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Verfasst am: 01.02.06, 13:29 Titel: Frage zur Urteilszustellung
Also
bekanntlich hatte mein RA mir nur ein rechtsungültiges Urteil geschickt. Was für Urteile schicken denn die Gerichte den Prozessbevollmächtigen zu? Wie kommt es, dass es unterschiedliche Versionen bei einem Anwalt gibt.
Das Urteil muss ja die Unterschrift und Stempel enthalten, ich habe nie so ein Urteil in der Hand gehabt. Abschrift stand auch nie drauf, beglaubigt auch nicht.
Wenn man nichts Anderes hat ist es dann rechtsgültig (sieht aus wie ein Computerausdruck) den doch jeder fälschen kann. Woher weiss man, ob es das echte Urteil ist und wie bekommt man es.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beitrge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 01.02.06, 16:58 Titel: Re: Frage zur Urteilszustellung
Kaffeebohne hat folgendes geschrieben::
Das Urteil muss ja die Unterschrift und Stempel enthalten, ich habe nie so ein Urteil in der Hand gehabt. Abschrift stand auch nie drauf, beglaubigt auch nicht.
Unten drunter sollte sowas stehen wie "ausgefertigt", dann Unterschrift der/des Justizangestellten und Stempel.
Kaffeebohne hat folgendes geschrieben::
Wenn man nichts Anderes hat ist es dann rechtsgültig (sieht aus wie ein Computerausdruck) den doch jeder fälschen kann.
Was meinen Sie mit "rechtsgültig"? Ein Urteil ist auch ohne Zustellung gültig. Wenn Sie mit dem Papier dann irgend etwas machen wollen (z.B. zum Gerichtsvollzieher), wird eben im Zweifel das Original aus den Gerichtsakten beigezogen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beitrge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 02.02.06, 01:39 Titel:
@ Michael A. Schaffrath:
Zitat:
"Ein Urteil ist auch ohne Zustellung gültig. Wenn Sie mit dem Papier dann irgend etwas machen wollen (z.B. zum Gerichtsvollzieher), wird eben im Zweifel das Original aus den Gerichtsakten beigezogen."
Nö, ohne Zustellung keine Rechtskraft, ohne Rechtskraft keine Vollstreckung. Zur Vollstreckung bedarf es der "vollstreckbaren Ausfertigung" des Urteils, das einen Zustellvermerk tragen muß (Vermerk des Gerichts, wann das Urteil an den Gegner zugestellt worden ist).
2) Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
(Titel, Klausel, Zustellung)
a) Titel
aa) Endurteile (§ 704 Abs. 1 ZPO), wenn sie formell rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt worden sind;
bb) Vollstreckungsbescheide (§§ 794 Abs. 1 Nr. 4, 699 ZPO);
cc) Prozeßvergleiche (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO);
dd) Arreste und einstweilige Verfügungen (§§ 928, 936 ZPO);
ee) Anwaltsvergleiche (§ 796a ZPO);
ff) vollstreckbare Urkunden (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO);
gg) Kostenfestsetzungsbeschlüsse (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO);
hh) u.a. (vgl. z.B. T/P vor 704/15).
Wichtig: Jeder Titel, aus dem vollstreckt werden soll, muß einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben, d.h. Inhalt, Umfang und Parteien der ZV festlegen. Daran kann es aus verschiedenen Gründen fehlen: Nur Leistungsurteile, nicht aber Feststellungs- und Gestaltungsurteile haben einen vollstreckungsfähigen Inhalt (Tenor zur Hauptsache); auch kann der “verunglückte” Tenor eines Leistungsurteils u.U. ganz oder teilweise nicht vollstreckungsfähig sein, soweit eine Auslegung aus dem Titel selbst heraus nicht weiter führt, z.B.: “Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zwei Stühle und einen Tisch herauszugeben” (welche?) oder: “Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,- EUR nebst 4% Zinsen zu zahlen” (Zinsbeginn?) oder: “Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,- EUR nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen” (Eintritt der Rechtshängigkeit?). Näheres bei T/P, vor 704/16 ff.
b) Klausel (§§ 724 ff. ZPO)
Das Original des Titels bleibt bei der Gerichtsakte (z.B. Urteil, eV, KFB, Vergleich) oder der Urkundenrolle des Notars (vollstreckbare Urkunde); der Gläubiger benötigt deshalb zur Durchführung der ZV eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels, d.h. eine Ausfertigung, auf die das zuständige Organ die Vollstreckungsklausel (amtliches Zeugnis der Vollstreckbarkeit des Titels) setzt. Diese kann z.B. lauten: “Vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt” (§ 725 ZPO).
Erforderlich ist die Klausel grundsätzlich bei jedem Titel. Es gibt jedoch bedeutsame Ausnahmen, z.B.:
- Vollstreckungsbescheide (§ 796 ZPO), wo Klausel nur bei Titelumschreibung notwendig ist;
- Arreste und einstweilige Verfügungen (§§ 929 Abs. 1, 936 ZPO), wo Klausel ebenfalls nur bei Umschreibung notwendig ist;
- direkt auf den Titel gesetzte Kostenfestsetzungsbeschlüsse (§§ 795a, 105 ZPO).
Zu unterscheiden sind:
aa) einfache Klausel (§ 724 ZPO); wird vom Urkundesbeamten der Geschäftsstelle erteilt (bei § 797 Abs. 2 ZPO: vom verwahrenden Notar)
bb) qualifizierte Klausel; wird vom Rechtspfleger erteilt; Nachweis der besonderen Voraussetzungen ist durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu erbringen (Ausnahme: § 727 Abs. 2 ZPO); wenn das nicht geht, muß Klage nach § 731 ZPO erhoben werden. Qualifizierte Klauseln sind:
[...]
c) Zustellung
Zuzustellen ist nach § 750 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur der Titel, bei qualifizierten Klauseln wegen der besonderen Voraussetzungen gemäß § 750 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise auch die Klausel (Gegenausnahme in
§§ 799-800a ZPO).
Zustellungsempfänger ist der Schuldner oder sein gesetzlicher Vertreter; Ersatzzustellung ist zulässig. Die Vollstreckung darf grundsätzlich gleichzeitig mit der Zustellung beginnen (Ausnahmen aus Gründen des Schuldnerschutzes:
§§ 798, 750 Abs. 3 ZPO).
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