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PZH im Straf- bzw. Zivilverfahren ?

 
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*runaway*
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.12.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 01.02.06, 03:29    Titel: PZH im Straf- bzw. Zivilverfahren ? Antworten mit Zitat

Hallo,

Habe leider unter der Suche nichts passendes finden können, auch wenn das thema PZH durchaus oft behandelt wurde Mit den Augen rollen

Könnte mir mal bitte jmd. folgende Fragen beantworten, wäre recht dringend:

aSmilie Wie schaut es aus in einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht, X ist Angeklagt wg. einer verkehrsrechtlichen Straftat (keine Owi).
Kann X hier PZH erhalten wenn er ALG II bezieht und sich leider keinen Anwalt leisten kann ? Oder muss X dann halt ohne Anwalt auftreten und sich selbst verteidigen ?

b)Y wir vor dem Landgericht wg. Kaufpreisminderung eines PKW´s verklagt, vor dem Landgericht wird bekanntlich ein Anwalt zwingend benötigt da sonst ein Versäumnissurteil ergeht.
Kann Y hier PZH erhalten um einen Anwalt zu beauftragen wenn er sich selbst keinen leisten kann ?

Danke....

Mfg
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 01.02.06, 09:16    Titel: Antworten mit Zitat

a) Pech gehabt, Pflichtverteidigung gibts nur bei Verbrechen und ab Straferwartung 1 Jahr (und in noch ein paar Einzelfällen, siehe 140 StPO). Man kann sich über Beratungshilfe eine Erstberatung beim Anwalt holen, die ist aber nicht mehr Wert als ein Posting hier im Forum.

b) Grundsätzlich ja.
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*runaway*
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.12.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 01.02.06, 13:08    Titel: Antworten mit Zitat

OK, danke erstmal....

In Fall a) würden also auch keine Gerichtskosten etc. übernommen ?
Frag nur da diese ja unter Umständen schon mal höher als die eigentliche strafe ausfallen können.... Geschockt
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 01.02.06, 15:13    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn er nicht freigesprochen wird: nein.

Wobei im Strafrecht recht günstig verhandelt wird:

# bei einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe von 180 Tagessätzen: 120 €,
# bei einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe von mehr als180 Tagessätzen: 240 €,
# bei einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren: 360 €,
# bei einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren: 480 €,
# bei einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren: 600 €,
# bei einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren oder zu lebenslanger Freiheitsstrafe: 900 €

Für die Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung – auch für die Entziehung der Fahrerlaubnis – kommen nochmals 60 € hinzu.

Wird eine Geldbuße festgesetzt, so belaufen sich die Gerichtskosten auf 10% der Geldbuße, jedoch mindestens auf 40 € und höchstens auf 15.000 €.

Quelle: http://www.strafrecht-ratgeber.de/strafrecht/kosten/content_01.html
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