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Verfasst am: 05.02.06, 23:32 Titel: Rechte und Pflichten bei Gründung einer OHG
Wenn zwei (oder mehr) Parteien per Gesellschaftsvertrag eine OHG gründen, eine der Parteien aber dann den im Vertrag festgelegten Pflichten (z.B. der vereinbarten Einlage) nicht nachkommt, gilt die OHG dann trotzdem als gegründet, wäre also z.B. die betreffende Partei trotzdem in der Lage, im Namen der OHG Verträge zu schließen?
Die OHG bedarf auch der Eintragung ins Handelsregister. Eine ausstehende Einlage ist eigentlich unproblematisch, da sie jederzeit eingefordert werden kann.
Verfasst am: 06.02.06, 10:43 Titel: Re: Rechte und Pflichten bei Gründung einer OHG
BjoernW hat folgendes geschrieben::
Wenn zwei (oder mehr) Parteien per Gesellschaftsvertrag eine OHG gründen, eine der Parteien aber dann den im Vertrag festgelegten Pflichten (z.B. der vereinbarten Einlage) nicht nachkommt, gilt die OHG dann trotzdem als gegründet, wäre also z.B. die betreffende Partei trotzdem in der Lage, im Namen der OHG Verträge zu schließen?
Eine OHG ist Dritten gegenüber wirksam, sobald sie in das Handelsregister eingetragen ist, siehe §123 Abs.1 HGB. Allerdings bestimmt §123 Abs.2 HGB, daß eine OHG -selbst wenn sie (noch) nicht in das Handelsregister eingetragen worden ist- ab dem Beginn ihrer Geschäftstätigkeit gegenüber Dritten wirksam ist. Eine OHG besteht gegenüber Dritten daher in der Regel mit Beginn ihrer Geschäftstätigkeit. In der Regel deshalb, weil es der Regelfall sein wird, mit der Geschäftstätigkeit schon zu beginnen, obwohl eine Handelsregistereintragung noch nicht erfolgt ist.
Die OHG bedarf auch der Eintragung ins Handelsregister. Eine ausstehende Einlage ist eigentlich unproblematisch, da sie jederzeit eingefordert werden kann.
Für die Wirksamkeit einer OHG gegenüber Dritten ist die Handelsregistereintragung unbeachtlich, siehe §123 Abs.2 HGB. Ebenso berühren Pflichtverletzungen der Gesellschafter im Innenverhältnis die Wirksamkeit der OHG (im Außenverhältnis) gegenüber Dritten nicht.
Anmerkung: Es kommt auch drauf an, was die Gesellschafter machen (wollen). Wenn sie ein Handelsgewerbe betreiben (wollen): OHG, wenn nicht, dann handelt es sich mangels Handelsregister-Eintragung nur um eine GbR, auch wenn OHG "draufsteht."
HGB § 105
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter
gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei
keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern
beschränkt ist.
(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2
Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene
Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister
eingetragen ist.
...
HGB § 1
...
(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach
Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht
erfordert.
HGB § 123
(1) Die Wirksamkeit der offenen Handelsgesellschaft tritt im Verhältnis zu Dritten
mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen
wird.
(2) Beginnt die Gesellschaft ihre Geschäfte schon vor der Eintragung, so tritt die
Wirksamkeit mit dem Zeitpunkt des Geschäftsbeginns ein, soweit nicht aus § 2 oder §
105 Abs. 2 sich ein anderes ergibt.
(3) Eine Vereinbarung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeitpunkt ihren
Anfang nehmen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam.
HGB § 105
...
(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein
anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
Gesellschaft Anwendung.
BGB § 737 Ausschluss eines Gesellschafters
Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt, die
Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so kann ein
Gesellschafter, in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach § 723 Abs. 1
Satz 2 zur Kündigung berechtigender Umstand eintritt, aus der Gesellschaft
ausgeschlossen werden. Das Ausschließungsrecht steht den übrigen Gesellschaftern
gemeinschaftlich zu. Die Ausschließung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
auszuschließenden Gesellschafter.
BGB § 723 Kündigung durch Gesellschafter
(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder
Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die
Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
1. wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag
obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober
Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen
Verpflichtung unmöglich wird,
2. wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
...
HGB § 111
(1) Ein Gesellschafter, der seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit einzahlt oder
eingenommenes Gesellschaftsgeld nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftskasse
abliefert oder unbefugt Geld aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, hat Zinsen
von dem Tag an zu entrichten, an welchem die Zahlung oder die Ablieferung hätte
geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
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