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Tausch unter Kaufleuten

 
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krischan
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.01.2005
Beiträge: 102

BeitragVerfasst am: 29.01.06, 11:48    Titel: Tausch unter Kaufleuten Antworten mit Zitat

Hallo Winken

finden die Vorschriften der §§ 373 - 381 HGB auch bei einem Tausch unter Kaufleuten
Anwendung? Könnte man hier über die analoge Anwendung des § 480 BGB gehen? Mit den Augen rollen

Für Antworten schonmal im Voraus besten Dank!
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 03.02.06, 22:15    Titel: Antworten mit Zitat

Nicht analog, sondern § 480 BGB direkt. Habe gerade keinen HGB-Kommentar dar, aber:

"Allerdings finden die Regeln über den Handelskauf auch Anwendung auf ... den Tausch (§ 480 BGB)..." (Jung, Handelsrecht, 4. Aufl. 2005, § 36 Rn. 1 - ohne Begründung).


Begründen läßt sich das wie folgt:

1. Es gibt die Vorschriften über den Kauf (§§ 433ff. BGB).

2. Diese Vorschriften werden modifiziert (ergänzt und abgeändert) durch die Vorschriften über den Handelskauf (§§ 373ff. HGB).

3. § 480 BGB erklärt die - nun schon durch §§ 373ff. HGB modifizierten - Vorschriften über den Kauf auf den Tausch für entsprechend anwendbar.
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krischan
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.01.2005
Beiträge: 102

BeitragVerfasst am: 04.02.06, 00:02    Titel: Antworten mit Zitat

Danke Winken
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