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Durch die (Komplementär-)AG, ihrerseits vertreten durch deren Vorstand. Persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) der KGaA ist die AG.
AktG § 278 Wesen der Kommanditgesellschaft auf Aktien
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(2) Das Rechtsverhältnis der persönlich haftenden Gesellschafter untereinander und
gegenüber der Gesamtheit der Kommanditaktionäre sowie gegenüber Dritten, namentlich
die Befugnis der persönlich haftenden Gesellschafter zur Geschäftsführung und zur
Vertretung der Gesellschaft, bestimmt sich nach den Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs über die Kommanditgesellschaft.
...
HGB § 161
...
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die
Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften
Anwendung.
HGB § 170
Der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt.
HGB § 125
(1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt, wenn er
nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist.
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AktG § 78 Vertretung
(1) Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
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