Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Wesensgehaltsgarantie, Ressort
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Wesensgehaltsgarantie, Ressort

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Verfassungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
steff21
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.02.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 04.02.06, 22:39    Titel: Wesensgehaltsgarantie, Ressort Antworten mit Zitat

Hallo!!

Ich habe heuer das Vergnügen, in meinem Studiengang eine Ö-Recht Klausur schreiben zu dürfen.

Allerdings fehlte uns im Tutorium eine geeignete Hilfskraft, so dass wir selbst versuchten, uns bestmöglich vorzubereiten.
Hierbei - glaube ich zumindest - sind aber einige Lösungen schlichtweg falsch!

1. Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die Wesensgehaltsgaranite des Art. 19 im GG aufgehoben werden kann. Dies ist aber doch NICHT möglich, da sie in Art. 79 GG (welcher auch geändert werden kann) nicht erwähnt wird!! Oder liege ich hier falsch?
Denn ich bin der Meinung - nach meinen Forschungen im www - dass jedes GG geändert werden kann, außer Art1GG und Art20GG wegen Art 79 GG!! Und folglich wäre ja ab Art 2 bis Art 19 auch alles änderbar!

2. Zu Ressort-, Kollegial-, Richtlinienkompetenz:
Dies betrifft ja nur die Beziehung BK - BRegierung;
Aber wie wird das in Deutschland umgesetzt??
z.B.: Wenn ein Minister eine ihm unterstellte Person entläst, kann dann der BK den Minister "befehlen", diese Person wieder einzustellen??

VIELEN Dank, Stefan
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
0Klaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 05.02.06, 13:56    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

zu 1.

Art. 19 bezieht sich lediglich auf den Gesetzesvorbehalt in einzelnen GRe zB Art 2 II GG. Diese Gesetze dürfen den Wesensgeh. des GRs nicht einschränken.

Art 79 GG lässt eine Änderung von Art. 19 zu. Jedoch darf der Teil eines jeden einzelnen Grundrechts, der sich aus der Menschenwürde ergibt, nicht abgeschafft werden.

zu 2.

Der BK kann die Entlassung meines Erachtens nur rückgängig machen, wenn sie gegen eine Richtlinie der Politik verstößt (vorausgesetzt materielles Recht lässt die Wiedereinstellung zb bei Beamten zu). Das könnte zB der Fall sein, wenn vorgesehen war, keine Entlassungen vorzunehmen.

Ungeachtet dessen kann der BK dem BMin damit drohen ihn selbst zu entlassen, wenn er einen Mitarbeiter nicht wieder einstellt.

- ohne Gewähr -
_________________
mfg
Klaus
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
steff21
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.02.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 05.02.06, 14:33    Titel: Antworten mit Zitat

OK!! Vielen Dank,bei 1 dachte ich mir sowas ähnliches und 2. hat mir echt weitergeholfen!

Dankeschön und noch ein schönes Wochenende Winken
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Verfassungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.