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Verfasst am: 31.01.06, 14:19 Titel: Ausnutzung der Vorsorgevollmacht
Hallo,
meine Oma ist bereits seit 10 Jahren in einem Altersheim untergebracht am Wohnort eines ihrer 3 Kinder. Dieser Sohn hat auch eine Vorsorgevollmacht von der Oma seinerzeit erhalten. Im Laufe der Jahre erkrankte sie an Alzheimer, die auch schon sehr weit fortgeschritten ist.
Besagter Sohn besucht mehrmals im Jahr seine beiden Geschwister, um denen Geld vom Konto der Oma gegen Unterschrift auszuzahlen (Weihnachten, Geburtstage) Wie ich nun erfuhr, zahlt mein Onkel auch an meine 3 Cousinen Gelder aus und nimmt mich und meine Schwester mit den Worten "die beiden haben es nicht verdient" davon aus.
Darf er überhaupt so mit dem Geld umgehen? Und darf er überhaupt entscheiden, wer Geld bekommt und wieviel. Ich bin völlig entsetzt und möchte diese ganze Sache eigentlich von einem Anwalt aufrollen lassen. Schon im Sinne meiner Mutter, damit wir wissen, ob das nicht doch Betrug ist.
Eine rechtliche Beratung im EInzelfall darf nur eine dafür zugelassen Stelle (in diesem Fall Rechtsanwalt)!
Aber ich sage es mal so:
Nicht umsonst wird immer wieder und ganz deutlich darauf hingewiesen, daß man ein absolutes Vertrauensverhältnis zu seinem Bevollmächtigten haben sollte, ehe man eine Vollmacht austellt, da eben auch Dinge passieren können, die man mißbilligen könnte...
Möglicherweise kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag einen Vormund bestimmen, der die finanzielle Lage dahingehend überprüft, ob eine persönliche Bereicherung vorliegt. Genaues bekommt man dort (beim Amtsgericht, bzw dessen Rechtspfleger) oder beim Anwalt gesagt.
Sorry! _________________ Gruß!
Pöt
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Auch wenn aus dem Ausgangsbeitrag hervorgeht, dass es den Fragesteller wahrscheinlich weniger stört, dass seine Verwandten Geld ausgezahlt bekommen, sondern mehr, dass er selbst nicht zu den Begünstigten zählt, ist das Verhalten des Bevollmächtigten doch zu missbilligen: Er hat das Geld im Interesse der Oma zu verwalten und nicht nach Gutdünken zu verschenken.
Ich würde den Sachverhalt dem Vormundschaftsgericht mitteilen und die Bestellung eines Kontrollbetreuers (nicht "Vormunds", Pöt!) anregen, § 1896 III BGB. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
...die Bestellung eines Kontrollbetreuers (nicht "Vormunds", Pöt!) anregen....
Vergebung! Gemeint war das richtige... _________________ Gruß!
Pöt
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