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Ich habe heuer das Vergnügen, in meinem Studiengang eine Ö-Recht Klausur schreiben zu dürfen.
Allerdings fehlte uns im Tutorium eine geeignete Hilfskraft, so dass wir selbst versuchten, uns bestmöglich vorzubereiten.
Hierbei - glaube ich zumindest - sind aber einige Lösungen schlichtweg falsch!
1. Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die Wesensgehaltsgaranite des Art. 19 im GG aufgehoben werden kann. Dies ist aber doch NICHT möglich, da sie in Art. 79 GG (welcher auch geändert werden kann) nicht erwähnt wird!! Oder liege ich hier falsch?
Denn ich bin der Meinung - nach meinen Forschungen im www - dass jedes GG geändert werden kann, außer Art1GG und Art20GG wegen Art 79 GG!! Und folglich wäre ja ab Art 2 bis Art 19 auch alles änderbar!
2. Zu Ressort-, Kollegial-, Richtlinienkompetenz:
Dies betrifft ja nur die Beziehung BK - BRegierung;
Aber wie wird das in Deutschland umgesetzt??
z.B.: Wenn ein Minister eine ihm unterstellte Person entläst, kann dann der BK den Minister "befehlen", diese Person wieder einzustellen??
Art. 19 bezieht sich lediglich auf den Gesetzesvorbehalt in einzelnen GRe zB Art 2 II GG. Diese Gesetze dürfen den Wesensgeh. des GRs nicht einschränken.
Art 79 GG lässt eine Änderung von Art. 19 zu. Jedoch darf der Teil eines jeden einzelnen Grundrechts, der sich aus der Menschenwürde ergibt, nicht abgeschafft werden.
zu 2.
Der BK kann die Entlassung meines Erachtens nur rückgängig machen, wenn sie gegen eine Richtlinie der Politik verstößt (vorausgesetzt materielles Recht lässt die Wiedereinstellung zb bei Beamten zu). Das könnte zB der Fall sein, wenn vorgesehen war, keine Entlassungen vorzunehmen.
Ungeachtet dessen kann der BK dem BMin damit drohen ihn selbst zu entlassen, wenn er einen Mitarbeiter nicht wieder einstellt.
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