Normenkontrollverfahren (in BW wohl möglich) oder eine Klage gegen einen Prüfungsbescheid oder Nichtzulassungsbescheid, in beiden Fällen vor das Verwaltungsgericht.
Materiell-rechtlich kann die neue Prüfungsordnung aus zwei Kategorien heraus rechtswidrig sein: weil sie selbst schon gegen höherrangiges Recht verstößt, z.B. entsprechendes Landesrecht (Hochschulgesetz), die ÄAppO oder das Grundgesetz oder weil sie keine ausreichende Übergangsregelung enthält und damit dem Vertrauensschutzgedanken aus dem Rechtstaatsprinzip nicht entspricht.
Übergangsregelungen müssen vor allem spürbare Änderungen und Belastungen abfedern, auf die man sich nicht einrichten konnte. So kann jemand ja mit dem WIssen um weitere Prüfungsversuche einen Versuch als Fehlversuch ungenutzt verstreichen lassen haben. Ich denke daher, die Anzahl der Prüfungsversuche muss bei Änderungen durch Übergangsregelungen schonender angepasst werden. Sicherlich ist es dabei aber möglich, einen schnelleren Beitritt zur neuen Prüfungsordnung per Erklärung o.ä. zuzulassen.
Besondere Informationspflichten lassen sich nicht herleiten, jeder muss die Prüfungsordnung und gegebenenfalls Änderungen zur Kenntnis nehmen, sobald sie veröffentlicht sind und dann dementsprechend handeln. Fristen für gestaltendes Handeln sollten dann sicherlich angemessen ausgestaltet werden.
Im Einzelfall kann sicherlich auch die Normanwendung rechtswidrig sein (bisher: Normsetzung). Das ist der Fall, wenn in besonderen Fällen unverhältnismäßige Resultate erzielt werden oder die Verwaltung die Prüfungsordnung falsch auslegt und anwendet. _________________ Erik Günther
http://www.hlb.de/ http://www.raeg.de/
Diese Infos sind abstrakte Ausführungen zu rechtlichen Fragen. Damit will und kann ich Rechtsberatung nicht ersetzen. Es erfolgt keine Haftung.
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