Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 02.02.06, 09:45 Titel: Vollmacht eines Mitarbeiters
Hallo Miteinander,
ich beschäftige mich derzeit mit folgender Fragestellung:
Herr A ist Handelsvertreter bei Firma B. Im Aussenverhältnis tritt er aber als Vertretungsberechtigter auf. Er unterstreicht diese Behauptung mit Hilfe seiner Visitenkarte, auf der er als Relationship Manager ausgewiesen wird. Herr A schließt nun einen Dienstleistungsvertrag mit der Firma Y ab und unterschreibt. Firma B verweigert nun die Zahlugn der Rechnungen der Firma Y mit der Begründung, es wäre kein Vertragsverhältnis zwischen B und Y zustande gekommen. Firma B wusste allerdings von der Geschäftsanbahnung.
Kann ich hier auf §177ff BGB verweisen?
Verfasst am: 02.02.06, 12:55 Titel: Re: Vollmacht eines Mitarbeiters
wowe hat folgendes geschrieben::
Hallo Miteinander,
ich beschäftige mich derzeit mit folgender Fragestellung:
Herr A ist Handelsvertreter bei Firma B. Im Aussenverhältnis tritt er aber als Vertretungsberechtigter auf. Er unterstreicht diese Behauptung mit Hilfe seiner Visitenkarte, auf der er als Relationship Manager ausgewiesen wird. Herr A schließt nun einen Dienstleistungsvertrag mit der Firma Y ab und unterschreibt. Firma B verweigert nun die Zahlugn der Rechnungen der Firma Y mit der Begründung, es wäre kein Vertragsverhältnis zwischen B und Y zustande gekommen. Firma B wusste allerdings von der Geschäftsanbahnung.
Kann ich hier auf §177ff BGB verweisen?
Freue mich auf Eure ANtworten
Ich sehe es nicht so, daß auf §§177 ff. BGB verwiesen werden kann, denn wenn B von der Geschäftsanbahnung wußte, dann hätte sie die Anbahnung verhindern können. Indem sie dies aber unterlassen hat, hat sie die Vertretung durch A geduldet. Meiner Sicht nach hat A die B daher nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht wirksam vertreten.
Nur wenn es für A erkennbar war, dass eine Vollmacht nicht vorlag, kann man einen Vetrag als nicht zustande gekommen ansehen. Ansonsten ist A zu schützen, demnach ein Vertrag mit B zustande gekommen ist. B kann jedoch im Innenverhältniss gegen den Stellvertreter auf Schadensersatz klagen, wenn dieser seine Vertretungsvollmacht überschritten hat.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.