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Verfasst am: 15.02.06, 00:27 Titel: Geldbuße vom Bafögamt?
Hallo:
Folgendes Problem.
Person A befindet sich mittlerweile im Hauptstudium. Hatte am Anfang des Studium vom Bafögamt im ersten Bewilligungszeitraum (BWZ) Bafög bezogen. Es stellte sich heraus, dass Person A deutlich über den Freibetrag von ca. 5000 Euro lag. Somit wurde Person A aufgefordert den gesamten Betrag aus den ersten BWZ rzückzuzahlen. Da somit nun eine Schuld gegenüber dem Bafögamt besteht ist der Bafögerhalt ab den zweiten BWZ geregelt, da Person A kein Vermögen mehr über den Freibetrag besitzt (Vermögen minus Schulden).
Die zuständige Sachbearbeiterin, Person B, gab Auskunft, dass der gesamte Betrag aus dem 1. BWZ zurückzuzahlen sei. Auch gab sie an, dass man kein Bußgeld befürchten müsse. Zu diesem Zeitpunkt der Aussage befand sich die Mutter von Person A mit im Beratungszimmer.
Da das monatl. Einkommen von Person A gering war (300 Euro\Monat Bafög + 300 Euro\Monat Ünterstützung von den Eltern) wurde mit dem zuständigen Bafögamt eine monatl. Rate von 300 Euro Euro vereinbart, um die Schuld zu begleichen.
Kurz nach anfang des 5. Semesters, also im 3. BWZ leiht sich Person A den restlichen Schuldbeatrg von seinen Eltern, um die Schulden gegenüber des Bafögamtes zu begleichen.
Nach ca. einem Monat (in Bezug zur Schuldbegleichung) erhält Person A eine Aufforderung vom Bafögamt eine Geldbuße i.H.v. ca. 600 Euro zu zahlen.
Eine Anfrage bei Person B ergab nun, dass sie sich an die Aussage "Auch gab sie an, dass man kein Bußgeld befürchten müsse." sich nicht erinnern könnte.
Nun die Fragen:
1. Laut Baföggesetz § 58 heißt es, dass ein Bußgeld verordnet werden KANN!. Allerdings ist hier nicht geagt, wo hier die Bemessungsgrundlage liegt, ob das Bußgeld verordnet wird.
Gibt es da entsprchende Gesetze, die das regeln?
2. Ist diese Bußgeldanforderung gerechtferigt?
Wenn "nein" - wie kann Person A vorgehen?
3. Falls bei 2. "ja" - Ist die Höhe des Bußgeldes angemessen?
Denn laut § 17 OWIG Abs. 3 gilt
"(3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt."
Und das Einkommen von Person A beläuft sich z.Z. auf 300 Euro Bafög + 300 Euro Zuschuss der Eltern + monatl. Rückzahlung an die Eltern der Schulden (mit Zinsen), welche ca. 150 Euro entspricht.
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