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Bürgschaften im Insolvenzverfahren

 
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Nuena
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 04.02.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 04.02.06, 20:05    Titel: Bürgschaften im Insolvenzverfahren Antworten mit Zitat

Angenommen ein Gesellschafter A unterschreibt bei einem Hersteller Z eine persönlich haftende Bürgschaft für Forderungen um eine Insolvenz der GmbH X abzuwenden. Die GmbH tritt ein Jahr später in die Insolvenz. Nun tritt der Hersteller Z an den Gesellschafter und fordet die Bürgschaft ein. Im gleichen Zuge meldet der Hersteller die Forderungen in Höhe der Bürgschaft bei der GmbH an. Ist dies überhaupt möglich ?
Desweiteren bekommt der Gesellschafter einen Strafbefehl wegen Insolvenzverschleppung. Begründet das die Firma X schon vor einem Jahr Insolvenz gewesen ist, obwohl der Gesellschafter A eine persönlich haftende Bürgschaft über den Fehlbetrag vor einem Jahr unterschrieben hat.
Liegt in soch einem Falle überhaupt Insolvenzverschleppung vor, oder ist dies eine Eigenkapitaleinlage eines Gesellschafters und kann somit nicht mehr als Forderung angemeldet werden? Frage
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Milena63
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.01.2005
Beiträge: 108

BeitragVerfasst am: 06.02.06, 12:51    Titel: Antworten mit Zitat

Grundsätzlich kann man bei Bürgschaften doppelgleisig fahren, d. h. die ursprüngliche Forderung im Insolvenzverfahren geltend machen und die Bürgschaft gegenüber dem Bürgen geltend machen, § 43 InsO.
Wenn eine Gesellschaft z. B. überschuldet ist, wird die Überschuldung nicht dadurch abgewendet, dass der Gesellschafter für bestimmte Forderungen eine Bürgschaft übernimmt, auch wenn diese eigenkapitalersetzend ist. Die Überschuldung kann nur dann beseitigt werden, wenn der Gesellschafter in Höhe der Werthaltigkeit der Bürgschaft eine entsprechende Rangrücktritserklärung geltend macht, wonach er, kurz gesagt, vorrangig haftet und die Gesellschaft bei Inanspruchnahme so lange nicht in Regreß nehmen wird, bis die Überschuldungsituation beseitigt ist.
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Nuena
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 04.02.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 07.02.06, 08:36    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die erste Antwort.
Angenommen die Firma ist laut Vorjahresbilanz Insolvenz. Zur Firmenrettung steigt ein weiterer Geschäftsführer / Gesellschafter und 2 weitere Gesellschafter in die Firma mit ein um durch persönlich haftende Bürgschaften die Insolvenz abzuweisen. Dies wird unter Beratung von Steuerberater und Anwälten als Lösung erarbeitet. Die Firma wird aufgrund der Lösung neu aufgestellt der Notar prüft die Verträge und die Gesellschafter unterschreiben.
Ein Jahr später erhält der neue Geschäftsführer einen Strafbefehl zu Insolvenzverschleppung der Vorjahresbilanz. Ist dies überhaupt möglich und wie weit kann man gegen falsche Beratung von Anwälten und Steuerberater vorgehen?
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