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PPL und Luftbildvermarktung

 
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zumpe
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 02.02.2006
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 02.02.06, 16:41    Titel: PPL und Luftbildvermarktung Antworten mit Zitat

Hallo,
ich habe eine Frage zu den Möglichkeiten die man mit PPL-A hat. Ist es vom Recht her erlaubt eine PPL zu nutzen um Luftaufnahmen zu machen und diese gewerblich zu vermarkten? Oder zählt dies auch schon als gewerbliche Luftfahrt?
Die Problematik des Urheberrechtest, Panoramarecht usw. sind mir durchaus klar und stehn hier nicht zur Frage.
Ich hoffe es kann mir da jemand Auskunft geben.

Viele Grüße,
Andreas
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ATCler
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 333
Wohnort: Berg

BeitragVerfasst am: 02.02.06, 18:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Andreas,

dass Du mit dem PPL A privat fliegst und dabei Luftbilder machst (Fliegen ist Nebenzweck), hat mit dem gewerblichen Vertrieb von Luftbildern erstmal nichts zu tun, dafür interessiert sich höchsten das Finanzamt (=Gewerbeanmeldung). Weiterhin könntest Du als Privatmann ggf. mit anderen gewerblichen Luftbildunternehmen Probleme bekommen (Wettbewerbsrecht).

Wichtig ist jedoch, sofern Du die Bilder nicht selbst machst und stattdessen noch einen Fotografen mitnimmst, dass Du von Ihm kein Entgelt verlangst (siehe §20 LuftVG).

Erläuterungen zum §20 LuftVG (Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht mit Luftfahrzeugen) findest Du hier:
http://www.luftrecht-online.de/einzelheiten/unternehmen/unternehmen.htm

Eine generelle Nachfrage bei Deinem zuständigen Luftamt hilft da bestimmt weiter.
_________________
Grüße,
Thomas

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report
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 14.03.06, 21:00    Titel: Antworten mit Zitat

Würde das bedeuten, dass ich mit meiner PLL-E-Lizenz einen Fotografen für Luftbilder mitnehmen könnte, wenn er mir nur die Charterkosten (und nur diese) bezahlt ?

Gruss

report
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ATCler
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 333
Wohnort: Berg

BeitragVerfasst am: 16.03.06, 12:56    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

PPL E bedeuted Hubschrauber. Für wieviele Personen ist dieser zugelassen?
Mehr als 4 > gewerblich, bis 4 > nicht gewerblich im Sinne der Bestimmungen des §20 LuftVG.

Ansonsten:
Zitat:
Wichtig ist jedoch, sofern Du die Bilder nicht selbst machst und stattdessen noch einen Fotografen mitnimmst, dass Du von Ihm kein Entgelt verlangst (siehe §20 LuftVG).


Der Bereich der Gewerblichkeit / Fliegen gegen Entgelt bei Rundflügen etc. ist so kompliziert und umfangreich geworden, dass dazu nur hilft, den konkreten Fall mit einem Fachanwalt oder zum Beispiel mit der AOPA einmal durchzusprechen:
http://www.aopa.de
_________________
Grüße,
Thomas

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Dicker
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.09.2006
Beiträge: 41
Wohnort: Münster

BeitragVerfasst am: 18.09.06, 12:43    Titel: Luftbilder Antworten mit Zitat

PPL-E soll bestimmt Echo-Klasse heißen (Einmots Kolben < 2000 kg); Schon das Bezahlen der Charterkosten stellt den Bezug zur gewerblichen Fliegerei her ist damit in Ihrem Fall ungesetzlich!
Vorsicht ist geboten! Schon die Mitbewerber habe ein großes Interesse daran, so etwas zu unterbinden und schießen sofort aus vollen Rohren... Ausrufezeichen
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ATCler
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 333
Wohnort: Berg

BeitragVerfasst am: 19.09.06, 13:36    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Dicker,

Kollege zumpe spricht vom PPL A (=einmotorig, kolbengetrieben bis 2to MTOW)
Lollege report spricht vom PPL-E (= frühere Huschrauberlizenz)

Beide Lizenzen gingen in die JAR-FCL-Lizenzen auf.
PPL A = PPL(A) JAR-FCL 1 (deutsch)
PPL E = PPL(H) JAR-FCL 2 (deutsch)
_________________
Grüße,
Thomas

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