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recht.de :: Thema anzeigen - Trotz Kündigung des Dauerauftrages, Geld auf dem Konto!!!?
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Trotz Kündigung des Dauerauftrages, Geld auf dem Konto!!!?

 
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Luna II
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 06.02.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 06.02.06, 18:58    Titel: Trotz Kündigung des Dauerauftrages, Geld auf dem Konto!!!? Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe ein kleines Problem.
Ich habe meiner Tochter mehrerr Jahre 100,00 Euro bzw. früher 200,00 DM auf ihr Sparbuch überwiesen.
Im November letzten Jahres, habe ich den Dauerauftrag per Online Banking gekündigt.
Bei mir wurde ab diesem Zeitpunkt kein Geld mehr abgebucht, aber es kamen weiterhin 50,00 Euro auf das Sparbuch meiner Tochter.
Sie hat das Geld mitlerweile verbraucht.
Vor ein paar Tagen meldete sich die Bank, sie möchte das Geld wieder zurück.
Muß meine Tochter das Geld nun zurückzahlen?
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zickenlatein
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Anmeldungsdatum: 22.12.2005
Beiträge: 1006
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 06.02.06, 19:17    Titel: Antworten mit Zitat

irgendein konto ist ja wohl belastet worden, und wenn der tochter das geld nicht zusteht, ist sie ungerechtfertigt bereichert und muss es zurückgeben
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Max77
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Anmeldungsdatum: 23.08.2005
Beiträge: 1300
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 06.02.06, 19:25    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
irgendein konto ist ja wohl belastet worden, und wenn der tochter das geld nicht zusteht, ist sie ungerechtfertigt bereichert


Richtig. Insoweit sei aber auch auf § 818 Abs. 3 BGB verwiesen.
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Luna II
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 06.02.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 06.02.06, 19:39    Titel: Antworten mit Zitat

§818 Abs.3 ??? Verlegen
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Max77
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.08.2005
Beiträge: 1300
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 06.02.06, 19:51    Titel: Antworten mit Zitat

1. Bitte Forenregeln beachten http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=3619

2.
Zitat:
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.


3. Mal ganz allgemein:

Wenn eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegt, muß das Erlangte nicht in jedem Fall herausgegeben werde. Das hängt von verschiedenen Umständen ab, z.B. ob der Bereicherte wußte, daß ihm das Geld nicht zusteht.
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alex98
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.02.2006
Beiträge: 119
Wohnort: Mitteldeutschland

BeitragVerfasst am: 16.02.06, 22:06    Titel: Verjährung Antworten mit Zitat

Hi,

1. Verjährung beachten.
Alles, was älter als 3 Jahre ist, ist verjährt.
Du musst aber schriftlich an die Bank schreiben "Berufe ich mich auf den Eintritt der Verjährung".
Beim Rest ist Entreicherung nach § 818 BGB ff. eingetreten. Musst Dich ebenfalls berufen.
Schliesslich wurde es doch zum normalen Lebensunterhalt ausgegeben, da Du sowieso immer chronisch Pleite bist.
Und die Mutti hat nicht über den storniereten Dauerauftrag an die Tochter gesagt.
Ausserdem könnte man noch argumentieren, daß der fehler nur durch die offensichtliche fehlerhafte Bankensoftware entstanden ist.
Insofern sollte die Bank sich an den Software-Hersteller wenden und Regreßansprüche stellen.

Gruß,
alex
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Max77
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.08.2005
Beiträge: 1300
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 16.02.06, 22:53    Titel: Antworten mit Zitat

Luna II hat folgendes geschrieben::
Im November letzten Jahres, habe ich den Dauerauftrag per Online Banking gekündigt.
Bei mir wurde ab diesem Zeitpunkt kein Geld mehr abgebucht, aber es kamen weiterhin 50,00 Euro auf das Sparbuch meiner Tochter. [...] Vor ein paar Tagen meldete sich die Bank, sie möchte das Geld wieder zurück.


alex98 hat folgendes geschrieben::
1. Verjährung beachten.
Alles, was älter als 3 Jahre ist, ist verjährt.
Du musst aber schriftlich an die Bank schreiben "Berufe ich mich auf den Eintritt der Verjährung".


Halten Sie nach Lektüre des Sachverhalts diesen Ratschlag für sinnvoll?

alex98 hat folgendes geschrieben::
Ausserdem könnte man noch argumentieren, daß der fehler nur durch die offensichtliche fehlerhafte Bankensoftware entstanden ist.
Insofern sollte die Bank sich an den Software-Hersteller wenden und Regreßansprüche stellen.


Davon wird die Bank sich sicher beeindrucken lassen.
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alex98
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.02.2006
Beiträge: 119
Wohnort: Mitteldeutschland

BeitragVerfasst am: 17.02.06, 09:25    Titel: Pflichtenheft Antworten mit Zitat

Hallo,

o.k., meinen ersten Ratschlag nehme ich wieder zurück. Habe übersehen, daß der DA erst im November letzten Jahres gekündigt worden ist.

Hier sollte man aber in diesem Fall mit § 818 ff BGB argumentieren ("Entreicherung"), da das Geld sicherlich reglmäßig für den aktuellen Lebensunterhalt ausgegeben wurde.
Befindet sich das Geld dagegen noch immer auf dem SpB, dann hast Du keine Chance, da die Entreicherung nicht eingetreten ist.

Ansonsten kannst Du noch argumentieren, daß die Bankensoftware fehlerhaft war und die Bank sich Regreß bei deren Softwarehersteller holen soll:

>>Die fehlerhaft abgenommene Software geht zu Ihren Lasten; der Regreß ist von Ihnen beim Auftragnehmer nach §§ 631, 633, 640 BGB, HGB §§377, 381 zu fordern.
Nach Schaub 93, 330 war ihr Pflichtenheft betreff der Anforderungen Ihrer Software falsch definiert und kann mir nicht angelastet werden. "Ein Pflichtenheft ist eine ausführliche Beschreibung der Leistungen, die erforderlich sind, … damit die Ziele erreicht werden. Es enthält Aussagen zur Ausgestaltung der Bildschirminhalte und der Programmfunktionen und alle inhaltlichen Anforderungen …". <<

In diesem Falle solltest Du allerdings Lust auf einen Rechtsstreit haben bzw. eine Rechtsschutzversicherung besitzen. Auch die Hinzuziehung eines Anwaltes ist Ratsam.

In Anbetracht der Risiko-Kosten empfiehlt sich ein Prozeß aber nicht unbedingt.

Gruß,
alex
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