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Klausurnote anfechtbar?

 
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Machiavelli
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.06.2005
Beiträge: 27
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 06.01.06, 18:03    Titel: Klausurnote anfechtbar? Antworten mit Zitat

Hallo nochmal!

Student schreibt seine Klausur und entscheidet, sie komplett nochmal abzuschreiben, damit es halbwegs sauber aussieht
Student bekommt die Klausur zurück, indem ihm nun ein einziger Punkt fehlt, um zu bestehen. Er stellt fest, dass auf dem "Schmierblatt" (das er mit abgegeben hat und auch zurückbekam) die Zahl/das Wort steht, dass er für diesen einen Punkt benötigt. Er hat also nur diese eine Sache vergessen mit-abzuschreiben, was ihn diesen Punkt kostete.

Sicher ist es ziemlich klar, dass man hier argumentieren kann, dass es nur ein Schmierzettel ist, aber kann man da garnichts machen?
Danke! Gruß
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Rembrandt
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 07.01.06, 11:46    Titel: Antworten mit Zitat

Da würde ich mal am Lehrstuhl nachfragen.

Normalerweise kann man Klausuren überprüfen lassen (Remonstration). Das ist eigentlich an allen Universitäten möglich.
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oklaf
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 286
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 13.01.06, 01:06    Titel: Antworten mit Zitat

Student hat in seiner Klausur verdammt viel Zeit die gesamte Arbeit noch einmal ins Reine zu schreiben...Respekt! Cool
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Machiavelli
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.06.2005
Beiträge: 27
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 26.01.06, 00:20    Titel: Antworten mit Zitat

Student war wohl nervös, was Geschwindigkeit und Note erklären könnte Winken
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RA Erik Günther
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 11.04.2005
Beiträge: 202
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 08.02.06, 13:57    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt bei den Prüfungen das sogenannte Überdenkensverfahren. Weil den Prüfern ein Beurteilungsspielraum zusteht, in den ihnen niemand, auch kein Gericht, hineinredet, müssen sie bei Einwänden die Beurteilung noch einmal überprüfen.

Dabei müssen Prüfer stets die gesamte Leistung berücksichtigen. Als Leistung des Prüflings ist das zu werten, was er willentlich und abschließend in die Prüfung einbringt. Streicht er Ausführungen, sind diese nicht in die Bewertungen einzubeziehen. Schwierig wird es bei Klammerzusätzen oder eben bei Schmierblättern. Werden diese mit abgegeben, kann man das grundsätzlich als Widmung als Prüfungsleistung verstehen. ANdererseits ist Stil und Orthographie dort eher unterbetont, selten werden auch nur zusammenhängende Sätze formuliert. Letztlich handhabt das jeder Prüfer, wie er mag. Ich fürchte, die Rechtsprechung würde hier sagen, es fällt in seinen Beurteilungsspielraum, ob er Ausführungen außerhalb der eigentlichen Lösung zur Kenntnis nimmt und in die Bewertung einbezieht. Sich da noch einmal zu Gehör zu bringen kann jedenfalls nicht verkehrt sein.
_________________
Erik Günther
http://www.hlb.de/
http://www.raeg.de/

Diese Infos sind abstrakte Ausführungen zu rechtlichen Fragen. Damit will und kann ich Rechtsberatung nicht ersetzen. Es erfolgt keine Haftung.
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