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Verfasst am: 18.01.06, 16:33 Titel: Korrekte Bezeichnung des Beklagten in Klagschrift
Hallo Forum,
wie ist die korrekte Bezeichnung des Beklagten, wenn im vorgerichtlichen Schriftwechsel die Niederlassung einer AG aktiv war, der Sitz der AG jedoch nicht identisch mit der Niederlassung ist?
Beispiel: Im vorgerichtlichen Schriftwechsel schreibt die A.-Versicherung AG, Niederlassung Göttingen. Die A.-Versicherung AG hat ihren Sitz jedoch in Köln. Muss nun die Adresse Göttingen oder Köln oder beides angegeben werden?
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 31.01.06, 17:44 Titel:
Ich würde das ganz praktisch sehen und mir überlegen, wo ich lieber klage:
Zitat:
§ 21
Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.
(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.
Wenn der vorgerichtliche Schriftverkehr mit der Niederlassung geführt worden ist, könnte neben dem Gerichtsstand des Hauptsitzes der AG auch der Standort der Niederlassung zulässig sein...
Also ich denke, man verklagt die Rechtsperson (Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand). Wenn die Niederlassung selbst nicht rechtsfähig ist, kann sie auch nicht Beklagte / Klägerin sein (nicht parteifähig, § 50 ZPO).
Wo man die AG (an welchem Gericht welchen Ortes) dann verklagt, ist eine ganz andere Frage und hat mit der Parteifähigkeit nichts zu tun.
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