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Einzugsermächtigung einerseits, Abbuchungsvollmacht anderers

 
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Epikur1972HH
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.01.2006
Beiträge: 35

BeitragVerfasst am: 05.02.06, 23:16    Titel: Einzugsermächtigung einerseits, Abbuchungsvollmacht anderers Antworten mit Zitat

Hallo, stimmt folgendes?

1. Einzugsermächtigung und Lastschriftverfahren ist das selbe
und Abbuchungs vollmacht etwas anderes, denn

2. beid er Einzugsermächtigung/Latschriftverfahren kann man nach neuester Rechtssprechung (seit 3 Jahren ca.) immer sich das Geld zurückholen auf sein Konto. Dass das nicht rechtens ist und die Firma, die das Geld erhalten und nun entzogen bekommen hat, ist das eine, aber das Geld ist erstmal wieder auf meinem Konto. Früher waren es mal 6 Wochen, jetzt geht es permanent.

Deshalb sollte man als Firma, wenn man Geld einzieht, Abbuchvollmacht verlangen, dann sind es nur 3 Werktage !

Stimmt das alles und kann mir jemand eine Fundstelle liefern ?

Dank esehr !
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 05.02.06, 23:22    Titel: Antworten mit Zitat

Das stimmt so nicht ganz:

Einzugsermächtigung:
Der Kontoinhaber kann der Belastung gegenüber seiner Bank ohne Begründung innerhalb von 6 Wochen widersprechen; die Buchung wird von der Bank dann valutengerecht rückgängig gemacht. Zwar gibt es hinsichtlich der 6-Wochen-Frist teilweise eine abweichende Rechtssprechung, dieses "Problem" wurde von den meisten Banken jedoch mittlerweile durch eine entsprechende Änderung der AGB behoben.

Abbuchungsauftrag:
Der Kontoinhaber kann der Belastung gegenüber der Bank nicht widersprechen (die Abbuchung kann also nur noch mangels Deckung scheitern) und muss evtl. Differenzen und Erstattungen ggfs. direkt mit seinem Geschäftspartner klären.

Sehr informativ ist in diesem Zusammenhang die Website http://www.zahlungsverkehrsfragen.de/
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 06.02.06, 08:41    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ergänzend noch 2 Informationen zum Abbuchungsverfahren:

Beim Abbuchungsverfahren muss der Auftrag bei der Bank des Zahlungspflichtigen vorliegen. Diese prüft dann, ob die Abbuchung dem Kundenauftrag entspricht (daher gibt es dann kein Widerspruchsrecht des Kunden).

Für diesen Aufwand belastet die Bank des Zahlungspflichtigen diesem Gebühren.

Aus diesen Gründen hat das Abbuchungsverfahren keine nennenswerte Bedeutung.
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