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Zwangsexmatrikulation nicht Fristgerecht

 
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Mitumba
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Anmeldungsdatum: 01.02.2006
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 01.02.06, 15:28    Titel: Zwangsexmatrikulation nicht Fristgerecht Antworten mit Zitat

Student P. studiert BWL an der Universität Paderborn und ist im dritten Versuch einer Pflichtprüfung durchgefallen, nach der Prüfungsordnung darf er kein Wirtschaft mehr studieren. Das Prüfungsergebnis erhielt er Ende Oktober 2005. Ende Januar erfährt Student P. zufällig in einem Gespräch das er von der Uni Paderborn bei Vorliegendem Sachverhalt von seiner Exmatrikulation informiert werden müsste. Im Regelfall erhalten Studenten die die Prüfungsordnung verletzt haben und exmatrikuliert werden von der Uni Paderborn ein Brief in dem Ihnen die Exmatrikulation angekündigt wird. Der Brief wird als Einschreiben mit Rückantwort versendet. Einen solchen Brief hat Student P. nicht erhalten, stattdessen erhielt er den Standardbrief in dem der Überweisungsvordruck für den Semesterbeitrag für das Sommersemester 2006 beiliegt. Außerdem ist wie immer seine bisher besuchte Fakultät Wirtschaftswissenschaften auf dem Brief vermerkt. Student P. ignorierte diesen Brief, weil er sich mittlerweile an diversen Fachhochschulen bewirbt um wenigstens auf diese Weise sein Studium beenden zu können.
Jetzt interessiert P. sich ob er wegen einer Verletzung der Informationspflicht über seine Exmatrikulation seitens seiner Universität einen rechtlichen Anspruch auf Fortführung seines Studiums hat bzw. die Klausur nochmals schreiben kann und auf diese Weise seinen Abschluss an dieser Uni erwerben kann.
Frage:
- Besteht eine solche Informationspflicht seitens der Uni gegenüber P. ?
- Müssen bei der Information der Zwangsexmatrikulation Fristen eingehalten werden??
- Wie kann P. erfolgreich gegen die Uni vorgehen bzw. Wie sind die Chancen und Aufgrund welcher Gesetzesgrundlage?
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RA Erik Günther
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 11.04.2005
Beiträge: 202
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 07.02.06, 18:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hinsichtlich der Exmatrikulation müsste man sicher fragen, ob das verfahrensrechtlich korrekt gelaufen ist.

Im Ergebnis geht es hier darum aber nicht. So könnte höchstens ein Teilnahmerecht an Lehrveranstaltungen durchgesetzt werden. Ein zusätzlicher Prüfungsanspruch ist daraus wohl kaum die Folge. Die Einschreibung ist von der prüfungsrechtlichen Situation zu unterscheiden. Die entsprechenden Hochschulgesetze und Prüfungsordnungen werden nicht beeinflusst, für die interessiert sich das Imma-Amt auch nicht primär.
_________________
Erik Günther
http://www.hlb.de/
http://www.raeg.de/

Diese Infos sind abstrakte Ausführungen zu rechtlichen Fragen. Damit will und kann ich Rechtsberatung nicht ersetzen. Es erfolgt keine Haftung.
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