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Es sei denn, der Mandant wurde aufgefordert, binnen einer Frist einen Verteidiger zu benennen, da ihm sonst alternativ ein Pflichtverteidiger vom Gericht gestellt wird. In dieser Phase wäre es noch ein Wahlanwalt, der erst noch begeordnet werden muss.
Zweite Möglichkeit ist, dass der Mandant sich einen Verteidiger sucht, der nicht am Ort des Gerichts ansässig ist. In diesem Fall kriegt dieser die Beiordnung im Regelfall nur, wenn er in seinem Antrag auf Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld usw. verzichtet. Dies kann er dann vom Mandanten fordern und auch per Vorschuss abrechnen.
Wenn natürlich das Gericht mitteilt, dieser Anwalt ist dein Pflichtverteidiger, den hast du zu nehmen, stimmt, was Metzing gesagt hat.
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